Zur inneren Tatseite führte das Erstgericht in den Entscheidungsgründen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass es dem Angeklagten darauf ankam, Michael M***** schwer zu verletzen (US 5).
Beweiswürdigend nahm es auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und auf eine Reihe von Aspekten des äußeren Tatgeschehens Bedacht (US 6 f).
Der Einwand der Staatsanwaltschaft, die Beweiswürdigung sei unvollständig geblieben (Z 5 zweiter Fall), weil das Erstgericht die Aussage des Zeugen Raimund Schmid völlig übergangen habe, wonach der Schlag mit Absicht geführt worden sei, ist nicht zielführend:Der Einwand der Staatsanwaltschaft, die Beweiswürdigung sei unvollständig geblieben (Ziffer 5, zweiter Fall), weil das Erstgericht die Aussage des Zeugen Raimund Schmid völlig übergangen habe, wonach der Schlag mit Absicht geführt worden sei, ist nicht zielführend:
Für die rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens nach § 87 StGB ist entscheidend, dass sich die Absicht des Täters (§ 5 Abs 2 StGB) auf den Taterfolg in Form einer schweren Verletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB bezieht (RIS-Justiz RS0116244, RS0092598, RS0112583, RS0092585; Burgstaller/Fabrizy in WK² § 87 Rz 6; Leukauf/Steininger, Komm³ § 87 Rz 4; Kienapfel/Schroll StudB BT I § 87 Rz 6; Fuchs/Reindl, BT 39; Fabrizy, StGB9 § 87 Rz 1).Für die rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens nach Paragraph 87, StGB ist entscheidend, dass sich die Absicht des Täters (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) auf den Taterfolg in Form einer schweren Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bezieht (RIS-Justiz RS0116244, RS0092598, RS0112583, RS0092585; Burgstaller/Fabrizy in WK² Paragraph 87, Rz 6; Leukauf/Steininger, Komm³ Paragraph 87, Rz 4; Kienapfel/Schroll StudB BT römisch eins Paragraph 87, Rz 6; Fuchs/Reindl, BT 39; Fabrizy, StGB9 Paragraph 87, Rz 1).
Die von der Staatsanwaltschaft hervorgehobene Zeugenaussage (S 171) ist jedoch nicht geeignet, über den intendierten Taterfolg Aufschluss zu geben; sie betrifft allein die Frage, ob - entgegen der Verantwortung des Angeklagten (S 161) - die Tathandlung als solche von Absicht getragen war.
Die relevierte Aussage bedurfte demnach als mit Blick auf § 87 StGB unerheblich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409) keiner Erörterung im Urteil.Die relevierte Aussage bedurfte demnach als mit Blick auf Paragraph 87, StGB unerheblich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409) keiner Erörterung im Urteil.
Eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) liegt somit nicht vor.Eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) liegt somit nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).