Begründung:
Zwischen der klagenden Partei und einem Einzelkaufmann, dessen Verlassenschaft die nunmehr beklagte Partei ist, bestand ein Mietvertrag über Büroräumlichkeiten. In diesen führte der Einzelkaufmann unter der prot. Firma „I***** Werbung Johann Z*****" ein auf Dienstleistungen im Werbebereich gerichtetes Unternehmen. Mit Kaufvertrag vom 15. 5. 2001 verkaufte er das Unternehmen an eine GesmbH (die Nebenintervenientin), deren einziger Gesellschafter ein bekanntes Werbeunternehmen ist. Im Kaufvertrag verpflichtete sich der Einzelkaufmann, alle Anstrengungen zu unternehmen, die Zustimmung Dritter, die zur Wirksamkeit der Übertragung aller Rechte und bestimmter Verträge erforderlich sei, zu erwirken. Obwohl Gegenstand des Unternehmensverkaufs ua die Mietrechte waren, unterließ er es jedoch, eine Zustimmung der klagenden Partei zur Weitergabe der Mietrechte an die Nebenintervenientin einzuholen. Erst mehr als vier Monate nach dem Unternehmensverkauf sandte eine ehemalige Angestellte des Einzelkaufmanns, die auch für die Nebenintervenientin tätig geblieben war, an die klagende Partei ein e-mail folgenden Inhalts:
„... Da sich unser Firmenwortlaut geändert hat, ersuchen wir Sie, dies auch bei den Mietvorschreibungen wie folgt zu berücksichtigen:
I***** Werbung GmbH zu Handen Herrn ..."
Als Absender des e-mails unterfertigte diese Angestellte mit ihrem Namen und der Bezeichnung „I*****-Werbung". Auf Grund dieses e-mails wurde bei den Vertretern der klagenden Partei, die von der Erkrankung des Einzelkaufmanns in Kenntnis waren, die Vorstellung erweckt, dass dieser eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und sein Einzelunternehmen in diese Gesellschaft eingebracht habe, sodass diese rechtlich gesehen Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens sei. Da den Vertretern der klagenden Partei die Absenderin des e-mails als Angestellte des Einzelkaufmanns namentlich bekannt war, lag für sie eine „völlig unverdächtige" Mitteilung einer Namensänderung des Vertragspartners vor, welcher keine besondere Beachtung zugemessen wurde. Ohne einen Firmenbuchauszug einzuholen, kamen sie bei der nächsten Mietzinsvorschreibung dem Ersuchen im Bezug auf die Bezeichnung des Rechnungsempfängers nach. Erstmalig am 30. 1. 2002 erfuhr einer der Angestellten der klagenden Partei von der Gattin des Einzelkaufmanns, dieser habe sein Unternehmen an die Nebenintervenientin veräußert. Mit Schreiben vom 4. 2. 2002 wurden sowohl der Einzelkaufmann wie auch die Nebenintervenientin davon informiert, dass Letztere nicht als Mieterin akzeptiert werde. In der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2001 begann die Eigentümerin des Bestandobjekts in Absprache mit der nutzungsberechtigten klagenden Partei mit umfangreichen Sanierungs- und Umbauarbeiten am Bürogebäude, wodurch es zu starken Beeinträchtigungen des Bürobetriebs kam. Im November 2001 erhob ein Vertreter der Nebenintervenientin erstmals die Forderung nach einer Mietzinsreduktion infolge Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauchs des Mietobjekts. Bei der Quartalszahlung für das erste Vierteljahr 2002 brachte die Nebenintervenientin mit dieser Begründung 10 % des Mietzinses als Mietzinsminderung in Abzug; ab dem zweiten Quartal 2002 wurde keine Mietzinszahlung mehr geleistet. Mit Schreiben vom 30. 4. 2002 erklärte die Nebenintervenientin die Auflösung des Bestandvertrags nach § 1117 ABGB. Mit Schreiben vom 10. 7. 2002 gab der Nebenintervenientenvertreter unter Hinweis auf eine Vollmacht bekannt, dass er die Auflösungserklärung vom 30. 4. 2002 im Namen des Einzelunternehmens und auch namens der Nebenintervenientin abgegeben habe. Da die klagende Partei die Übernahme des Bestandobjekts ablehnte, ließen die Vertreter der Nebenintervenientin am 14. 