Nur der Rekurs der erstbeklagten Partei ist zulässig; dieses Rechtsmittel ist auch berechtigt. Unzulässig ist dagegen der Rekurs der zweitbeklagten Partei.
A. Mangelnder Primärschaden - Feststellungsfähigkeit der Haftung für künftige Schäden
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das für den Erfolg einer Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfen. Es muss spätestens bei Schluss der mündlichen Verhandlung über die Klage vorliegen. Wird ein Feststellungsbegehren auf eine Schadenersatzpflicht gestützt, so muss in jenem Zeitpunkt allerdings nicht auch schon ein Primärschaden eingetreten sein; es genügt vielmehr die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts (1 Ob 208/04a mwN). Diesfalls setzt die Bejahung eines Feststellungsinteresses jedoch die konkrete Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts voraus. Eine theoretisch mögliche künftige Schädigung auf dem Boden einer abstrakten Beurteilung reicht nicht. Eine solche Feststellungsklage kann deshalb nur dann erfolgreich sein, wenn eine alsbaldige gerichtliche Entscheidung wegen eines konkreten und aktuellen Anlasses zur Vermeidung einer tatsächlichen ernstlichen Gefährdung der Rechtsposition der klagenden Partei geboten erscheint. Insofern muss sich der rechtserzeugende Sachverhalt vollständig konkretisiert haben. Abstrakte Rechtsfragen entziehen sich dagegen einer Lösung durch ein Feststellungsurteil (7 Ob 75/01g mwN). Wiederholt wurde überdies - in Erörterung einer Lehrmeinung Faschings (nunmehr zusammengefasst auch in Fasching/Konecny² III § 228 ZPO Rz 57 f) - ausgesprochen, dass die Bejahung der Feststellungsfähigkeit der Ersatzpflicht für künftig mögliche Schäden, selbst wenn ein Schaden bislang noch nicht eingetreten ist, der Prozessökonomie dient, „obwohl streng genommen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis noch nicht" vorliege, aber der konkrete und aktuelle Anlass die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes erfordere (9 Ob 53/03i; 6 Ob 335/00h).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das für den Erfolg einer Feststellungsklage gemäß Paragraph 228, ZPO erforderliche Feststellungsinteresse in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfen. Es muss spätestens bei Schluss der mündlichen Verhandlung über die Klage vorliegen. Wird ein Feststellungsbegehren auf eine Schadenersatzpflicht gestützt, so muss in jenem Zeitpunkt allerdings nicht auch schon ein Primärschaden eingetreten sein; es genügt vielmehr die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts (1 Ob 208/04a mwN). Diesfalls setzt die Bejahung eines Feststellungsinteresses jedoch die konkrete Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts voraus. Eine theoretisch mögliche künftige Schädigung auf dem Boden einer abstrakten Beurteilung reicht nicht. Eine solche Feststellungsklage kann deshalb nur dann erfolgreich sein, wenn eine alsbaldige gerichtliche Entscheidung wegen eines konkreten und aktuellen Anlasses zur Vermeidung einer tatsächlichen ernstlichen Gefährdung der Rechtsposition der klagenden Partei geboten erscheint. Insofern muss sich der rechtserzeugende Sachverhalt vollständig konkretisiert haben. Abstrakte Rechtsfragen entziehen sich dagegen einer Lösung durch ein Feststellungsurteil (7 Ob 75/01g mwN). Wiederholt wurde überdies - in Erörterung einer Lehrmeinung Faschings (nunmehr zusammengefasst auch in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 228, ZPO Rz 57 f) - ausgesprochen, dass die Bejahung der Feststellungsfähigkeit der Ersatzpflicht für künftig mögliche Schäden, selbst wenn ein Schaden bislang noch nicht eingetreten ist, der Prozessökonomie dient, „obwohl streng genommen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis noch nicht" vorliege, aber der konkrete und aktuelle Anlass die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes erfordere (9 Ob 53/03i; 6 Ob 335/00h).
