Der Rekurs der beklagten Partei ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 ZPO) - mangels einer im Rekurs aufgeworfenen erheblichen Rechtsfrage unzulässig.Der Rekurs der beklagten Partei ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - mangels einer im Rekurs aufgeworfenen erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Dass die Klägerin während ihres Kuraufenthalts in der Unfallversicherung teilversichert im Sinne des § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG war, ist unbestritten. Strittig ist lediglich die Abgrenzung des Schutzbereichs der versicherten Tätigkeit. In welcher Weise die Abgrenzung der vom Unfallversicherungsschutz umfassten Tätigkeiten von sogenannten „eigenwirtschaftlichen" (nicht versicherten) Tätigkeiten bei Kuraufenthalten vorzunehmen ist, lässt sich nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannt hat, wird das die Versicherungspflicht auslösende Versicherungsbedürfnis nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG jedenfalls nicht allein aus der Zweckbestimmung der Einrichtung begründet, in der der Versicherte untergebracht ist, sondern durch jene Maßnahmen medizinischer Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge, denen der Versicherte in der Anstalt unterzogen wird. Dahinter steht der Gedanke, dass der Versicherte im Rahmen der diesen Zwecken dienenden Therapien Risken ausgesetzt ist, die in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen sollen (VwGH 10. 6. 1987, 87/08/0010 = ARD 3920/11/87; 10 ObS 238/00y; Teschner/Widlar/Pöltner ASVG96 § 8 Anm 19). Abzulehnen ist deshalb die von der beklagten Partei vertretene Ansicht, es sei allein an die „Einweisung" in eine der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Einrichtung anzuknüpfen, sodass der Unfallversicherungsschutz während der gesamten Zeit der Unterbringung gegeben sei, unabhängig davon, bei welcher Art von Tätigkeit es zum Unfall komme. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Tätigkeit des Versicherten im Zuge derer sich ein Unfall ereignet, mit den (ärztlich) angeordneten therapeutischen Behandlungen in einem inneren Zusammenhang steht. Der Oberste Gerichtshof hat einen im Rahmen eines Kuraufenthalts in der therapiefreien Zeit außerhalb des Geländes des Rehabilitationszentrums absolvierten Spaziergang eines Patienten als eine in dessen persönlichem Interessen stehende, sogenannte eigenwirtschaftliche Betätigung mit der Begründung gewertet, dass der Spaziergang keine verordnete Therapie gewesen sei, der sich der Versicherte verpflichtend zu unterziehen gehabt habe, sondern einer jener Spaziergänge vorgelegen sei, der ganz allgemein der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit diene (10 ObS 238/00y). Überträgt man die Aussage dieser Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt, wird klar, dass das von der Klägerin auf ihrem Zimmer genommene Duschbad nur dann vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst wäre, wenn es einen Teil der verordneten Therapie dargestellt hätte oder damit zumindest im inneren Zusammenhang gestanden wäre. Dafür ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, auch ein Vorbringen in dieser Richtung fehlt. Dennoch hat die Rechtsprechung auch Verhaltensweisen, die der Verletzte aus eigenwirtschaftlichen Gründen setzte, als von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt angesehen, wenn sie unter einem erhöhten Gefahrenrisiko durchgeführt werden müssten, sofern dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hatte. Haben bei der Entstehung eines Unfalls betriebliche Einrichtungen wesentlich mitgewirkt, und ist der Unfall daher wesentlich durch die Umstände an der Arbeitsstätte oder die Arbeitstätigkeit selbst verursacht worden, gilt der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit noch nicht als unterbrochen, da sich die gesetzliche Unfallversicherung auf alle Gefahren erstreckt, denen der Versicherte infolge seiner Betriebstätigkeit ausgesetzt ist (10 ObS 48/03m mwN). In der Entscheidung SZ 64/11 wurde ausgesprochen, dass auch Tätigkeiten geschützt sein sollen, die zur Erwerbstätigkeit nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als sie wegen der Erwerbstätigkeit zur Anwesenheit des Versicherten am Unfallort geführt haben, weil der Versicherte dabei