Der erkennende Senat hat zur Frage, ob ein vom Rechtsmittelwerber aufgezeigter Rechenfehler als erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu qualifizieren ist, Folgendes erwogen:Der erkennende Senat hat zur Frage, ob ein vom Rechtsmittelwerber aufgezeigter Rechenfehler als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu qualifizieren ist, Folgendes erwogen:
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung gehören auch Verstöße gegen die Gesetze der Logik und Erfahrung, aber auch Rechenfehler (vgl 2 Ob 176/3 = RZ 1974/117 = EFSlg 20.810 = RIS-Justiz RS0043706). Weil durch die Rechtsmittelbestimmungen auch die Rechtssicherheit und Rechtseinheit geschützt werden soll, kann auch ein Fehler des Berufungsgerichtes (Rekursgerichtes), der nicht zu grundlegenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes Anlass bietet, etwa ein einfacher Rechen- oder sonstiger Denkfehler erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO bzw § 62 Abs 1 AußStrG haben, liegt es doch nicht nur im Interesse der betroffenen Partei sondern auch im allgemeinen Interesse, dass Fehlentscheidungen verhindert werden (vgl Kodek in Rechberger² Rz 3 zu § 502 ZPO; Rz 5 zu § 503 ZPO).Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung gehören auch Verstöße gegen die Gesetze der Logik und Erfahrung, aber auch Rechenfehler vergleiche 2 Ob 176/3 = RZ 1974/117 = EFSlg 20.810 = RIS-Justiz RS0043706). Weil durch die Rechtsmittelbestimmungen auch die Rechtssicherheit und Rechtseinheit geschützt werden soll, kann auch ein Fehler des Berufungsgerichtes (Rekursgerichtes), der nicht zu grundlegenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes Anlass bietet, etwa ein einfacher Rechen- oder sonstiger Denkfehler erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bzw Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG haben, liegt es doch nicht nur im Interesse der betroffenen Partei sondern auch im allgemeinen Interesse, dass Fehlentscheidungen verhindert werden vergleiche Kodek in Rechberger² Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO; Rz 5 zu Paragraph 503, ZPO).
Auch Zechner (in Fasching² Rz 67 zu § 502 ZPO) vertritt höchstgerichtlicher Rechtsprechung folgend die Ansicht, dass eine Berechnung, die auf unlogischen Prämissen basiert, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO (hier § 62 Abs 1 AußStrG) begründet. Gegenstand der in RIS-Justiz RS0108169 wiedergegeben Entscheidungen waren überwiegend Fragen unrichtiger Berechnung bei geltend gemachter laesio enormis, wobei ausgesprochen wurde, die Frage ob eine solche vorliege, betreffe grundsätzlich den Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung zuerkannt werden könne. Das treffe aber dann nicht zu, wenn die Berechnung auf unlogischen Prämissen aufbaut.Auch Zechner (in Fasching² Rz 67 zu Paragraph 502, ZPO) vertritt höchstgerichtlicher Rechtsprechung folgend die Ansicht, dass eine Berechnung, die auf unlogischen Prämissen basiert, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, ZPO (hier Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG) begründet. Gegenstand der in RIS-Justiz RS0108169 wiedergegeben Entscheidungen waren überwiegend Fragen unrichtiger Berechnung bei geltend gemachter laesio enormis, wobei ausgesprochen wurde, die Frage ob eine solche vorliege, betreffe grundsätzlich den Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung zuerkannt werden könne. Das treffe aber dann nicht zu, wenn die Berechnung auf unlogischen Prämissen aufbaut.