B. Zum Rekurs der erstbeklagten Partei
1. Das gesamte Klagevorbringen war Anlass für den Erstrichter, im Verhandlungstermin vom 14. 7. 2005 die Frage nach einem „Primärschaden", die „Präzisierung der einzelnen Verstöße" und die weitere Frage nach einem „in absehbarer Zeit" eintretenden Schaden als „Voraussetzung für eine Feststellungsklage" mit dem Kläger zu erörtern (ON 10 S. 3), nachdem bereits die beklagten Parteien die mangelnde Schlüssigkeit der Klagebegehren behauptet hatten. Was die Frage nach einem bereits eingetretenen Schaden betrifft, ist hervorzuheben, dass der Kläger in erster Instanz nicht behauptete, die Einschränkung der Kapazität seiner Lunge und sein leicht erhöhter Blutdruck seien Folgen der als Klagegrund herangezogenen Feinstaubbelastung der Grazer Luft.
2. Der Kläger rügte in der Berufung nicht etwa als Verfahrensmangel (siehe zu Abgrenzungsfragen Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 137 ff), dass die zuvor erwähnte Erörterung gemäß § 182a ZPO unzulänglich gewesen und eine Anleitung zur Vervollständigung ungenügenden Vorbringens gemäß § 182 ZPO - auch zur völlig unsubstanziiert behaupteten nachbarrechtlichen Anspruchsgrundlage - unterblieben sei. In diesem Kontext ist von Bedeutung, dass, wie die gerichtliche Erörterung der Klagebegehren im Verfahren erster Instanz und später auch das Ersturteil nahelegten, die Frage nach der Unvollständigkeit des Klagevorbringens aufgeworfen wird, wenn sich die vom Kläger in zweiter Instanz bekämpfte Ansicht zur Verneinung eines Feststellungsinteresses mangels eines wenigstens drohenden Schadens als unrichtig herausstellen sollte. Im Fall einer solchen Verfahrensrüge hätte der Rechtsmittelwerber überdies ausführen müssen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er im Fall einer zureichenden Erörterung und Anleitung erstattet hätte, hat doch das Rechtsmittelgericht zu prüfen, ob ein behaupteter Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken konnte (1 Ob 215/05g [Erörterungspflicht nach § 182a ZPO]; 1 Ob 284/01y = SZ 74/198 [Anleitungspflicht nach § 182 ZPO]; siehe ferner Zechner aaO IV/1 § 503 ZPO Rz 136 mwN).2. Der Kläger rügte in der Berufung nicht etwa als Verfahrensmangel (siehe zu Abgrenzungsfragen Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 137 ff), dass die zuvor erwähnte Erörterung gemäß Paragraph 182 a, ZPO unzulänglich gewesen und eine Anleitung zur Vervollständigung ungenügenden Vorbringens gemäß Paragraph 182, ZPO - auch zur völlig unsubstanziiert behaupteten nachbarrechtlichen Anspruchsgrundlage - unterblieben sei. In diesem Kontext ist von Bedeutung, dass, wie die gerichtliche Erörterung der Klagebegehren im Verfahren erster Instanz und später auch das Ersturteil nahelegten, die Frage nach der Unvollständigkeit des Klagevorbringens aufgeworfen wird, wenn sich die vom Kläger in zweiter Instanz bekämpfte Ansicht zur Verneinung eines Feststellungsinteresses mangels eines wenigstens drohenden Schadens als unrichtig herausstellen sollte. Im Fall einer solchen Verfahrensrüge hätte der Rechtsmittelwerber überdies ausführen müssen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er im Fall einer zureichenden Erörterung und Anleitung erstattet hätte, hat doch das Rechtsmittelgericht zu prüfen, ob ein behaupteter Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken konnte (1 Ob 215/05g [Erörterungspflicht nach Paragraph 182 a, ZPO]; 1 Ob 284/01y = SZ 74/198 [Anleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO]; siehe ferner Zechner aaO IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 136 mwN).
