1. Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 222 ZPO ist die Zeit vom 15. Juli bis 25. August verhandlungsfrei. Fällt - wie hier - der Beginn der Rechtsmittelfrist in die verhandlungsfreie Zeit und handelt es sich um keine Ferialsache gem. § 224 Abs 1 Z 1 bis 6 ZPO, so wird die Frist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der verhandlungsfreien Zeit verlängert (§ 225 Abs 1 ZPO). Bei Zustellung während der verhandlungsfreien Zeit beginnt die Rechtsmittelfrist daher mit 0:00 Uhr des ersten Tages nach dem Ende der verhandlungsfreien Zeit zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn der 26. August - wie im Jahr 2006 - ein Samstag ist (RdW 1995, 264). Die vierwöchige Berufungsfrist des § 464 Abs 1 ZPO begann daher mit 0:00 Uhr des 26. August 2006 und endete mit Ablauf des achtundzwanzigsten, der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages, somit am Freitag, dem 22. September 2006 um 24:00 Uhr (RIS-Justiz RS0036496). Da das Ende der Frist nicht auf einen Sonn- oder Feiertag fiel, bleibt für die Anwendung des § 126 Abs 2 ZPO kein Raum.Gemäß Paragraph 222, ZPO ist die Zeit vom 15. Juli bis 25. August verhandlungsfrei. Fällt - wie hier - der Beginn der Rechtsmittelfrist in die verhandlungsfreie Zeit und handelt es sich um keine Ferialsache gem. Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ZPO, so wird die Frist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der verhandlungsfreien Zeit verlängert (Paragraph 225, Absatz eins, ZPO). Bei Zustellung während der verhandlungsfreien Zeit beginnt die Rechtsmittelfrist daher mit 0:00 Uhr des ersten Tages nach dem Ende der verhandlungsfreien Zeit zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn der 26. August - wie im Jahr 2006 - ein Samstag ist (RdW 1995, 264). Die vierwöchige Berufungsfrist des Paragraph 464, Absatz eins, ZPO begann daher mit 0:00 Uhr des 26. August 2006 und endete mit Ablauf des achtundzwanzigsten, der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages, somit am Freitag, dem 22. September 2006 um 24:00 Uhr (RIS-Justiz RS0036496). Da das Ende der Frist nicht auf einen Sonn- oder Feiertag fiel, bleibt für die Anwendung des Paragraph 126, Absatz 2, ZPO kein Raum.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die am 25. September 2006 überreichte Berufung sowie der als solcher bezeichnete Kostenrekurs seien verspätet, ist zutreffend. Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.
2. Zur Rekursbeantwortung:
Die zweitinstanzliche Zurückweisung einer Berufung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist kein Beschluss im Sinne des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO. Das Rekursverfahren ist daher nicht zweiseitig (1 Ob 190/99v; 8 ObA 83/99k; 1 Ob 392/97x; SZ 70/246; 1 Ob 595/93 uva; a. M. Zechner in Fasching/Konecny² IV/I, § 521a Rz 14). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlass. Die Rekursbeantwortung ist somit zurückzuweisen.Die zweitinstanzliche Zurückweisung einer Berufung aus formellen Gründen gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist kein Beschluss im Sinne des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. Das Rekursverfahren ist daher nicht zweiseitig (1 Ob 190/99v; 8 ObA 83/99k; 1 Ob 392/97x; SZ 70/246; 1 Ob 595/93 uva; a. M. Zechner in Fasching/Konecny² IV/I, Paragraph 521 a, Rz 14). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlass. Die Rekursbeantwortung ist somit zurückzuweisen.