I. Zur Revision der klagenden Partei:römisch eins. Zur Revision der klagenden Partei:
Selbst wenn man iS der Revisionsausführungen entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts davon ausgeht, dass die einverständliche, vorzeitige Auflösung des Leasingverhältnisses die Schadenersatzklausel des § 11 P 6. des Leasingvertrags unberührt ließ (etwa weil die Klägerin ohnehin mit ihrem Schreiben vom 27. Juni 2000, Beil ./D, einen entsprechenden Vorbehalt machte) und die Beklagte grundsätzlich für Folgeschäden anlässlich der Verwertung des Leasingobjekts haftet, ist damit für die klagende Partei noch nichts gewonnen, weil der Schadenersatzanspruch jedenfalls ein Verschulden der Beklagten voraussetzt, das hier nicht allein schon deshalb gegeben ist, weil das Fahrzeug entgegen den Vertragsbedingungen und während der Laufzeit des Vertrags nicht ordnungsgemäß gewartet und nicht in ordnungsgemäßem Zustand der Klägerin übergeben wurde. Der auf mangelnde Pflege zurückzuführende schlechte Zustand des Fahrzeugs wirkt sich zu Lasten des Leasingnehmers auf den Verwertungserlös aus. Für den Folgeschaden in Form der eingeklagten Verfahrenskosten ist zwar die Vertragsverletzung der Beklagten bzw. ihres Lebensgefährten durch fehlende Fahrzeugpflege mittelbar kausal und nicht zurechenbar. Denn die zurechenbare Schadensursache liegt in der Sphäre der Leasinggeberin, die nach Rücknahme des Fahrzeugs dessen Verwertung durchführte und dabei die Nachlässigkeiten zu vertreten hat, die zur Wandlung des Kaufvertrags führten. Dazu gehört primär der Verkauf ohne vorherige Einholung eines verlässlichen Verkaufsgutachtens und in Kenntnis der schon vom eigenen Sachverständigen festgestellten Mängel des Fahrzeugs, wodurch eine erfolgreiche Anfechtung des Kaufvertrags erst möglich wurde. Worin ein Verschulden der Beklagten an der Prozesseinlassung und Prozessfortführung durch die klagende Partei liegen sollte, lässt die Revision völlig offen. Der bloße Umstand, dass die Beklagte einen Käufer präsentierte, der bereit war, einen objektiv überhöhten Kaufpreis zu bezahlen, reicht für die Annahme eines Verschuldens ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus. Die klagende Partei hätte selbst vor dem Verkauf den Zeitwert des Fahrzeugs zu überprüfen gehabt, um sich so vor einer erfolgreichen Vertragsanfechtung abzusichern oder aber von ihrem vertraglichen Recht Gebrauch machen können, „die Reparaturen auf Kosten und Gefahr des Kunden" (des Leasingnehmers) vornehmen zu lassen (§ 11 P 6. der ALB). Im Ergebnis hat das Berufungsgericht daher zu Recht eine Haftung der Beklagten für die Kosten des Vorverfahrens verneint.Selbst wenn man iS der Revisionsausführungen entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts davon ausgeht, dass die einverständliche, vorzeitige Auflösung des Leasingverhältnisses die Schadenersatzklausel des Paragraph 11, P 6. des Leasingvertrags unberührt ließ (etwa weil die Klägerin ohnehin mit ihrem Schreiben vom 27. Juni 2000, Beil ./D, einen entsprechenden Vorbehalt machte) und die Beklagte grundsätzlich für Folgeschäden anlässlich der Verwertung des Leasingobjekts haftet, ist damit für die klagende Partei noch nichts gewonnen, weil der Schadenersatzanspruch jedenfalls ein Verschulden der Beklagten voraussetzt, das hier nicht allein schon deshalb gegeben ist, weil das Fahrzeug entgegen den Vertragsbedingungen und während der Laufzeit des Vertrags nicht ordnungsgemäß gewartet und nicht in ordnungsgemäßem Zustand der Klägerin übergeben wurde. Der auf mangelnde Pflege zurückzuführende schlechte Zustand des Fahrzeugs wirkt sich zu Lasten des Leasingnehmers auf den Verwertungserlös aus. Für den Folgeschaden in Form der eingeklagten Verfahrenskosten ist zwar die Vertragsverletzung der Beklagten bzw. ihres Lebensgefährten durch fehlende Fahrzeugpflege mittelbar kausal und nicht zurechenbar. Denn die zurechenbare Schadensursache liegt in der Sphäre der Leasinggeberin, die nach Rücknahme des Fahrzeugs dessen Verwertung durchführte und dabei die Nachlässigkeiten zu vertreten hat, die zur Wandlung des Kaufvertrags führten. Dazu gehört primär der Verkauf ohne vorherige Einholung eines verlässlichen Verkaufsgutachtens und in Kenntnis der schon vom eigenen Sachverständigen festgestellten Mängel des Fahrzeugs, wodurch eine erfolgreiche Anfechtung des Kaufvertrags erst möglich wurde. Worin ein Verschulden der Beklagten an der Prozesseinlassung und Prozessfortführung durch die klagende Partei liegen sollte, lässt die Revision völlig offen. Der bloße Umstand, dass die Beklagte einen Käufer präsentierte, der bereit war, einen objektiv überhöhten Kaufpreis zu bezahlen, reicht für die Annahme eines Verschuldens ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus. Die klagende Partei hätte selbst vor dem Verkauf den Zeitwert des Fahrzeugs zu überprüfen gehabt, um sich so vor einer erfolgreichen Vertragsanfechtung abzusichern oder aber von ihrem vertraglichen Recht Gebrauch machen können, „die Reparaturen auf Kosten und Gefahr des Kunden" (des Leasingnehmers) vornehmen zu lassen (Paragraph 11, P 6. der ALB). Im Ergebnis hat das Berufungsgericht daher zu Recht eine Haftung der Beklagten für die Kosten des Vorverfahrens verneint.