8. 2002 die Schlüssel zum Bestandobjekt in der Portierloge des Bürogebäudes zurück. Sie hatten mittlerweile ein „Ersatzbüro" gesucht und gefunden.Als Absender des e-mails unterfertigte diese Angestellte mit ihrem Namen und der Bezeichnung „I*****-Werbung". Auf Grund dieses e-mails wurde bei den Vertretern der klagenden Partei, die von der Erkrankung des Einzelkaufmanns in Kenntnis waren, die Vorstellung erweckt, dass dieser eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und sein Einzelunternehmen in diese Gesellschaft eingebracht habe, sodass diese rechtlich gesehen Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens sei. Da den Vertretern der klagenden Partei die Absenderin des e-mails als Angestellte des Einzelkaufmanns namentlich bekannt war, lag für sie eine „völlig unverdächtige" Mitteilung einer Namensänderung des Vertragspartners vor, welcher keine besondere Beachtung zugemessen wurde. Ohne einen Firmenbuchauszug einzuholen, kamen sie bei der nächsten Mietzinsvorschreibung dem Ersuchen im Bezug auf die Bezeichnung des Rechnungsempfängers nach. Erstmalig am 30. 1. 2002 erfuhr einer der Angestellten der klagenden Partei von der Gattin des Einzelkaufmanns, dieser habe sein Unternehmen an die Nebenintervenientin veräußert. Mit Schreiben vom 4. 2. 2002 wurden sowohl der Einzelkaufmann wie auch die Nebenintervenientin davon informiert, dass Letztere nicht als Mieterin akzeptiert werde. In der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2001 begann die Eigentümerin des Bestandobjekts in Absprache mit der nutzungsberechtigten klagenden Partei mit umfangreichen Sanierungs- und Umbauarbeiten am Bürogebäude, wodurch es zu starken Beeinträchtigungen des Bürobetriebs kam. Im November 2001 erhob ein Vertreter der Nebenintervenientin erstmals die Forderung nach einer Mietzinsreduktion infolge Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauchs des Mietobjekts. Bei der Quartalszahlung für das erste Vierteljahr 2002 brachte die Nebenintervenientin mit dieser Begründung 10 % des Mietzinses als Mietzinsminderung in Abzug; ab dem zweiten Quartal 2002 wurde keine Mietzinszahlung mehr geleistet. Mit Schreiben vom 30. 4. 2002 erklärte die Nebenintervenientin die Auflösung des Bestandvertrags nach Paragraph 1117, ABGB. Mit Schreiben vom 10. 7. 2002 gab der Nebenintervenientenvertreter unter Hinweis auf eine Vollmacht bekannt, dass er die Auflösungserklärung vom 30. 4. 2002 im Namen des Einzelunternehmens und auch namens der Nebenintervenientin abgegeben habe. Da die klagende Partei die Übernahme des Bestandobjekts ablehnte, ließen die Vertreter der Nebenintervenientin am 14. 8. 2002 die Schlüssel zum Bestandobjekt in der Portierloge des Bürogebäudes zurück. Sie hatten mittlerweile ein „Ersatzbüro" gesucht und gefunden.
Die klagende Partei begehrte mit ihrer Klage die Zahlung der unbeglichen gebliebenen Bestandzinse im Betrag von 22.099,96 EUR s. A.. Die beklagte Partei sei weiterhin Mieterin, zu einer Übertragung der Mietrechte auf die Nebenintervenientin habe sie niemals ihre Zustimmung erteilt. Durch das e-mail sei sie der (irrtümlichen) Vorstellung unterlegen, das Einzelunternehmen sei im Rahmen der Sachgründung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht worden. Diese Vorstellung habe sich späterhin als unrichtig herausgestellt. Nach Kenntnis der wahren Umstände habe sie umgehend einer Mietrechtsübertragung an die Nebenintervenientin widersprochen. Sollte dennoch eine Zustimmungserklärung angenommen werden, werde eine solche wegen Irrtums angefochten. Die Umbauarbeiten hätten zu keiner Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs geführt. Es sei eine Zustimmung zur Durchführung der Umbauarbeiten vorgelegen.
