Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Shah Mohammed N***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 und Abs 5 SMG (A./) sowie des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 und Abs 5 SMG als Bestimmungs- bzw Beitragstäter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB (B./) schuldig erkannt (richtig: das Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 und Abs 5 SMG, § 12 zweiter und dritter Fall StGB sowie das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 und Abs 5 SMG, § 12 erster, zweiter und dritter Fall StGB). Danach hat er zwischen Frühjahr bzw Frühsommer 2004 und Anfang Februar 2005 in Reith im Alpachtal und an anderen Orten A./ den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich eine ziffernmäßig insgesamt nicht mehr feststellbare, „jedenfalls aber vielfach große Menge an qualitativ äußerst hochwertigem Kokain jedenfalls im Kilogrammbereich", durch gewerbsmäßigen Verkauf an die abgesondert verfolgten Zoran A*****, Sasa A*****, Admir T*****, Miodrag J*****, Leona J*****, Darlington U*****, Predrag S*****, Nikola D***** und weitere namentlich nicht bekannte Personen im Verlaufe von zahlreichen, zeitlich knapp aufeinander folgenden Übergaben in Verkehr gesetzt, wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25-fache der im § 28 Abs 6 SMG angeführten Menge ausmachte und er in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen führend tätig gewesen ist;Mit dem angefochtenen Urteil wurde Shah Mohammed N***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, SMG (A./) sowie des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, SMG als Bestimmungs- bzw Beitragstäter nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB (B./) schuldig erkannt (richtig: das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, SMG, Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB sowie das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, SMG, Paragraph 12, erster, zweiter und dritter Fall StGB). Danach hat er zwischen Frühjahr bzw Frühsommer 2004 und Anfang Februar 2005 in Reith im Alpachtal und an anderen Orten A./ den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich eine ziffernmäßig insgesamt nicht mehr feststellbare, „jedenfalls aber vielfach große Menge an qualitativ äußerst hochwertigem Kokain jedenfalls im Kilogrammbereich", durch gewerbsmäßigen Verkauf an die abgesondert verfolgten Zoran A*****, Sasa A*****, Admir T*****, Miodrag J*****, Leona J*****, Darlington U*****, Predrag S*****, Nikola D***** und weitere namentlich nicht bekannte Personen im Verlaufe von zahlreichen, zeitlich knapp aufeinander folgenden Übergaben in Verkehr gesetzt, wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25-fache der im Paragraph 28, Absatz 6, SMG angeführten Menge ausmachte und er in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen führend tätig gewesen ist;
B./ zu den Taten nachangeführter Personen, welche den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge aus- und einführten sowie gewerbsmäßig in Verkehr setzten, beigetragen bzw diese dazu bestimmt, wobei er gewerbsmäßig handelte, die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25-fache der im § 28 Abs 6 SMG angeführten Menge ausmachte sowie in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen führend tätig war, und zwar:B./ zu den Taten nachangeführter Personen, welche den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge aus- und einführten sowie gewerbsmäßig in Verkehr setzten, beigetragen bzw diese dazu bestimmt, wobei er gewerbsmäßig handelte, die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25-fache der im Paragraph 28, Absatz 6, SMG angeführten Menge ausmachte sowie in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen führend tätig war, und zwar:
1./ zur Tat des abgesondert verfolgten Maximilian W*****, welcher um den 15. Oktober 2004 herum den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge, nämlich cirka 400 g qualitativ gutes Kokain, von Heerlan in den Niederlanden aus- und über die BRD auf dem Luftweg nach Malta einführte und dort durch Übergabe an einen namentlich nicht bekannten Abnehmer in Verkehr setzte, dadurch beigetragen bzw diesen dazu bestimmt, dass er ihm einen Bargeldbetrag in Höhe von cirka 35.000 Euro bis 40.000 Euro mit dem Auftrag übergab, damit nach Heerlan zu fahren, das Geld an einen „Youssuf" zu übergeben, das von „Youssuf" dafür übernommene Kokain vorerst nach Deutschland, konkret nach Aachen bzw weiter nach Düsseldorf zu bringen, sodann mit diesem Suchtgift per Flugzeug nach