Gründe:
Gernot B***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 5. Oktober 2006, GZ 14 Hv 202/04s-73, des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG (II) sowie der Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG (I) und des teilweise beim Versuch nach § 15 StGB verbliebenen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG (III) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach § 28 Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde eine Vorhaft vom 8. Dezember 2005, 23:05 Uhr, bis 18. Juli 2006, 9:00 Uhr, aus dem Verfahren 8 Ur 272/05w des Landesgerichtes Klagenfurt auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Inhaltlich des Schuldspruches hat Gernot B***** in Klagenfurt und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider SuchtgiftGernot B***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 5. Oktober 2006, GZ 14 Hv 202/04s-73, des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch zwei) sowie der Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (römisch eins) und des teilweise beim Versuch nach Paragraph 15, StGB verbliebenen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG (römisch drei) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 28, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde eine Vorhaft vom 8. Dezember 2005, 23:05 Uhr, bis 18. Juli 2006, 9:00 Uhr, aus dem Verfahren 8 Ur 272/05w des Landesgerichtes Klagenfurt auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Inhaltlich des Schuldspruches hat Gernot B***** in Klagenfurt und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift
I. in den Jahren 1995 und 1996 insgesamt mindestens 1.260 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 630 Gramm Kokainbase, somit Suchtgift in einer großen Menge, mit dem Vorsatz vom abgesondert verfolgten Shengul F***** erworben, dass es in Verkehr gesetzt werde;römisch eins. in den Jahren 1995 und 1996 insgesamt mindestens 1.260 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 630 Gramm Kokainbase, somit Suchtgift in einer großen Menge, mit dem Vorsatz vom abgesondert verfolgten Shengul F***** erworben, dass es in Verkehr gesetzt werde;
II. von 1998 bis Ende 2001 in einer die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich insgesamt mindestens 1.055 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 500 Gramm Kokainbase in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten (iSv § 28 Abs 2 vierter Fall SMG) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch teils unmittelbaren gewinnbringenden Verkauf an Kresimir V***** (10 Gramm) und teils Weitergabe zum gewinnbringenden Verkauf an Alfred T***** (15 Gramm), Daut S***** (zumindestens 1.000 Gramm) sowie Alfred G***** (30 Gramm) in Verkehr gesetzt;römisch zwei. von 1998 bis Ende 2001 in einer die Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich insgesamt mindestens 1.055 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 500 Gramm Kokainbase in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten (iSv Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch teils unmittelbaren gewinnbringenden Verkauf an Kresimir V***** (10 Gramm) und teils Weitergabe zum gewinnbringenden Verkauf an Alfred T***** (15 Gramm), Daut S***** (zumindestens 1.000 Gramm) sowie Alfred G***** (30 Gramm) in Verkehr gesetzt;
III. außer den Fällen des § 28 SMGrömisch drei. außer den Fällen des Paragraph 28, SMG
1. in der Zeit von Anfang 1995 bis zumindest Sommer 2003 unbestimmte Mengen Kokain anlässlich des wiederholten, teils gemeinsamen Konsums mit zahlreichen im Urteil namentlichen angeführten Personen erworben, besessen und anderen überlassen,
2. im Frühjahr 1998 rund 100 Gramm Kokain von Shengul F***** zu erwerben versucht.
Nach Verkündung des Urteils haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 29/IV) und wurde über Antrag des Staatsanwaltes über Gernot B***** die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO verhängt (ON 74).Nach Verkündung des Urteils haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 29/IV) und wurde über Antrag des Staatsanwaltes über Gernot B***** die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO verhängt (ON 74).
Einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge (§ 179 Abs 6 StPO).Einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge (Paragraph 179, Absatz 6, StPO).