zwangsläufig und ohne sein Zutun einem erhöhten - aus der dienstlichen Sphäre herrührenden - Risiko ausgesetzt sei. Allerdings wurde diese Aussage dahin eingeschränkt, dass ein Versicherter dann nicht auf Leistungen der Versichertengemeinschaft zählen könne, wenn er sich ohne einen inneren Zusammenhang mit seiner geschützten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetze und von dieser Gefahr erteilt werde (10 ObS 48/03m). So wurde bei einem (erwachsenen) Studenten, der im Rahmen einer Exkursion aus dem geöffneten Hotelzimmerfenster stürzte, eine besondere ausbildungsbedingte Gefahrenerhöhung durch die Eigentümlichkeit des Unfallorts nicht angenommen, weil eine allgemein übliche Vorsicht beim Öffnen und Schließen eines Fensters bzw beim Hinauslehnen von Erwachsenen überall zu erwarten sei (SSV-NF 11/123). Wenngleich nun die Kur für die Anwesenheit der Klägerin im Kurzentrum kausal war, ist im vorliegenden Fall der einzige Zusammenhang mit den vom Unfallversicherungsschutz umfassten (ärztlichen) Therapien die örtliche und zeitliche Komponente. Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin auf ihrem Zimmer zu Sturz kam, ist kein innerer Zusammenhang mit einer allenfalls durch die Inanspruchnahme der Therapien und Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge erhöhten Gefahrensituation ableitbar. Dieser innere Zusammenhang wird auch nicht dadurch begründet, dass - möglicherweise - die fremde Umgebung und die besondere Art der örtlichen Gegebenheiten Mitursachen für den Unfall darstellten. Im Übrigen konnte sich die Klägerin schon drei Wochen hindurch mit den Gegebenheiten ihres Quartiers vertraut machen und ist beim Heraustreten aus einer Duschtasse auf einen Duschvorleger eine allgemein übliche Vorsicht zu erwarten (vgl SSV-NF 11/123).Dass die Klägerin während ihres Kuraufenthalts in der Unfallversicherung teilversichert im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG war, ist unbestritten. Strittig ist lediglich die Abgrenzung des Schutzbereichs der versicherten Tätigkeit. In welcher Weise die Abgrenzung der vom Unfallversicherungsschutz umfassten Tätigkeiten von sogenannten „eigenwirtschaftlichen" (nicht versicherten) Tätigkeiten bei Kuraufenthalten vorzunehmen ist, lässt sich nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannt hat, wird das die Versicherungspflicht auslösende Versicherungsbedürfnis nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG jedenfalls nicht allein aus der Zweckbestimmung der Einrichtung begründet, in der der Versicherte untergebracht ist, sondern durch jene Maßnahmen medizinischer Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge, denen der Versicherte in der Anstalt unterzogen wird. Dahinter steht der Gedanke, dass der Versicherte im Rahmen der diesen Zwecken dienenden Therapien Risken ausgesetzt ist, die in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen sollen (VwGH 10. 6. 1987, 87/08/0010 = ARD 3920/11/87; 10 ObS 238/00y; Teschner/Widlar/Pöltner ASVG96 Paragraph 8, Anmerkung 19). Abzulehnen ist deshalb die von der beklagten Partei vertretene Ansicht, es sei allein an die „Einweisung" in eine der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Einrichtung anzuknüpfen, sodass der Unfallversicherungsschutz während der gesamten Zeit der Unterbringung gegeben sei, unabhängig davon, bei welcher Art von Tätigkeit es zum Unfall komme. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Tätigkeit des Versicherten im Zuge derer sich ein Unfall ereignet, mit den (ärztlich) angeordneten therapeutischen Behandlungen in einem inneren Zusammenhang steht. Der Oberste Gerichtshof hat einen im Rahmen eines Kuraufenthalts in der therapiefreien Zeit außerhalb des Geländes des Rehabilitationszentrums absolvierten Spaziergang eines Patienten als eine in dessen persönlichem Interessen stehende, sogenannte eigenwirtschaftliche Betätigung mit der Begründung gewertet, dass der Spaziergang keine verordnete Therapie gewesen sei, der sich der Versicherte verpflichtend zu unterziehen gehabt habe, sondern einer jener Spaziergänge vorgelegen sei, der ganz allgemein der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit diene (10 ObS 238/00y). Überträgt man die Aussage dieser Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt, wird klar, dass das von der