Die Rechtsmittelwerberin macht im vorliegenden Fall geltend, dem Rekursgericht sei ein Rechenfehler insofern unterlaufen, als es bei Ermittlung des Darlehensrestes die von der Antragsgegnerin bereits geleisteten Tilgungsanteile in Höhe von EUR 6.070,73 bereits in Anschlag gebracht habe, dann aber den Tilgungsanteil unrichtigerweise bei Berechnung des der Antragstellerin zugekommenen Gesamtvorteils neuerlich hinzugerechnet und insofern doppelt berücksichtigt habe. Damit wird - wie oben dargestellt - eine Berechnung nach unlogischen Gesichtspunkten behauptet und insofern eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG dargetan.Die Rechtsmittelwerberin macht im vorliegenden Fall geltend, dem Rekursgericht sei ein Rechenfehler insofern unterlaufen, als es bei Ermittlung des Darlehensrestes die von der Antragsgegnerin bereits geleisteten Tilgungsanteile in Höhe von EUR 6.070,73 bereits in Anschlag gebracht habe, dann aber den Tilgungsanteil unrichtigerweise bei Berechnung des der Antragstellerin zugekommenen Gesamtvorteils neuerlich hinzugerechnet und insofern doppelt berücksichtigt habe. Damit wird - wie oben dargestellt - eine Berechnung nach unlogischen Gesichtspunkten behauptet und insofern eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG dargetan.
Entgegen der von der Antragsgegnerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Ansicht ist diese Rechtsrüge der Antragstellerin begründet.
Errechnet man den Vorteil, den die Antragstellerin, hätte sie die Wohnung käuflich erworben, aus der Differenz zwischen dem Wert der Wohnung Anfang 1994 und den von ihr dafür noch zu leistenden offenen Darlehensrückzahlungen, so vergrößert sich die Differenz und damit der Vorteil der Antragstellerin, wenn man nur noch die tatsächlich zu leistenden Darlehensrückzahlungen (also die bereits um EUR 6.070,07 verminderte Darlehensschuld) zugrundelegt. Dann geht es aber nicht mehr an, diesen Darlehenstilgungsbetrag von EUR 6.070,07 ein zweites Mal zu berücksichtigen, indem er wie der Wert der übernommenen Einrichtungsgegenstände dem von der Antragstellerin insgesamt erhaltenen Gegenwert hinzugeschlagen wird (zur Berechnung des Darlehensrestes S 13 in ON 70).
Es ist daher die Rechtsrüge der Antragstellerin berechtigt, dass die vom Rekursgericht vorgenommene doppelte Anrechnung der von der Antragsgegnerin geleisteten Darlehenstilgungen auf einer den Gesetzen der Logik widersprechenden unrichtigen Rechnung beruht. Das verkennt die Revisionsgegnerin, wenn sie meint, neben der Berücksichtigung der von ihr bereits geleisteten Darlehensrückzahlungen als Gegenwert der Ablösezahlung sei auch noch der objektive Vorteil zu berücksichtigen, den die Antragstellerin durch die bereits geleisteten Rückzahlungen erlange. Nicht ganz verständlich ist das Argument der Revisionsrekursgegnerin, der Grund- und Baukostenanteil hätte bei fiktiver Ermittlung des Kaufpreises unberücksichtigt bleiben müssen, weil Grund- und Baukostenanteile nur bei Vermietung zur Vorschreibung gelangten, nicht aber bei der Begründung von Wohnungseigentum. Dieses Argument ist insofern nicht stichhältig, als natürlich der Erwerber als Teil des nach den §§ 13, 15 WGG zu bildenden Preises anteilig Grund- und Baukosten zu bezahlen hat (§ 13 Abs 2 Z 2 und 3 WGG). Zufolge § 17 Abs 1 WGG erhielt die Antragsgegnerin als ausscheidende Mieterin die anteilige Rückzahlung der von ihr zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge, die also nicht mehr dem bereits geleisteten des Kaufpreises hinzugerechnet werden könne. Die Antragstellerin musste den Grund- und Baukostenanteil nicht nur als Mieterin neuerlich leisten (vgl S 16 des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses); es fehlte dem fiktiven Kaufpreis auch jener Grund- und Baukostenanteil von EUR 9.099,87, den sich die Antragsgegnerin bei Beendigung ihres Mietverhältnisses auszahlen ließ.Es ist daher die Rechtsrüge der Antragstellerin berechtigt, dass die vom Rekursgericht vorgenommene doppelte Anrechnung der von der Antragsgegnerin geleisteten Darlehenstilgungen auf einer den Gesetzen der Logik widersprechenden unrichtigen Rechnung beruht. Das verkennt die Revisionsgegnerin, wenn sie meint, neben der Berücksichtigung der von ihr bereits geleisteten Darlehensrückzahlungen als Gegenwert der Ablösezahlung sei auch noch der objektive Vorteil zu berücksichtigen, den die Antragstellerin durch die bereits geleisteten Rückzahlungen erlange. Nicht ganz verständlich ist das Argument der Revisionsrekursgegnerin, der Grund- und Baukostenanteil hätte bei fiktiver Ermittlung des Kaufpreises unberücksichtigt bleiben müssen, weil Grund- und Baukostenanteile nur bei Vermietung zur Vorschreibung gelangten, nicht aber bei der Begründung von Wohnungseigentum. Dieses Argument ist insofern nicht stichhältig, als natürlich der Erwerber als Teil des nach den Paragraphen 13, 15, WGG zu bildenden Preises anteilig Grund- und Baukosten zu bezahlen hat (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 WGG). Zufolge Paragraph 17, Absatz eins, WGG erhielt die Antragsgegnerin als ausscheidende Mieterin die anteilige Rückzahlung der von ihr zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge, die also nicht mehr dem bereits geleisteten des Kaufpreises hinzugerechnet werden könne. Die Antragstellerin musste den Grund- und Baukostenanteil nicht nur als Mieterin neuerlich leisten vergleiche S 16 des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses); es fehlte dem fiktiven Kaufpreis auch jener Grund- und Baukostenanteil von EUR 9.099,87, den sich die Antragsgegnerin bei Beendigung ihres Mietverhältnisses auszahlen ließ.
Entgegen der Ansicht der Revisionsrekursgegnerin ist also dem Rekursgericht bei dieser Berechnung kein Fehler unterlaufen. Im Übrigen hat die von der Revisionsrekursgegnerin zitierte Entscheidung MietSlg 40/5 die Frage erheblicher Eigenmittel des Vermieters iSd § 16 Abs 1 Z 3 MRG zum Gegenstand und mit den hier zu lösenden Fragen keinerlei Berührung.Entgegen der Ansicht der Revisionsrekursgegnerin ist also dem Rekursgericht bei dieser Berechnung kein Fehler unterlaufen. Im Übrigen hat die von der Revisionsrekursgegnerin zitierte Entscheidung MietSlg 40/5 die Frage erheblicher Eigenmittel des Vermieters iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG zum Gegenstand und mit den hier zu lösenden Fragen keinerlei Berührung.
Auf die von der Revisionsrekursgegnerin behauptete gänzliche Verjährung des Anspruchs ist mangels Erhebung eines eigenen Rechtsmittels durch die Antragsgegnerin nicht mehr einzugehen. Das hatte unter Anwendung der vom Rekursgericht als gerechtfertigt erkannten Verjährung zu einem Zuspruch von EUR 9.005,78 zu führen. In diesem Sinn war dem Revisionsrekurs der Antragstellerin stattzugeben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG aF.Auf die von der Revisionsrekursgegnerin behauptete gänzliche Verjährung des Anspruchs ist mangels Erhebung eines eigenen Rechtsmittels durch die Antragsgegnerin nicht mehr einzugehen. Das hatte unter Anwendung der vom Rekursgericht als gerechtfertigt erkannten Verjährung zu einem Zuspruch von EUR 9.005,78 zu führen. In diesem Sinn war dem Revisionsrekurs der Antragstellerin stattzugeben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG aF.