Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel wiederum ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 264 Abs 3 und 4 ASVG (idF des 2. SVÄG 2004) normierte Zweijahresfrist für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage eines Anspruches auf Witwen(Witwer-)Pension geltend. Sie beantragt in diesem Zusammenhang die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass den Parteien nach ständiger Rechtsprechung ein Recht, vom Gericht die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu verlangen, nicht zusteht (RIS-Justiz RS0054189 und RS0058452). Der diesbezügliche, an das Revisionsgericht gerichtete Antrag ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0053805 [T13]).Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel wiederum ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in Paragraph 264, Absatz 3 und 4 ASVG in der Fassung des 2. SVÄG 2004) normierte Zweijahresfrist für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage eines Anspruches auf Witwen(Witwer-)Pension geltend. Sie beantragt in diesem Zusammenhang die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass den Parteien nach ständiger Rechtsprechung ein Recht, vom Gericht die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu verlangen, nicht zusteht (RIS-Justiz RS0054189 und RS0058452). Der diesbezügliche, an das Revisionsgericht gerichtete Antrag ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0053805 [T13]).
Wie der Oberste Gerichtshof in seinen mittlerweile ergangenen Entscheidungen 10 ObS 132/05t, 10 ObS 41/06m, 10 ObS 62/06z und 10 ObS 94/06f jeweils vom 17. 8. 2006 näher ausgeführt hat, bestehen nach Auffassung des erkennenden Senates gegen die in § 264 Abs 3 und 4 ASVG (idF des 2. SVÄG 2004) normierte Zweijahresfrist keine verfassungsrechtlicher Bedenken. Auch wenn ein zweijähriger Beobachtungszeitraum zu Härtefällen bei der Berechnung der Höhe der Witwen(Witwer-)Pension führen könne, erscheine die Wahl eines zweijährigen Zeitraumes, in der die Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehegatten gegenübergestellt werden, bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung auch unter Bedachtnahme auf den mit der Witwen(Witwer-)Pension angestrebten Zweck nicht als unsachlich. Aufgrund des demokratischen Prinzips sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzung auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen. Nicht einmal der Umstand, dass durch eine gesetzliche Regelung - so wie hier - Härtefälle entstehen können, mache ein Gesetz per se gleichheitswidrig (RIS-Justiz RS0053509 [T6] und [T7]). Der erkennende Senat teilt auch im vorliegenden Fall nicht die von der Klägerin wegen eines angeblich zu kurzen Bemessungszeitraumes vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken und sieht sich daher zu der von der Klägerin begehrten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst. Wie ebenfalls bereits in den erwähnten Entscheidungen des erkennenden Senates vom 17. 8. 2006 und auch vom Berufungsgericht näher ausgeführt wurde, erfolgte mittlerweile durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 (SVÄG 2006, BGBl I 2006/130) eine teilweise Neuregelung der Berechnung der Witwen(Witwer-)Pension. Nach der Übergangsbestimmung des § 627 Abs 2 ASVG sind auf Antrag der Witwe (des Witwers), der bis längstens zum 31. Dezember 2008 zu stellen ist, die Abs 3 bis 5 des § 264 ASVG idF des SVÄG 2006, BGBl I 2006/130, auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. 6. 2004 und vor dem 1. 1. 2006 eingetreten sind. Da ein entsprechender Antrag der Klägerin nicht vorliegt, kann die geänderte Rechtslage auf die Klägerin noch nicht angewendet werden. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob diese Neuregelung zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnissen führen kann. Ungeachtet dieser Entscheidung bleibt der Klägerin aber die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 627 Abs 2 Satz 2 ASVG idF SVÄG 2006 offen, weil dieser Vorgangsweise die Rechtskraft einer bereits ergangenen Entscheidung nicht entgegensteht. Die Revision der Klägerin war daher im Hinblick auf die mittlerweile bereits vorliegende einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Wie der Oberste Gerichtshof in seinen mittlerweile ergangenen Entscheidungen 10 ObS 132/05t, 10 ObS 41/06m, 10 ObS 62/06z und 10 ObS 94/06f jeweils vom 17. 8. 2006 näher ausgeführt hat, bestehen nach Auffassung des erkennenden Senates gegen die in Paragraph 264, Absatz 3 und 4 ASVG in der Fassung des 2. SVÄG 2004) normierte Zweijahresfrist keine verfassungsrechtlicher Bedenken. Auch wenn ein zweijähriger Beobachtungszeitraum zu Härtefällen bei der Berechnung der Höhe der Witwen(Witwer-)Pension führen könne, erscheine die Wahl eines zweijährigen Zeitraumes, in der die Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehegatten gegenübergestellt werden, bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung auch unter Bedachtnahme auf den mit der Witwen(Witwer-)Pension angestrebten Zweck nicht als unsachlich. Aufgrund des demokratischen Prinzips sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzung auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen. Nicht einmal der Umstand, dass durch eine gesetzliche Regelung - so wie hier - Härtefälle entstehen können, mache ein Gesetz per se gleichheitswidrig (RIS-Justiz RS0053509 [T6] und [T7]). Der erkennende Senat teilt auch im vorliegenden Fall nicht die von der Klägerin wegen eines angeblich zu kurzen Bemessungszeitraumes vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken und sieht sich daher zu der von der Klägerin begehrten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst. Wie ebenfalls bereits in den erwähnten Entscheidungen des erkennenden Senates vom 17. 8. 2006 und auch vom Berufungsgericht näher ausgeführt wurde, erfolgte mittlerweile durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 (SVÄG 2006, BGBl römisch eins 2006/130) eine teilweise Neuregelung der Berechnung der Witwen(Witwer-)Pension. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 627, Absatz 2, ASVG sind auf Antrag der Witwe (des Witwers), der bis längstens zum 31. Dezember 2008 zu stellen ist, die Absatz 3 bis 5 des Paragraph 264, ASVG in der Fassung des SVÄG 2006, BGBl römisch eins 2006/130, auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. 6. 2004 und vor dem 1. 1. 2006 eingetreten sind. Da ein entsprechender Antrag der Klägerin nicht vorliegt, kann die geänderte Rechtslage auf die Klägerin noch nicht angewendet werden. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob diese Neuregelung zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnissen führen kann. Ungeachtet dieser Entscheidung bleibt der Klägerin aber die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß Paragraph 627, Absatz 2, Satz 2 ASVG in der Fassung SVÄG 2006 offen, weil dieser Vorgangsweise die Rechtskraft einer bereits ergangenen Entscheidung nicht entgegensteht. Die Revision der Klägerin war daher im Hinblick auf die mittlerweile bereits vorliegende einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.