Das Tatbestandsmerkmal des „Ausnützens" einer sich prostituierenden Person ist nach hA zu bejahen, wenn der Täter für empfangene materielle Vorteile (die - wie hier - über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen) keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Gegenleistung erbringt, wozu auch das (bloße) Vermieten eines Zimmers zu weit überhöhtem Entgelt gehört (Philipp in WK2 § 216 Rz 7 f; vgl auch Fabrizy StGB9 § 216 Rz 1a, Kienapfel/Schmoller BT III § 214-217 Rz 30; SSt 59/84). Es soll damit Schmarotzertum im Vorfeld der - nur schwer nachweisbaren (Kienapfel/Schmoller BT III § 214-217 Rz 27) - Ausbeutung von Prostituierten erfasst werden. Daher genügt es, dass der Täter materielle Vorteile von der sich prostituierenden Person annimmt, denen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstehen (ÖJZ-LSK 1986/3).Das Tatbestandsmerkmal des „Ausnützens" einer sich prostituierenden Person ist nach hA zu bejahen, wenn der Täter für empfangene materielle Vorteile (die - wie hier - über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen) keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Gegenleistung erbringt, wozu auch das (bloße) Vermieten eines Zimmers zu weit überhöhtem Entgelt gehört (Philipp in WK2 Paragraph 216, Rz 7 f; vergleiche auch Fabrizy StGB9 Paragraph 216, Rz 1a, Kienapfel/Schmoller BT römisch drei Paragraph 214 -, 217, Rz 30; SSt 59/84). Es soll damit Schmarotzertum im Vorfeld der - nur schwer nachweisbaren (Kienapfel/Schmoller BT römisch drei Paragraph 214 -, 217, Rz 27) - Ausbeutung von Prostituierten erfasst werden. Daher genügt es, dass der Täter materielle Vorteile von der sich prostituierenden Person annimmt, denen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstehen (ÖJZ-LSK 1986/3).
Vorliegend hatte eine Prostituierte von ihrem Verdienst für einstündige Prostitutionsausübung jeweils 40, von jenem für eine halbstündige Prostitutionsausübung jeweils 30 Euro an den Angeklagten zu leisten, während ihr selbst im ersten Fall je nach Art der „Massage" 70 oder 40 Euro, im zweiten Fall 30 Euro verblieben; abzüglich der Kosten für einen Telefondienst (1 bis 3 Euro pro „Massage", „später" 50 Euro pro Monat).
Im Gegenzug sorgte der Angeklagte für regelmäßige Werbung im Internet und einschlägigen Druckschriften, sachgerecht eingerichtete Massagezimmer, einen ständigen Telefondienst zur Vermittlung von Kunden sowie - insoweit blieben die Entscheidungsgründe vage (US 9) - „allfällige Reinigungsmittel und Massageöle". Auch eine Art Einschulung in die am Kunden vorzunehmende „Massagetätigkeit" nahm der Angeklagte vor.
Über den wirtschaftlichen Wert dieser Gegenleistungen trifft das angefochtene Urteil indes keine Feststellungen, sodass sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung einer rechtlichen Beurteilung entzieht.
Der aus Z 9 lit a zutreffend aufgezeigte Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen zum Wert der durch den Angeklagten erbrachten Gegenleistung macht Urteilsaufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht in Betreff des zu I. ergangenen Schuldspruchs unumgänglich (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO). Angesichts der Strafdrohung für Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB kommt die Aburteilung dem Einzelrichter zu (§ 13 Abs 2 StPO). Zur rechtsfehlerfreien Beurteilung des Austauschverhältnisses im Sinn eines Ausnützens Prostituierter müsste in sachverhaltsmäßiger Hinsicht (durch Feststellung) die (solcherart entscheidende) Frage, ob die Leistung des Angeklagten aus wirtschaftlicher Sicht annähernd der Höhe der an ihn geleisteten Zahlungen entsprach, verneint werden. Dazu bedarf es bei der vorliegenden Fallgestaltung auf der Begründungsebene - erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - eines Vergleichs mit ähnlich ausgestalteten Vertragsbeziehungen des Wirtschaftslebens außerhalb des Prostitutionsgewerbes.Der aus Ziffer 9, Litera a, zutreffend aufgezeigte Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen zum Wert der durch den Angeklagten erbrachten Gegenleistung macht Urteilsaufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht in Betreff des zu römisch eins. ergangenen Schuldspruchs unumgänglich (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO). Angesichts der Strafdrohung für Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, StGB kommt die Aburteilung dem Einzelrichter zu (Paragraph 13, Absatz 2, StPO). Zur rechtsfehlerfreien Beurteilung des Austauschverhältnisses im Sinn eines Ausnützens Prostituierter müsste in sachverhaltsmäßiger Hinsicht (durch Feststellung) die (solcherart entscheidende) Frage, ob die Leistung des Angeklagten aus wirtschaftlicher Sicht annähernd der Höhe der an ihn geleisteten Zahlungen entsprach, verneint werden. Dazu bedarf es bei der vorliegenden Fallgestaltung auf der Begründungsebene - erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - eines Vergleichs mit ähnlich ausgestalteten Vertragsbeziehungen des Wirtschaftslebens außerhalb des Prostitutionsgewerbes.
Wird die Frage verneint, ist die - mängelfrei begründete - Feststellung vonnöten, dass der Angeklagte dieses Missverhältnis gegenüber ähnlichen Fallgestaltungen des Wirtschaftslebens außerhalb des Prostitutionsgewerbes erkannte (§ 5 Abs 1 StGB). Darauf hat die Mängelrüge zutreffend verwiesen.Wird die Frage verneint, ist die - mängelfrei begründete - Feststellung vonnöten, dass der Angeklagte dieses Missverhältnis gegenüber ähnlichen Fallgestaltungen des Wirtschaftslebens außerhalb des Prostitutionsgewerbes erkannte (Paragraph 5, Absatz eins, StGB). Darauf hat die Mängelrüge zutreffend verwiesen.
Entgegen der auf Mayerhofer StGB5 § 216 E 10a (OLG Innsbruck) gestützten Rechtsauffassung des Schöffengerichtes ist kein Grund ersichtlich, bei der Gegenleistung des Angeklagten diejenigen Kosten, die dieser „vor der ‚Vermietung' der Räume zu deren Sanierung und Adaptierung aufgewendet hat", außer Betracht zu lassen.Entgegen der auf Mayerhofer StGB5 Paragraph 216, E 10a (OLG Innsbruck) gestützten Rechtsauffassung des Schöffengerichtes ist kein Grund ersichtlich, bei der Gegenleistung des Angeklagten diejenigen Kosten, die dieser „vor der ‚Vermietung' der Räume zu deren Sanierung und Adaptierung aufgewendet hat", außer Betracht zu lassen.