Malta zu fliegen und dort das Suchtgift an einen Unbekannten zu übergeben; 2./ in der zweiten Novemberhälfte 2004 zu den Taten der abgesondert verfolgten Adrian P***** sowie Izabela und Danut C*****, welche im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer übergroßen Menge, nämlich 500 g Heroin, von Istanbul über Rumänien, Ungarn und Slowenien nach Italien schmuggelten und dort an einen bislang noch nicht namentlich identifizierten „Babu" in Verkehr setzten, dadurch, dass er den P***** mit der Übernahme und dem Transport des Suchtgiftes beauftragte, die Übergabe des Suchtgiftes in Istanbul an P***** sowie die Weitergabe des Suchtgiftes an „Babu" in Italien organisierte;1./ zur Tat des abgesondert verfolgten Maximilian W*****, welcher um den 15. Oktober 2004 herum den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge, nämlich cirka 400 g qualitativ gutes Kokain, von Heerlan in den Niederlanden aus- und über die BRD auf dem Luftweg nach Malta einführte und dort durch Übergabe an einen namentlich nicht bekannten Abnehmer in Verkehr setzte, dadurch beigetragen bzw diesen dazu bestimmt, dass er ihm einen Bargeldbetrag in Höhe von cirka 35.000 Euro bis 40.000 Euro mit dem Auftrag übergab, damit nach Heerlan zu fahren, das Geld an einen „Youssuf" zu übergeben, das von „Youssuf" dafür übernommene Kokain vorerst nach Deutschland, konkret nach Aachen bzw weiter nach Düsseldorf zu bringen, sodann mit diesem Suchtgift per Flugzeug nach Malta zu fliegen und dort das Suchtgift an einen Unbekannten zu übergeben; 2./ in der zweiten Novemberhälfte 2004 zu den Taten der abgesondert verfolgten Adrian P***** sowie Izabela und Danut C*****, welche im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer übergroßen Menge, nämlich 500 g Heroin, von Istanbul über Rumänien, Ungarn und Slowenien nach Italien schmuggelten und dort an einen bislang noch nicht namentlich identifizierten „Babu" in Verkehr setzten, dadurch, dass er den P***** mit der Übernahme und dem Transport des Suchtgiftes beauftragte, die Übergabe des Suchtgiftes in Istanbul an P***** sowie die Weitergabe des Suchtgiftes an „Babu" in Italien organisierte;
3./ im Dezember 2004 zu den Taten der in Italien abgesondert verfolgten Izabela C***** und Danut C*****, welche den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer übergroßen Menge, nämlich 1 kg Heroin, von Istanbul nach Bukarest und von dort weiter per Flugzeug nach Rom schmuggelten, dadurch, dass er dem ebenfalls abgesondert verfolgten Adrian P***** den Auftrag erteilte, das Suchtgift gemeinsam mit den erwähnten Kurieren von Istanbul nach Bukarest zu schmuggeln, dort Flugtickets für die Kuriere zu besorgen und diese dann samt Suchtgift nach Rom zu schicken, weiters dadurch, dass er ständigen Kontakt zum Heroinlieferanten „Omar" in Istanbul und zum mutmaßlichen Heroinempfänger „Babu" in Rom unterhielt und mit diesen die Übergaben bzw geplanten Übergaben organisierte und absprach;
4./ zur Tat des abgesondert verfolgten Maximilian W*****, welcher um den 11. Jänner 2005 den bestehenden Vorschriften zuwider 180 g hochwertiges Kokain von den Niederlanden aus- und über die BRD nach Österreich einführte, indem er ihm das zum Erwerb des Suchtgiftes erforderliche Bargeld (cirka 4.700 Euro) übergab, ihn aufforderte, damit nach Amsterdam zu fahren, bei einem Schwarzafrikaner namens „John C*****" etwa 36 Kapseln á 5 g Kokain zu übernehmen, diese zu schlucken und dermaßen nach Reith im Alpachtal zu schmuggeln; 5./ zur Tat des abgesondert verfolgten Maximilian W*****, welcher um den 28. Jänner 2005 den bestehenden Vorschriften zuwider 180 g hochwertiges Kokain von den Niederlanden aus- und über die BRD nach Österreich einführte, indem er ihm das zum Erwerb des Suchtgiftes erforderliche Bargeld (wiederum ca 4.700 Euro) übergab, ihn aufforderte, damit nach Amsterdam zu fahren, bei einem Schwarzafrikaner namens „John C*****" etwa 36 Kapseln á 5 g Kokain zu übernehmen, diese zu schlucken und dermaßen nach Reith im Alpachtal zu schmuggeln;
6./ zur Tat des abgesondert verfolgten Maximilian W*****, welcher um den 9. Februar 2005 den bestehenden Vorschriften zuwider 234,2 g hochwertiges Kokain (reine Kokainbase 160 g) von den Niederlanden aus- und über die BRD nach Österreich einführte, indem er ihm das zum Erwerb des Suchtgiftes erforderliche Bargeld (cirka 7.600 Euro) übergab, ihn aufforderte, damit nach Amsterdam zu fahren, bei einem Schwarzafrikaner namens „John C*****" etwa 50 Kapseln á 5 g Kokain zu übernehmen, diese zu schlucken und dermaßen nach Reith im Alpachtal zu schmuggeln.