3. Obgleich eine Verfahrensrüge - wie unter 2. erörtert - unterblieb, hob die zweite Instanz das Ersturteil auf, um dem Kläger die Schlüssigstellung der Klagebegehren durch eine Konkretisierung seines Vorbringens zu rechtswidrig unterlassenen Akten hoheitlicher Vollziehung durch Organe beider beklagten Parteien sowie zur nachbarrechtlichen Anspruchsbegründung zu ermöglichen. Von der Unschlüssigkeit der Klagebegehren auf Grund der Erwägungen des Berufungsgerichts ist im Rekursverfahren auszugehen, weil der Kläger den Aufhebungsbeschluss nicht bekämpfte. Angesichts dieser Sachlage rügt die erstbeklagte Partei zutreffend als wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens, dass die zweite Instanz dem Kläger von Amts wegen die Möglichkeit eröffnete, die für eine Schlüssigstellung der Klagebegehren erforderlichen Tatsachenbehauptungen im fortgesetzten Verfahren nachzutragen, obgleich im Berufungsverfahren eine Verletzung der §§ 182, 182a ZPO durch das Erstgericht - mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge - nicht angenommen werden durfte. Dieser Mangel bewirkte eine unrichtige Sachentscheidung, wäre doch das klageabweisende Ersturteil ausgehend von der Unschlüssigkeit der gegen die erstbeklagte Partei erhobenen Begehren und vor dem Hintergrund der zuvor erläuterten weiteren Voraussetzung zu bestätigen gewesen (siehe etwa RIS-Justiz RS0037161, RS0037166, RS0037407, RS0040872; Fasching in Fasching/Konecny² III § 226 ZPO Rz 94). Zu diesem Themenkreis nimmt der Kläger in seiner (umfangreichen) Rekursbeantwortung mit keinem Wort Stellung. Er dürfte sich daher dessen bewusst sein, dass der von der erstbeklagten Partei (auch) insofern angefochtene Aufhebungsbeschluss einer tauglichen Stütze entbehrt. Der dem Berufungsgericht unterlaufene Entscheidungsfehler muss gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO zur Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils im Prozessrechtsverhältnis des Klägers mit der erstbeklagten Partei führen.3. Obgleich eine Verfahrensrüge - wie unter 2. erörtert - unterblieb, hob die zweite Instanz das Ersturteil auf, um dem Kläger die Schlüssigstellung der Klagebegehren durch eine Konkretisierung seines Vorbringens zu rechtswidrig unterlassenen Akten hoheitlicher Vollziehung durch Organe beider beklagten Parteien sowie zur nachbarrechtlichen Anspruchsbegründung zu ermöglichen. Von der Unschlüssigkeit der Klagebegehren auf Grund der Erwägungen des Berufungsgerichts ist im Rekursverfahren auszugehen, weil der Kläger den Aufhebungsbeschluss nicht bekämpfte. Angesichts dieser Sachlage rügt die erstbeklagte Partei zutreffend als wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens, dass die zweite Instanz dem Kläger von Amts wegen die Möglichkeit eröffnete, die für eine Schlüssigstellung der Klagebegehren erforderlichen Tatsachenbehauptungen im fortgesetzten Verfahren nachzutragen, obgleich im Berufungsverfahren eine Verletzung der Paragraphen 182, 182 a, ZPO durch das Erstgericht - mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge - nicht angenommen werden durfte. Dieser Mangel bewirkte eine unrichtige Sachentscheidung, wäre doch das klageabweisende Ersturteil ausgehend von der Unschlüssigkeit der gegen die erstbeklagte Partei erhobenen Begehren und vor dem Hintergrund der zuvor erläuterten weiteren Voraussetzung zu bestätigen gewesen (siehe etwa RIS-Justiz RS0037161, RS0037166, RS0037407, RS0040872; Fasching in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 226, ZPO Rz 94). Zu diesem Themenkreis nimmt der Kläger in seiner (umfangreichen) Rekursbeantwortung mit keinem Wort Stellung. Er dürfte sich daher dessen bewusst sein, dass der von der erstbeklagten Partei (auch) insofern angefochtene Aufhebungsbeschluss einer tauglichen Stütze entbehrt. Der dem Berufungsgericht unterlaufene Entscheidungsfehler muss gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO zur Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils im Prozessrechtsverhältnis des Klägers mit der erstbeklagten Partei führen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Als Bemessungsgrundlage dienten4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Als Bemessungsgrundlage dienten
4.100 EUR. Dabei handelt es sich um jenen Betrag, den die Vorinstanzen nach der Erklärung des Klägers im Verhandlungstermin vom 14. 7. 2005 (ON 10 S. 2) übereinstimmend als Streitwert unterstellten. Die für die Beurteilung der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs erforderliche Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht, an der sich die erstbeklagte Partei in ihrem Verzeichnis der Rekurskosten offenkundig orientierte, ist für die Kostenbestimmung ohne Bedeutung.
