Die Vorinstanzen haben das (regelmäßige!) Entsorgen von Aschenbecherinhalten samt sonstigen Abfällen im Gastronomiebetrieb der Klägerin in einen im Schankbereich stehenden und mit einem Plastikmüllsack ausgekleideten Plastikmistkübel ohne Deckel anstatt in einen von der Behörde vorgeschriebenen (und auch vorhandenen) Spezialbehälter aus unbrennbarem Material für Rauchwarenreste, wodurch es zur Entwicklung eines Glimmbrandes kam, der in der Nacht das ganze Lokal erfasste, als grob fahrlässig beurteilt und daraus Leistungsfreiheit des beklagten Feuerversicherers gemäß § 61 VersVG (iVm Art 12 Abs 1 der maßgeblichen ABS 1994) abgeleitet. Diese Beurteilung ist - wie die Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel selbst zugesteht - stets von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig und begründet damit - bei Vertretbarkeit - grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (7 Ob 8/99y = VersR 2000, 256; 7 Ob 37/01v = VersR 2002, 1404; 7 Ob 170/03f; 7 Ob 268/06x uva). Dies trifft angesichts der zuvor wiedergegebenen und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen zur gepflogenen, eine Brandauslösung geradezu fördernden Übung der Bediensteten bei Schankschluss vor Verlassen des Lokals in den Abendstunden auch im vorliegenden Fall zu (vgl hiezu etwa bereits 7 Ob 64/83 = SZ 56/166, wonach die Verwendung eines hölzernen Abfallbehälters für Zigarettenreste in einer Diskothek ohne konkrete Sicherheitsmaßnahmen - ebenfalls - als grob fahrlässig qualifiziert wurde). Soweit im Rechtsmittel - unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens - gerügt wird, dass sich das Berufungsgericht mit der klägerischen Beweisrüge „nur äußerst spärlich auseinandergesetzt" habe, wird unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen erneut zu bekämpfen versucht; nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge jedoch mängelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150), was hier insgesamt zutrifft.Die Vorinstanzen haben das (regelmäßige!) Entsorgen von Aschenbecherinhalten samt sonstigen Abfällen im Gastronomiebetrieb der Klägerin in einen im Schankbereich stehenden und mit einem Plastikmüllsack ausgekleideten Plastikmistkübel ohne Deckel anstatt in einen von der Behörde vorgeschriebenen (und auch vorhandenen) Spezialbehälter aus unbrennbarem Material für Rauchwarenreste, wodurch es zur Entwicklung eines Glimmbrandes kam, der in der Nacht das ganze Lokal erfasste, als grob fahrlässig beurteilt und daraus Leistungsfreiheit des beklagten Feuerversicherers gemäß Paragraph 61, VersVG in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, der maßgeblichen ABS 1994) abgeleitet. Diese Beurteilung ist - wie die Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel selbst zugesteht - stets von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig und begründet damit - bei Vertretbarkeit - grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (7 Ob 8/99y = VersR 2000, 256; 7 Ob 37/01v = VersR 2002, 1404; 7 Ob 170/03f; 7 Ob 268/06x uva). Dies trifft angesichts der zuvor wiedergegebenen und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen zur gepflogenen, eine Brandauslösung geradezu fördernden Übung der Bediensteten bei Schankschluss vor Verlassen des Lokals in den Abendstunden auch im vorliegenden Fall zu vergleiche hiezu etwa bereits 7 Ob 64/83 = SZ 56/166, wonach die Verwendung eines hölzernen Abfallbehälters für Zigarettenreste in einer Diskothek ohne konkrete Sicherheitsmaßnahmen - ebenfalls - als grob fahrlässig qualifiziert wurde). Soweit im Rechtsmittel - unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens - gerügt wird, dass sich das Berufungsgericht mit der klägerischen Beweisrüge „nur äußerst spärlich auseinandergesetzt" habe, wird unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen erneut zu bekämpfen versucht; nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge jedoch mängelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150), was hier insgesamt zutrifft.
Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO bedarf dies keiner weitergehenden Begründung.Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO bedarf dies keiner weitergehenden Begründung.