Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite zur Täuschung der im Schuldspruch 1./ genannten Geschädigten. Weshalb allerdings die von den Tatrichtern auf Grund der Lebenserfahrung als Irreführung gewertete Angabe einer auch vom Nichtigkeitswerber als unrichtig bezeichneten Adresse eine Scheinbegründung sein sollte, wird in der Beschwerde bloß behauptet, aber nicht näher dargetan.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite zur Täuschung der im Schuldspruch 1./ genannten Geschädigten. Weshalb allerdings die von den Tatrichtern auf Grund der Lebenserfahrung als Irreführung gewertete Angabe einer auch vom Nichtigkeitswerber als unrichtig bezeichneten Adresse eine Scheinbegründung sein sollte, wird in der Beschwerde bloß behauptet, aber nicht näher dargetan.
Die in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorgebrachten Mängel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite übergehen die entsprechenden Urteilskonstatierungen, die sowohl die Wissenskomponente betreffend den Eintritt eines Vermögensschadens als auch die Willenskomponente betreffend die irrtumsbedingte Vermögensverfügung und die Tendenz zur unrechtmäßigen Bereicherung umfassen (US 7 bis 9).Die in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vorgebrachten Mängel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite übergehen die entsprechenden Urteilskonstatierungen, die sowohl die Wissenskomponente betreffend den Eintritt eines Vermögensschadens als auch die Willenskomponente betreffend die irrtumsbedingte Vermögensverfügung und die Tendenz zur unrechtmäßigen Bereicherung umfassen (US 7 bis 9).
In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.
Zutreffend zeigt allerdings die Subsumtionsrüge (Z 10) auf, dass die Angabe eines unrichtigen Wohnsitzes in den zur Überlassung eines Leihautos abgeschlossenen Kaufverträgen keine Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB begründet. Als falsches Beweismittel im Sinne dieser Bestimmung kann eine echte, inhaltlich aber unrichtige Urkunde nur dann gewertet werden, wenn ihr ein eigener, über das zur Täuschungshandlung verwendete mündliche oder schriftliche Sachverhaltsvorbringen des Täters hinausgehender Beweiswert zukommt. Dieses Erfordernis ist bei einer unwahren Adressangabe in den der Überlassung von kostenlosen Leihfahrzeugen zugrundeliegenden Kaufverträgen - ähnlich wie bei der Schadensmeldung im Fall eines Versicherungsbetruges - nicht erfüllt, weil damit die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eines unter der angegebenen Adresse erreichbaren Autokäufers vorgespiegelt und damit die mündliche Irreführung nur schriftlich festgehalten wurde (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2, § 147 Rz 36; Bertel/Schwaighofer BT I9 § 147 Rz 6; 12 Os 2/05v; 12 Os 122/02; 15 Os 75/99; 12 Os 131/98). Damit entfällt aber auch die rechtliche Unterstellung der vom Erstgericht lediglich unter dem Aspekt der Verwendung falscher Beweismittel als schwerer Betrug qualifizierten Straftaten unter § 148 zweiter Fall StGB. Das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher in der rechtlichen Unterstellung der Straftaten unter § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB und § 148 zweiter Fall StGB, damit auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) ebenso wie der Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO aufzuheben und im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu Recht zu erkennen, dass Gerold H***** durch die im Schuldspruch genannten Straftaten das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall und 15 StGB begangen hat.Zutreffend zeigt allerdings die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) auf, dass die Angabe eines unrichtigen Wohnsitzes in den zur Überlassung eines Leihautos abgeschlossenen Kaufverträgen keine Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB begründet. Als falsches Beweismittel im Sinne dieser Bestimmung kann eine echte, inhaltlich aber unrichtige Urkunde nur dann gewertet werden, wenn ihr ein eigener, über das zur Täuschungshandlung verwendete mündliche oder schriftliche Sachverhaltsvorbringen des Täters hinausgehender Beweiswert zukommt. Dieses Erfordernis ist bei einer