Den dringenden Tatverdacht zum Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idF vor dem StrÄG 2005 begangen an Cornelia K*****, worüber die Voruntersuchung gegen den Beschwerdeführer - wiewohl vom öffentlichen Ankläger beantragt (AV-Bogen S 3u) - offenbar ohne formelle Ausdehnung geführt wird, stützte das Oberlandesgericht Graz auf die Aussagen der von der Tat betroffenen Zeugin Cornelia K*****. Der Beschwerde zuwider würdigte es dabei eingehend, dass diese den Beschuldigten bei ihren ersten Befragungen nicht (so massiv) wie bei ihrer Vernehmung vor Polizeibeamten am 14. Dezember 2005 (S 443 ff/V) sowie bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung (S 177 ff/VI) belastet hatte (S 3 f des OLG-Beschlusses). Diese Begründung entspricht der Aktenlage und ist zutreffend.Den dringenden Tatverdacht zum Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung vor dem StrÄG 2005 begangen an Cornelia K*****, worüber die Voruntersuchung gegen den Beschwerdeführer - wiewohl vom öffentlichen Ankläger beantragt (AV-Bogen S 3u) - offenbar ohne formelle Ausdehnung geführt wird, stützte das Oberlandesgericht Graz auf die Aussagen der von der Tat betroffenen Zeugin Cornelia K*****. Der Beschwerde zuwider würdigte es dabei eingehend, dass diese den Beschuldigten bei ihren ersten Befragungen nicht (so massiv) wie bei ihrer Vernehmung vor Polizeibeamten am 14. Dezember 2005 (S 443 ff/V) sowie bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung (S 177 ff/VI) belastet hatte (S 3 f des OLG-Beschlusses). Diese Begründung entspricht der Aktenlage und ist zutreffend.
Zum Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wendet sich die Beschwerde ausschließlich spekulativ gegen den Tatverdacht in einem abgesondert gegen Gernot B***** nach dem Suchtmittelgesetz geführten Verfahren (AZ 14 Hv 202/04s des Landesgerichtes Klagenfurt). Damit wird aber der vom Gerichtshof zweiter Instanz festgestellte dringende Verdacht, der Beschuldigte habe von Sommer 1997 bis 2002 insgesamt eine große Menge Suchtgift, nämlich 423 Gramm Kokain entgegen den bestehenden Vorschriften gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt (Beschluss S 6 f) nicht bekämpft, wobei sich im Übrigen das Oberlandesgericht auch nicht auf den von der Beschwerde als unglaubwürdig bezeichneten Zeugen Shengulj F***** stützt.
Den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO gründete das Beschwerdegericht auf das einschlägig getrübte Vorleben des Gernot B***** sowie die Tatsache, dass er seine Existenzgrundlage im sogenannten Rotlichtmilieu hat und an Suchtmittel gewöhnt ist. Entgegen dem Vorbringen in der Grundrechtsbeschwerde wurden in den Lokalen des Beschuldigten nicht nur „legale Tätigkeiten" ausgeübt, sondern auch geschlechtliche Handlungen vermittelt, die die Annahme seiner Betätigung im „Rotlichtmilieu" vollauf rechtfertigen (vgl etwa Aussagen Michael D***** S 209 ff, insbesondere S 213 und 217/VIII sowie Ana Elena M***** S 525/VIII). Die Feststellung der Gewöhnung des Beschwerdeführers an Suchtgift beruht nicht nur auf seiner länger zurückliegende Verurteilung nach § 16 Abs 1 SGG, sondern findet - wovon sich der Oberste Gerichtshof überzeugen konnte - auch im vorliegenden Akt Deckung (vgl unter anderem Aussagen der Zeugen Michael D***** S 309, Ana Elena M***** S 523, Ljubov Sch***** S 539 und Volha M***** S 573 jeweils Band VIII). Von einer willkürlichen Annahme des Haftgrundes kann daher keine Rede sein. Der Beschwerdeeinwand, das Oberlandesgericht habe bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Haft das Schwergewicht auf die Suchtmitteldelinquenz gelegt, ist aktenwidrig. Denn der Gerichtshof ist von der Strafuntergrenze des § 201 Abs 2 StGB aF ausgegangen und hat argumentiert, dass die Deliktshäufung und das massiv belastete Vorleben keine geringere Strafe als die durch die Untersuchungshaft nur knapp überschrittene Untergrenze erwarten lassen (vgl Beschluss S 8 f).Den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO gründete das Beschwerdegericht auf das einschlägig getrübte Vorleben des Gernot B***** sowie die Tatsache, dass er seine Existenzgrundlage im sogenannten Rotlichtmilieu hat und an Suchtmittel gewöhnt ist. Entgegen dem Vorbringen in der Grundrechtsbeschwerde wurden in den Lokalen des Beschuldigten nicht nur „legale Tätigkeiten" ausgeübt, sondern auch geschlechtliche Handlungen vermittelt, die die Annahme seiner Betätigung im „Rotlichtmilieu" vollauf rechtfertigen vergleiche etwa Aussagen Michael D***** S 209 ff, insbesondere S 213 und 217/VIII sowie Ana Elena M***** S 525/VIII). Die Feststellung der Gewöhnung des Beschwerdeführers an Suchtgift beruht nicht nur auf seiner länger zurückliegende Verurteilung nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG, sondern findet - wovon sich der Oberste Gerichtshof überzeugen konnte - auch im vorliegenden Akt Deckung vergleiche unter anderem Aussagen der Zeugen Michael D***** S 309, Ana Elena M***** S 523, Ljubov Sch***** S 539 und Volha M***** S 573 jeweils Band römisch acht). Von einer willkürlichen Annahme des Haftgrundes kann daher keine Rede sein. Der Beschwerdeeinwand, das Oberlandesgericht habe bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Haft das Schwergewicht auf die Suchtmitteldelinquenz gelegt, ist aktenwidrig. Denn der Gerichtshof ist von der Strafuntergrenze des Paragraph 201, Absatz 2, StGB aF ausgegangen und hat argumentiert, dass die Deliktshäufung und das massiv belastete Vorleben keine geringere Strafe als die durch die Untersuchungshaft nur knapp überschrittene Untergrenze erwarten lassen vergleiche Beschluss S 8 f).
Die dem Beschuldigten mit dringendem Verdacht angelasteten Taten stellen gravierende Delikte dar, sodass die im Entscheidungszeitpunkt des Beschwerdegerichtes knapp über sechs Monate dauernde Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht.
Gernot B***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Demzufolge war die Beschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Gernot B***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Demzufolge war die Beschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.