Die über den Rekurs der verpflichteten Partei vom Rekursgericht verfügte Abweisung des Exekutionsantrags der zweitbetreibenden Partei erwuchs in Rechtskraft. Damit ist auch der von der erstbetreibenden Partei mit ihrem Rekurs angestrebte Erfolg eingetreten. Sie kann sich daher durch die Zurückweisung ihres Rekurses nicht mehr für beschwert erachten, weil es nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts sein kann, theoretisch gewordene Rechtsfragen zu lösen (SZ 61/6; RIS-Justiz RS0002495).
Es ist allerdings im Hinblick auf die Kostenbestimmung des § 50 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO die sachliche Berechtigung der Zurückweisung des Rekurses hypothetisch zu prüfen, also die Frage, ob einem Beitrittsgläubiger im Exekutionsverfahren des anderen betreibenden Gläubigers Beteiligtenstellung und damit Antragsberechtigung zukommt. Die Frage ist iSd vom Rekursgericht zitierten Rsp im Einklang mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung zu verneinen:Es ist allerdings im Hinblick auf die Kostenbestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO die sachliche Berechtigung der Zurückweisung des Rekurses hypothetisch zu prüfen, also die Frage, ob einem Beitrittsgläubiger im Exekutionsverfahren des anderen betreibenden Gläubigers Beteiligtenstellung und damit Antragsberechtigung zukommt. Die Frage ist iSd vom Rekursgericht zitierten Rsp im Einklang mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung zu verneinen:
Schon in der Entscheidung SZ 23/238 wurde die Ansicht vertreten, dass zur Anfechtung von Beschlüssen in einem Exekutionsverfahren nur die Parteien dieses Verfahrens berechtigt sind. Betreibende Beitrittsgläubiger sind nur am Verwertungs- und Verteilungsverfahren, nicht aber „am vorausgehenden Stadium der einzelnen Exekutionsverfahren" beteiligt. In der Lehre wird diese Auffassung geteilt (Heller/Berger/Stix, EO4, 643; Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 9). Sie steht mit dem in der Rsp vertretenen allgemeinen Rechtssatz im Einklang, dass ein Rechtsmittelrecht eines Beteiligten nur ausnahmsweise dann besteht, wenn in seine zivilrechtliche Rechtsstellung unmittelbar eingegriffen wurde (RIS-Justiz RS0110287, zuletzt 3 Ob 68/06f). Mangels eines hypothetischen Rechtsmittelerfolgs sind daher der rekurrierenden erstbetreibenden Partei keine Verfahrenskosten zuzusprechen.Schon in der Entscheidung SZ 23/238 wurde die Ansicht vertreten, dass zur Anfechtung von Beschlüssen in einem Exekutionsverfahren nur die Parteien dieses Verfahrens berechtigt sind. Betreibende Beitrittsgläubiger sind nur am Verwertungs- und Verteilungsverfahren, nicht aber „am vorausgehenden Stadium der einzelnen Exekutionsverfahren" beteiligt. In der Lehre wird diese Auffassung geteilt (Heller/Berger/Stix, EO4, 643; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 9). Sie steht mit dem in der Rsp vertretenen allgemeinen Rechtssatz im Einklang, dass ein Rechtsmittelrecht eines Beteiligten nur ausnahmsweise dann besteht, wenn in seine zivilrechtliche Rechtsstellung unmittelbar eingegriffen wurde (RIS-Justiz RS0110287, zuletzt 3 Ob 68/06f). Mangels eines hypothetischen Rechtsmittelerfolgs sind daher der rekurrierenden erstbetreibenden Partei keine Verfahrenskosten zuzusprechen.