unwahren Adressangabe in den der Überlassung von kostenlosen Leihfahrzeugen zugrundeliegenden Kaufverträgen - ähnlich wie bei der Schadensmeldung im Fall eines Versicherungsbetruges - nicht erfüllt, weil damit die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eines unter der angegebenen Adresse erreichbaren Autokäufers vorgespiegelt und damit die mündliche Irreführung nur schriftlich festgehalten wurde vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2, Paragraph 147, Rz 36; Bertel/Schwaighofer BT I9 Paragraph 147, Rz 6; 12 Os 2/05v; 12 Os 122/02; 15 Os 75/99; 12 Os 131/98). Damit entfällt aber auch die rechtliche Unterstellung der vom Erstgericht lediglich unter dem Aspekt der Verwendung falscher Beweismittel als schwerer Betrug qualifizierten Straftaten unter Paragraph 148, zweiter Fall StGB. Das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher in der rechtlichen Unterstellung der Straftaten unter Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB und Paragraph 148, zweiter Fall StGB, damit auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) ebenso wie der Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO aufzuheben und im Umfang der Aufhebung gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst zu Recht zu erkennen, dass Gerold H***** durch die im Schuldspruch genannten Straftaten das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall und 15 StGB begangen hat.
Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend den überaus raschen Rückfall sowie drei einschlägige Vorstrafen, als mildernd hingegen das umfassende Geständnis, dass es teilweise beim Versuch blieb, sowie den Umstand, dass eine Tat (1./d./) bereits vor der letzten Verurteilung begangen worden war. Auf der Grundlage des durch § 148 erster Strafsatz StGB vorgegebenen Strafrahmens und bei Berücksichtigung eines Gesamtschadens von 1.733,60 Euro entspricht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sowohl dem Unrecht der Taten als auch der Schuld des Angeklagten.Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend den überaus raschen Rückfall sowie drei einschlägige Vorstrafen, als mildernd hingegen das umfassende Geständnis, dass es teilweise beim Versuch blieb, sowie den Umstand, dass eine Tat (1./d./) bereits vor der letzten Verurteilung begangen worden war. Auf der Grundlage des durch Paragraph 148, erster Strafsatz StGB vorgegebenen Strafrahmens und bei Berücksichtigung eines Gesamtschadens von 1.733,60 Euro entspricht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sowohl dem Unrecht der Taten als auch der Schuld des Angeklagten.
Im Hinblick darauf, dass der Rechtsmittelwerber nur zehn Tage nach der Haftentlassung neuerlich einschlägig delinquierte, stehen spezialpräventive Gründe einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht entgegen.
Die Vorhaftanrechnung gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB war aus dem Ersturteil zu übernehmen. Die darüber hinausgehend notwendige Anrechnung wird das Erstgericht gemäß § 400 StPO vorzunehmen haben. Das unangefochten gebliebene Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu 26 Hv 121/02t und 34 Hv 20/06d jeweils des Landesgerichtes Linz gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde aus dem angefochtenen Urteil übernommen. Die Probezeit im Verfahren 34 Hv 20/06d des Landesgerichtes Linz war im Hinblick auf die einschlägige Vorbelastung des Angeklagten gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre zu verlängern.Die Vorhaftanrechnung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB war aus dem Ersturteil zu übernehmen. Die darüber hinausgehend notwendige Anrechnung wird das Erstgericht gemäß Paragraph 400, StPO vorzunehmen haben. Das unangefochten gebliebene Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu 26 Hv 121/02t und 34 Hv 20/06d jeweils des Landesgerichtes Linz gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde aus dem angefochtenen Urteil übernommen. Die Probezeit im Verfahren 34 Hv 20/06d des Landesgerichtes Linz war im Hinblick auf die einschlägige Vorbelastung des Angeklagten gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre zu verlängern.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.