Die beklagte Partei bestritt ihre Passivlegitimation. Sie habe sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis an die Nebenintervenientin übertragen. Die klagende Partei habe dem Eintritt der Nebenintervenientin in das Mietverhältnis konkludent zugestimmt. Es bestehe kein Mietzinsrückstand, da infolge der umfangreichen Renovierungsarbeiten das Bestandobjekt ab dem vierten Quartal des Jahres 2001 zum bedungenen Gebrauch gänzlich ungeeignet gewesen sei. Wegen überhöhter Mietzinszahlung und aus anderen Rechtsgründen wendete die beklagte Partei Gegenforderungen kompensando gegen die Klagsforderung ein.
Die Nebenintervenientin brachte ihrerseits vor, ihre Mitarbeiter seien infolge der Umbauarbeiten laufend mit ohrenbetäubendem Lärm und enormer Staubentwicklung konfrontiert gewesen. Der Arbeitsinspektor habe anlässlich einer Begehung festgestellt, dass die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht eingehalten worden seien. Nur infolge Unkenntnis der Bestimmung des § 1096 ABGB sei vorerst zu viel an Mietzins bezahlt worden; den diesbezüglichen Rückzahlungsanspruch habe sie an die beklagte Partei abgetreten.Die Nebenintervenientin brachte ihrerseits vor, ihre Mitarbeiter seien infolge der Umbauarbeiten laufend mit ohrenbetäubendem Lärm und enormer Staubentwicklung konfrontiert gewesen. Der Arbeitsinspektor habe anlässlich einer Begehung festgestellt, dass die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht eingehalten worden seien. Nur infolge Unkenntnis der Bestimmung des Paragraph 1096, ABGB sei vorerst zu viel an Mietzins bezahlt worden; den diesbezüglichen Rückzahlungsanspruch habe sie an die beklagte Partei abgetreten.
Das Erstgericht erkannte die Forderung der klagenden Partei mit EUR 3.101,11 als zu Recht bestehend, die Gegenforderung in Höhe von EUR 34.498,56 hingegen als nicht zu Recht bestehend, und verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 3.101,11 s.A.. Das Mehrbegehren von EUR 18.998,85 wies es ab. Da das Mietverhältnis gemäß § 1 Abs 4 MRG nur eingeschränkt den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliege und § 12a MRG keine Geltung habe, habe die Unternehmensveräußerung keine Übertragung der Hauptmietrechte bewirken können. Es liege eine Weitergabe der Mietrechte an einen Dritten vor, zu welcher die beklagte Partei niemals berechtigt gewesen sei. Die klagende Partei sei von der Übertragung der Hauptmietrechte weder in Kenntnis gesetzt worden, noch habe sie ihre Zustimmung erteilt. Obwohl die beklagte Partei infolge der Unternehmensveräußerung das Bestandobjekt nicht selbst benützt habe, könne sie Mietzinsminderungsansprüche nach § 1096 ABGB geltend machen. Dies komme jedoch nicht in Betracht, soweit die Nebenintervenientin in Kenntnis bestehender Minderungsansprüche Mietzinszahlungen im Jahr 2001 geleistet habe. Für das erste Quartal 2002 sei eine Mietzinsminderung von 10 % zu Recht in Anspruch genommen worden; für die beiden darauf folgenden Quartale des Jahres 2002 sei eine 70 %-ige Mietzinsminderung angemessen. Ab 14. 7. 2002 stünden der klagenden Partei infolge Beendigung des Mietverhältnisses keine Mietzinszahlungsansprüche zu. Die Gegenforderungen seien nicht berechtigt: In Kenntnis des Minderungsanspruchs geleistete Überzahlungen seien nicht rückforderbar. Überdies habe bis Jahresende 2001 keine gravierende Beeinträchtigung in der Benützung des Bestandobjekts festgestellt werden können. Die Nebenintervenientin sei kein Vertragspartner der klagenden Partei, sodass die von ihr sonst erhobenen bzw der beklagten Partei abgetretenen Forderungen (für Übersiedlungskosten etc) unberechtigt seien.Das Erstgericht erkannte die