Ob die Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung vorliegen und die Bestellung zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und bildet - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (stRsp RIS-Justiz RS0106166 und RS0087091).Ob die Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung vorliegen und die Bestellung zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und bildet - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG (stRsp RIS-Justiz RS0106166 und RS0087091).
Das Erstgericht hat - vom Rekursgericht gebilligt - angesichts der gegen den Betroffenen anhängigen Verfahren und der in Aussicht genommenen Verfügungen über Liegenschaftsvermögen und Unternehmen des Betroffenen einen Rechtsanwalt zum Sachwalter für die Regelung der finanziellen Angelegenheiten, die Verwaltung des Vermögens und der Schulden und zur rechtlichen Vertretung des Betroffenen gegenüber Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern bestellt. Diese Entscheidung steht mit der Rechtsprechung in Einklang, wonach (ungeachtet des dem Gericht bei Bestellung des Sachwalters eingeräumten Ermessensspielraums) eine rechtskundige Person im Sinn des § 281 Abs 3 ABGB immer dann zu bestellen ist, wenn zur Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind. Mangels erheblicher Rechtsfragen musste das außerordentliche Rechtsmittel zurückgewiesen werden.Das Erstgericht hat - vom Rekursgericht gebilligt - angesichts der gegen den Betroffenen anhängigen Verfahren und der in Aussicht genommenen Verfügungen über Liegenschaftsvermögen und Unternehmen des Betroffenen einen Rechtsanwalt zum Sachwalter für die Regelung der finanziellen Angelegenheiten, die Verwaltung des Vermögens und der Schulden und zur rechtlichen Vertretung des Betroffenen gegenüber Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern bestellt. Diese Entscheidung steht mit der Rechtsprechung in Einklang, wonach (ungeachtet des dem Gericht bei Bestellung des Sachwalters eingeräumten Ermessensspielraums) eine rechtskundige Person im Sinn des Paragraph 281, Absatz 3, ABGB immer dann zu bestellen ist, wenn zur Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind. Mangels erheblicher Rechtsfragen musste das außerordentliche Rechtsmittel zurückgewiesen werden.