Die Fragestellungsrüge (Z 6) moniert zu Recht, dass ein die Stellung einer Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch rechtfertigendes Tatsachensubstrat nicht vorlag.Die Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) moniert zu Recht, dass ein die Stellung einer Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch rechtfertigendes Tatsachensubstrat nicht vorlag.
Gemäß § 313 StPO ist eine Zusatzfrage nach einem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die - falls es sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden.Gemäß Paragraph 313, StPO ist eine Zusatzfrage nach einem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die - falls es sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden.
Durch die Verfahrensergebnisse war die relevierte Zusatzfrage jedoch keineswegs indiziert:
Nach der Verantwortung des Angeklagten der Hauptverhandlung (71, 85 f, 93/II) gab er sein Vorhaben, den Leiter der M*****-Filiale in den frühen Morgenstunden des 3. Dezember 2005 zu berauben, bereits beim Verlassen der Wohnung des Thomas M***** zwischen 0:30 Uhr und 1:00 Uhr auf und begab sich daher nicht zum Tatort, sondern in ein Kaffeehaus. Folgt man dem, wurde die Tat mangels Ausführungsnähe nicht einmal versucht (§ 15 Abs 2 StGB; Leukauf/Steininger Komm³ § 15 Rz 9 ff), sodass ein Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) von vornherein nicht in Betracht kommt.Nach der Verantwortung des Angeklagten der Hauptverhandlung (71, 85 f, 93/II) gab er sein Vorhaben, den Leiter der M*****-Filiale in den frühen Morgenstunden des 3. Dezember 2005 zu berauben, bereits beim Verlassen der Wohnung des Thomas M***** zwischen 0:30 Uhr und 1:00 Uhr auf und begab sich daher nicht zum Tatort, sondern in ein Kaffeehaus. Folgt man dem, wurde die Tat mangels Ausführungsnähe nicht einmal versucht (Paragraph 15, Absatz 2, StGB; Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 15, Rz 9 ff), sodass ein Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) von vornherein nicht in Betracht kommt.
Dem Zeugen Thomas M***** (AS 133, 139, 143/II; 55, 171 f, 179/I) zufolge erzählte der Angeklagte bei seiner Rückkehr in die Wohnung (gegen 3:15 Uhr), er sei zwar am Tatort gewesen, habe aber von der geplanten Ausführung Abstand genommen, weil er vor der M*****-Filiale ein Zivilstreifenfahrzeug und zwei Beamte in Zivil wahrgenommen habe, die sich in das Lokal begeben hätten. Nach diesem Vorbringen fehlte es an der Freiwilligkeit eines allfälligen Versuchrücktritts (§ 16 Abs 1 StGB; vgl Leukauf/Steininger aaO § 16 Rz 2 f). Die demnach unangebrachte Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch begründet somit - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers - Nichtigkeit des Urteils nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO. Die verfehlte Fragestellung war geeignet, einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluss auf die Entscheidung zu üben (§ 345 Abs 4 StPO).Dem Zeugen Thomas M***** (AS 133, 139, 143/II; 55, 171 f, 179/I) zufolge erzählte der Angeklagte bei seiner Rückkehr in die Wohnung (gegen 3:15 Uhr), er sei zwar am Tatort gewesen, habe aber von der geplanten Ausführung Abstand genommen, weil er vor der M*****-Filiale ein Zivilstreifenfahrzeug und zwei Beamte in Zivil wahrgenommen habe, die sich in das Lokal begeben hätten. Nach diesem Vorbringen fehlte es an der Freiwilligkeit eines allfälligen Versuchrücktritts (Paragraph 16, Absatz eins, StGB; vergleiche Leukauf/Steininger aaO Paragraph 16, Rz 2 f). Die demnach unangebrachte Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch begründet somit - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers - Nichtigkeit des Urteils nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO. Die verfehlte Fragestellung war geeignet, einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluss auf die Entscheidung zu üben (Paragraph 345, Absatz 4, StPO).
Wegen des gegebenen Zusammenhanges war auch der Wahrspruch zu Hauptfrage 1 aufzuheben (§§ 289, 344 StPO).Wegen des gegebenen Zusammenhanges war auch der Wahrspruch zu Hauptfrage 1 aufzuheben (Paragraphen 289, 344, StPO).