Forderung der klagenden Partei mit EUR 3.101,11 als zu Recht bestehend, die Gegenforderung in Höhe von EUR 34.498,56 hingegen als nicht zu Recht bestehend, und verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 3.101,11 s.A.. Das Mehrbegehren von EUR 18.998,85 wies es ab. Da das Mietverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 4, MRG nur eingeschränkt den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliege und Paragraph 12 a, MRG keine Geltung habe, habe die Unternehmensveräußerung keine Übertragung der Hauptmietrechte bewirken können. Es liege eine Weitergabe der Mietrechte an einen Dritten vor, zu welcher die beklagte Partei niemals berechtigt gewesen sei. Die klagende Partei sei von der Übertragung der Hauptmietrechte weder in Kenntnis gesetzt worden, noch habe sie ihre Zustimmung erteilt. Obwohl die beklagte Partei infolge der Unternehmensveräußerung das Bestandobjekt nicht selbst benützt habe, könne sie Mietzinsminderungsansprüche nach Paragraph 1096, ABGB geltend machen. Dies komme jedoch nicht in Betracht, soweit die Nebenintervenientin in Kenntnis bestehender Minderungsansprüche Mietzinszahlungen im Jahr 2001 geleistet habe. Für das erste Quartal 2002 sei eine Mietzinsminderung von 10 % zu Recht in Anspruch genommen worden; für die beiden darauf folgenden Quartale des Jahres 2002 sei eine 70 %-ige Mietzinsminderung angemessen. Ab 14. 7. 2002 stünden der klagenden Partei infolge Beendigung des Mietverhältnisses keine Mietzinszahlungsansprüche zu. Die Gegenforderungen seien nicht berechtigt: In Kenntnis des Minderungsanspruchs geleistete Überzahlungen seien nicht rückforderbar. Überdies habe bis Jahresende 2001 keine gravierende Beeinträchtigung in der Benützung des Bestandobjekts festgestellt werden können. Die Nebenintervenientin sei kein Vertragspartner der klagenden Partei, sodass die von ihr sonst erhobenen bzw der beklagten Partei abgetretenen Forderungen (für Übersiedlungskosten etc) unberechtigt seien.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 MRG komme sehr wohl zur Anwendung, da Mittel des ERP-Fonds nicht als „öffentliche Mittel" im Sinn der Wohnbauförderung anzusehen seien. Berechtigt sei jedoch der Einwand der mangelnden Passivlegitimation. Da das Mietverhältnis der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 MRG unterliege und § 12a MRG nicht zur Anwendung komme, sei durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens zunächst ein „gespaltenes Mietverhältnis" entstanden, ohne dass das Mietrecht auf die Nebenintervenientin übergegangen sei. Ein „gespaltenes Mietverhältnis" könne dadurch erlöschen, dass der Vermieter der Mietrechtsübertragung zustimme und den Unternehmenserwerber ausdrücklich oder stillschweigend als neuen Mieter anerkenne. Wenngleich bei der Beurteilung von Handlungen auf ihre konkludente Aussage größte Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen sei, lasse sich aus den Feststellungen eine konkludente Zustimmung der klagenden Partei ableiten. Es sei bei der klagenden Partei die (irrtümliche) Vorstellung erweckt worden, die Nebenintervenientin sei Rechtsnachfolgerin des bisherigen Einzelhandelsunternehmens. Dementsprechend habe sie die nachfolgende Mietzinsvorschreibung an die Nebenintervenientin gerichtet. Da aber auch für jeden „juristischen Laien" erkennbar gewesen sei, dass die Firma eines Einzelunternehmers ohne Einbringungs- oder Veräußerungsvorgang nicht in diejenige einer GmbH geändert werden könne, habe dies auch der klagenden Partei bewusst sein müssen. Der bisherige Mieter als redlicher Erklärungsempfänger habe aus der Tatsache der nachfolgenden Mietzinsvorschreibungen an die