II. Zur Revision der Beklagten:römisch zwei. Zur Revision der Beklagten:
Zur festgestellten Unterlassung eines Hinweises durch die klagende Partei über die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Lebensgefährten der Beklagten releviert diese den in der oberstgerichtlichen Judikatur zu § 25c KSchG vertretenen Grundsatz, dass der Gläubiger den interzedierenden Verbraucher auch dann auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen hat, wenn der Interzedent über dessen finanzielle Situation Bescheid weiß. Dies dient der Verminderung des Risikos für den Interzedenten und seiner nachdrücklichen Warnung (RIS-Justiz RS0113880). Dabei wird die diesen Grundsatz einschränkende Judikatur übersehen, dass eine Aufklärung jedenfalls dann nicht mehr zu verlangen ist, wenn der Interzedent über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners bereits konkrete und vollständige Informationen hat, sodass kein Informationsgefälle zu Lasten des Interzedenten und kein Bedürfnis an einem zusätzlichen Hinweis des Gläubigers besteht, der „kein Mehr an Warnung" bewirkenZur festgestellten Unterlassung eines Hinweises durch die klagende Partei über die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Lebensgefährten der Beklagten releviert diese den in der oberstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 25 c, KSchG vertretenen Grundsatz, dass der Gläubiger den interzedierenden Verbraucher auch dann auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen hat, wenn der Interzedent über dessen finanzielle Situation Bescheid weiß. Dies dient der Verminderung des Risikos für den Interzedenten und seiner nachdrücklichen Warnung (RIS-Justiz RS0113880). Dabei wird die diesen Grundsatz einschränkende Judikatur übersehen, dass eine Aufklärung jedenfalls dann nicht mehr zu verlangen ist, wenn der Interzedent über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners bereits konkrete und vollständige Informationen hat, sodass kein Informationsgefälle zu Lasten des Interzedenten und kein Bedürfnis an einem zusätzlichen Hinweis des Gläubigers besteht, der „kein Mehr an Warnung" bewirken
könnte. Der in der Entscheidung 8 Ob 61/05m = ecolex 2005, 910
[Wilhelm] = RdW 2005, 745, gegebenen ausführlichen Begründung setzt
die Revisionswerberin keine stichhältigen Argumente entgegen. Nach den in dieser Entscheidung zitierten Gesetzesmaterialien hat § 25c KSchG eine Warnfunktion, weil eine Kenntnis des Interzedenten über die finanzielle Situation des Hauptschuldners „in den seltensten Fällen als sicher unterstellt werden" kann. Wenn aber feststeht, dass der Interzedent über das entsprechende Wissen verfügt, wird der Gläubiger damit „den im zweiten Satz des § 25c KSchG angesprochenen Nachweis (der mangelnden Kausalität seiner Unterlassung) erbracht haben". Entgegen dem Revisionsvorbringen hatte die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen eine vollständige Kenntnis über die wirtschaftliche Lage ihres Lebensgefährten.die Revisionswerberin keine stichhältigen Argumente entgegen. Nach den in dieser Entscheidung zitierten Gesetzesmaterialien hat Paragraph 25 c, KSchG eine Warnfunktion, weil eine Kenntnis des Interzedenten über die finanzielle Situation des Hauptschuldners „in den seltensten Fällen als sicher unterstellt werden" kann. Wenn aber feststeht, dass der Interzedent über das entsprechende Wissen verfügt, wird der Gläubiger damit „den im zweiten Satz des Paragraph 25 c, KSchG angesprochenen Nachweis (der mangelnden Kausalität seiner Unterlassung) erbracht haben". Entgegen dem Revisionsvorbringen hatte die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen eine vollständige Kenntnis über die wirtschaftliche Lage ihres Lebensgefährten.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.