Klägerin auf ihrem Zimmer genommene Duschbad nur dann vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst wäre, wenn es einen Teil der verordneten Therapie dargestellt hätte oder damit zumindest im inneren Zusammenhang gestanden wäre. Dafür ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, auch ein Vorbringen in dieser Richtung fehlt. Dennoch hat die Rechtsprechung auch Verhaltensweisen, die der Verletzte aus eigenwirtschaftlichen Gründen setzte, als von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt angesehen, wenn sie unter einem erhöhten Gefahrenrisiko durchgeführt werden müssten, sofern dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hatte. Haben bei der Entstehung eines Unfalls betriebliche Einrichtungen wesentlich mitgewirkt, und ist der Unfall daher wesentlich durch die Umstände an der Arbeitsstätte oder die Arbeitstätigkeit selbst verursacht worden, gilt der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit noch nicht als unterbrochen, da sich die gesetzliche Unfallversicherung auf alle Gefahren erstreckt, denen der Versicherte infolge seiner Betriebstätigkeit ausgesetzt ist (10 ObS 48/03m mwN). In der Entscheidung SZ 64/11 wurde ausgesprochen, dass auch Tätigkeiten geschützt sein sollen, die zur Erwerbstätigkeit nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als sie wegen der Erwerbstätigkeit zur Anwesenheit des Versicherten am Unfallort geführt haben, weil der Versicherte dabei zwangsläufig und ohne sein Zutun einem erhöhten - aus der dienstlichen Sphäre herrührenden - Risiko ausgesetzt sei. Allerdings wurde diese Aussage dahin eingeschränkt, dass ein Versicherter dann nicht auf Leistungen der Versichertengemeinschaft zählen könne, wenn er sich ohne einen inneren Zusammenhang mit seiner geschützten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetze und von dieser Gefahr erteilt werde (10 ObS 48/03m). So wurde bei einem (erwachsenen) Studenten, der im Rahmen einer Exkursion aus dem geöffneten Hotelzimmerfenster stürzte, eine besondere ausbildungsbedingte Gefahrenerhöhung durch die Eigentümlichkeit des Unfallorts nicht angenommen, weil eine allgemein übliche Vorsicht beim Öffnen und Schließen eines Fensters bzw beim Hinauslehnen von Erwachsenen überall zu erwarten sei (SSV-NF 11/123). Wenngleich nun die Kur für die Anwesenheit der Klägerin im Kurzentrum kausal war, ist im vorliegenden Fall der einzige Zusammenhang mit den vom Unfallversicherungsschutz umfassten (ärztlichen) Therapien die örtliche und zeitliche Komponente. Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin auf ihrem Zimmer zu Sturz kam, ist kein innerer Zusammenhang mit einer allenfalls durch die Inanspruchnahme der Therapien und Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge erhöhten Gefahrensituation ableitbar. Dieser innere Zusammenhang wird auch nicht dadurch begründet, dass - möglicherweise - die fremde Umgebung und die besondere Art der örtlichen Gegebenheiten Mitursachen für den Unfall darstellten. Im Übrigen konnte sich die Klägerin schon drei Wochen hindurch mit den Gegebenheiten ihres Quartiers vertraut machen und ist beim Heraustreten aus einer Duschtasse auf einen Duschvorleger eine allgemein übliche Vorsicht zu erwarten vergleiche SSV-NF 11/123).
Auf dem Boden dieser Rechtslage stellt die Ansicht des Berufungsgerichts, der von der Klägerin erlittene Unfall sei dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen und stehe nicht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz, keine (grobe) Verkennung der Rechtslage dar. Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen. Die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgte im Hinblick auf die bisher unterbliebene Prüfung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu Recht.
Die Klägein wies in ihrer Rekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rekurses hin. Ihr fallen daher die Kosten der - einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlichen - Rekursbeantwortung gemäß § 40 iVm § 50 Abs 1 ZPO selbst zur Last.Die Klägein wies in ihrer Rekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rekurses hin. Ihr fallen daher die Kosten der - einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlichen - Rekursbeantwortung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO selbst zur Last.