Nebenintervenientin den sicheren Schluss ziehen können, die Vermieterin sei mit diesen zu Grunde liegenden gesellschaftsrechtlichen Änderung einverstanden und anerkenne die Unternehmenserwerberin als neue Mieterin. Andernfalls hätte zumindest eine Aufforderung zur Aufklärung des Sachverhalts erfolgen müssen, sei die Mitteilung über die „Änderung des Firmenwortlauts" doch aufklärungsbedürftig gewesen. Die klagende Partei habe aber nichts unternommen, um sich Informationen darüber zu verschaffen, um welche Art der Unternehmensveräußerung es sich gehandelt habe. Diese Unterlassung beruhe allein auf deren eigenen falschen Vorstellung, sodass eine Irrtumsanfechtung nicht in Betracht komme. Infolge konkludenter Anerkennung der Nebenintervenientin als Mieterin sei diese - und nicht mehr die beklagte Partei - Schuldnerin der eingeklagten Mietzinsrückstände. Auf die weiters geltend gemachten Berufungsgründe müsse daher nicht mehr eingegangen werden. Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, MRG komme sehr wohl zur Anwendung, da Mittel des ERP-Fonds nicht als „öffentliche Mittel" im Sinn der Wohnbauförderung anzusehen seien. Berechtigt sei jedoch der Einwand der mangelnden Passivlegitimation. Da das Mietverhältnis der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, MRG unterliege und Paragraph 12 a, MRG nicht zur Anwendung komme, sei durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens zunächst ein „gespaltenes Mietverhältnis" entstanden, ohne dass das Mietrecht auf die Nebenintervenientin übergegangen sei. Ein „gespaltenes Mietverhältnis" könne dadurch erlöschen, dass der Vermieter der Mietrechtsübertragung zustimme und den Unternehmenserwerber ausdrücklich oder stillschweigend als neuen Mieter anerkenne. Wenngleich bei der Beurteilung von Handlungen auf ihre konkludente Aussage größte Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen sei, lasse sich aus den Feststellungen eine konkludente Zustimmung der klagenden Partei ableiten. Es sei bei der klagenden Partei die (irrtümliche) Vorstellung erweckt worden, die Nebenintervenientin sei Rechtsnachfolgerin des bisherigen Einzelhandelsunternehmens. Dementsprechend habe sie die nachfolgende Mietzinsvorschreibung an die Nebenintervenientin gerichtet. Da aber auch für jeden „juristischen Laien" erkennbar gewesen sei, dass die Firma eines Einzelunternehmers ohne Einbringungs- oder Veräußerungsvorgang nicht in diejenige einer GmbH geändert werden könne, habe dies auch der klagenden Partei bewusst sein müssen. Der bisherige Mieter als redlicher Erklärungsempfänger habe aus der Tatsache der nachfolgenden Mietzinsvorschreibungen an die Nebenintervenientin den sicheren Schluss ziehen können, die Vermieterin sei mit diesen zu Grunde liegenden gesellschaftsrechtlichen Änderung einverstanden und anerkenne die Unternehmenserwerberin als neue Mieterin. Andernfalls hätte zumindest eine Aufforderung zur Aufklärung des Sachverhalts erfolgen müssen, sei die Mitteilung über die „Änderung des Firmenwortlauts" doch aufklärungsbedürftig gewesen. Die klagende Partei habe aber nichts unternommen, um sich Informationen darüber zu verschaffen, um welche Art der Unternehmensveräußerung es sich gehandelt habe. Diese Unterlassung beruhe allein auf deren eigenen falschen Vorstellung, sodass eine Irrtumsanfechtung nicht in Betracht komme. Infolge konkludenter Anerkennung der Nebenintervenientin als Mieterin sei diese - und nicht mehr die beklagte Partei - Schuldnerin der eingeklagten Mietzinsrückstände. Auf die weiters geltend gemachten Berufungsgründe müsse daher nicht mehr eingegangen werden. Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.