Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist unzulässig.
Wie sich aus dem Akt und auf Grund einer fernmündlichen Anfrage beim Erstgericht ergibt, hat die klagende Partei die Sicherheitsleistung bislang nicht erlegt.
Damit ist aber die beklagte Partei durch die EV bisher nicht beschwert, weil diese erst durch den Erlag der Sicherheit wirksam würde (§ 390 Abs 2, § 396 EO). Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall (wegen der uno actu erfolgten Erledigung auch eines Rekurses der beklagten Partei wohl unvermeidlich) - die EV dem Gegner der gefährdeten Partei vor ihrem Wirksamwerden und damit an sich verfrüht zugestellt wird und dieser vor Erlag ein Rechtsmittel einlegt (4 Ob 177/01k = RdW 2002, 287; 4 Ob 178/01g = SZ 74/174 = EvBl 2002/55; ebenso G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 390 Rz 131 ff, je mwN).Damit ist aber die beklagte Partei durch die EV bisher nicht beschwert, weil diese erst durch den Erlag der Sicherheit wirksam würde (Paragraph 390, Absatz 2,, Paragraph 396, EO). Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall (wegen der uno actu erfolgten Erledigung auch eines Rekurses der beklagten Partei wohl unvermeidlich) - die EV dem Gegner der gefährdeten Partei vor ihrem Wirksamwerden und damit an sich verfrüht zugestellt wird und dieser vor Erlag ein Rechtsmittel einlegt (4 Ob 177/01k = RdW 2002, 287; 4 Ob 178/01g = SZ 74/174 = EvBl 2002/55; ebenso G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 390, Rz 131 ff, je mwN).
Der Revisionsrekurs der beklagten Parte ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 402 Abs 4 iVm § 78 EO und §§ 50, 40 ZPO. Die klagende Partei erstattete - mangels Freistellung durch den Obersten Gerichtshof zu einem außerordentlichen Rechtsmittel jedenfalls verfrüht - eine Revisionsrekursbeantwortung, was allerdings weder diese Partei hinderte, einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die vermeintliche Versäumung der Beantwortungsfrist zu stellen, noch das Erstgericht, diesen Antrag - entgegen § 402 Abs 4 iVm § 58 Abs 2 EO - zu bewilligen. Auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Revisionsrekurses wies die klagende Partei in ihrem Schriftsatz nicht hin, weshalb dieser in keinem Fall für die Rechtsverteidigung notwendig sein konnte.Der Revisionsrekurs der beklagten Parte ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 78, EO und Paragraphen 50, 40, ZPO. Die klagende Partei erstattete - mangels Freistellung durch den Obersten Gerichtshof zu einem außerordentlichen Rechtsmittel jedenfalls verfrüht - eine Revisionsrekursbeantwortung, was allerdings weder diese Partei hinderte, einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die vermeintliche Versäumung der Beantwortungsfrist zu stellen, noch das Erstgericht, diesen Antrag - entgegen Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, EO - zu bewilligen. Auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Revisionsrekurses wies die klagende Partei in ihrem Schriftsatz nicht hin, weshalb dieser in keinem Fall für die Rechtsverteidigung notwendig sein konnte.