C. Zum Rekurs der zweitbeklagten Partei
1. Der Bund rügte - anders als die erstbeklagte Partei - keinen Mangel des Berufungsverfahrens. Die unter B. 1. bis 3. behandelte Sachlage ist somit für das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der zweitbeklagten Partei nicht von Belang. In deren Rekurs wird lediglich die Auffassung verfochten, ein Feststellungsinteresse des Klägers sei bereits deshalb zu verneinen, weil in dessen Person durch die Feinstaubbelastung der Grazer Luft noch kein Primärschaden eingetreten sei. Diese Ansicht ist durch die unter A. referierte Praxis des Obersten Gerichtshofs widerlegt. Unzutreffend ist daher die Auffassung, der Rekurs sei zulässig, „da nach der derzeitigen Gesetzeslage die Feststellungsfähigkeit der Ersatzpflicht für künftige Schäden, ohne dass überhaupt ein Primärschaden eingetreten" sei, „von der Rechtsprechung bisher nicht beantwortet" worden sei. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts über eine nicht bloß theoretisch mögliche künftige Schädigung der Gesundheit des Klägers infolge einer Toleranzgrenzen oft übersteigenden Feinstaubbelastung in der Grazer Luft setzt sich die zweitbeklagte Partei nicht auseinander. Soweit sie sich als Stütze für ihren Standpunkt auf die unter A. erörterte Lehrmeinung Faschings beruft, ist ihr zu entgegnen, dass der Oberste Gerichtshof dazu bereits Stellung nahm, ohne als Ergebnis dessen seine Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse im Fall der Behauptung einer Schadenersatzpflicht ohne einen bereits eingetretenen Primärschaden zu ändern. Somit hängt aber die Entscheidung über den Rekurs der zweitbeklagten Partei nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nach § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO ab. Der Rekurs ist demzufolge zurückzuweisen, wobei sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann (Zechner aaO § 519 ZPO Rz 106 mN aus der Rsp).1. Der Bund rügte - anders als die erstbeklagte Partei - keinen Mangel des Berufungsverfahrens. Die unter B. 1. bis 3. behandelte Sachlage ist somit für das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der zweitbeklagten Partei nicht von Belang. In deren Rekurs wird lediglich die Auffassung verfochten, ein Feststellungsinteresse des Klägers sei bereits deshalb zu verneinen, weil in dessen Person durch die Feinstaubbelastung der Grazer Luft noch kein Primärschaden eingetreten sei. Diese Ansicht ist durch die unter A. referierte Praxis des Obersten Gerichtshofs widerlegt. Unzutreffend ist daher die Auffassung, der Rekurs sei zulässig, „da nach der derzeitigen Gesetzeslage die Feststellungsfähigkeit der Ersatzpflicht für künftige Schäden, ohne dass überhaupt ein Primärschaden eingetreten" sei, „von der Rechtsprechung bisher nicht beantwortet" worden sei. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts über eine nicht bloß theoretisch mögliche künftige Schädigung der Gesundheit des Klägers infolge einer Toleranzgrenzen oft übersteigenden Feinstaubbelastung in der Grazer Luft setzt sich die zweitbeklagte Partei nicht auseinander. Soweit sie sich als Stütze für ihren Standpunkt auf die unter A. erörterte Lehrmeinung Faschings beruft, ist ihr zu entgegnen, dass der Oberste Gerichtshof dazu bereits Stellung nahm, ohne als Ergebnis dessen seine Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse im Fall der Behauptung einer Schadenersatzpflicht ohne einen bereits eingetretenen Primärschaden zu ändern. Somit hängt aber die Entscheidung über den Rekurs der zweitbeklagten Partei nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 519, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Der Rekurs ist demzufolge zurückzuweisen, wobei sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann (Zechner aaO Paragraph 519, ZPO Rz 106 mN aus der Rsp).
2. Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger unterließ einen Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rekurses der zweitbeklagten Partei. Seine Rechtsmittelbeantwortung diente daher nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als Voraussetzung einer dem Prozessgegner aufzuerlegenden Kostenersatzpflicht.2. Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger unterließ einen Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rekurses der zweitbeklagten Partei. Seine Rechtsmittelbeantwortung diente daher nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als Voraussetzung einer dem Prozessgegner aufzuerlegenden Kostenersatzpflicht.