§ 117 WRG enthält allgemeine Bestimmungen über jene Entscheidungen über finanzielle Ansprüche, die im WRG oder in bestimmten Sondervorschriften den Wasserrechtsbehörden zugewiesen sind (Raschauer, Kommentar zum WRG, § 117 Rz 1). Unter anderem entscheidet die Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen gem. § 34 Abs 4 WRG. Gemäß dieser Bestimmung ist derjenige, der sein Grundstück infolge der Bestimmung eines Wasserschutzgebiets nicht (mehr) auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zustünde, vom Wassserberechtigten angemessen zu entschädigen. Nach § 117 Abs 1 WRG ist den Wasserrechtsbehörden weiters aber auch die Entscheidung über „Ersätze" (beispielsweise nach den §§ 62 und 67 WRG), „Beiträge" (zB nach § 19 WRG) und „Kosten" zugewiesen (Oberleitner, WRG [2004] § 117 Rz 2). Gegen derartige Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde ist eine Berufung nicht zulässig, wohl aber kann das ordentliche Gericht angerufen werden, wodurch die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde außer Kraft tritt (§ 117 Abs 4 WRG). In § 117 Abs 4 fünfter und sechster Satz WRG werden die Parteien dieses (gerichtlichen) Verfahrens als „Enteigneter" und „der durch die Einräumung eines Zwangsrechts Begünstigte" bezeichnet; es handelt sich um ein außerstreitiges Verfahren, wobei die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des EisenbahnenteignungsG (nunmehr Eisenbahn-EnteignungsentschädigungsG) sinngemäß anzuwenden sind (Raschauer, aaO Rz 12). In materiellrechtlicher Hinsicht sind neben § 117 WRG jeweils die maßgeblichen Bestimmungen des WRG zu Grunde zu legen (Raschauer aaO). Im vorliegenden Fall ist die „durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte" die als Antragsgegnerin bezeichnete Gemeinde, zum Schutz deren Brunnens das Schutzgebiet bestimmt worden war. Sie ist es auch, die als Wasserberechtigte iSd § 34 Abs 4 WRG zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet ist. Zutreffend wird sie im vorliegenden Verfahren daher als Antragsgegnerin in Anspruch genommen.Paragraph 117, WRG enthält allgemeine Bestimmungen über jene Entscheidungen über finanzielle Ansprüche, die im WRG oder in bestimmten Sondervorschriften den Wasserrechtsbehörden zugewiesen sind (Raschauer, Kommentar zum WRG, Paragraph 117, Rz 1). Unter anderem entscheidet die Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen gem. Paragraph 34, Absatz 4, WRG. Gemäß dieser Bestimmung ist derjenige, der sein Grundstück infolge der Bestimmung eines Wasserschutzgebiets nicht (mehr) auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zustünde, vom Wassserberechtigten angemessen zu entschädigen. Nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG ist den Wasserrechtsbehörden weiters aber auch die Entscheidung über „Ersätze" (beispielsweise nach den Paragraphen 62 und 67 WRG), „Beiträge" (zB nach Paragraph 19, WRG) und „Kosten" zugewiesen (Oberleitner, WRG [2004] Paragraph 117, Rz 2). Gegen derartige Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde ist eine Berufung nicht zulässig, wohl aber kann das ordentliche Gericht angerufen werden, wodurch die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde außer Kraft tritt (Paragraph 117, Absatz 4, WRG). In Paragraph 117, Absatz 4, fünfter und sechster Satz WRG werden die Parteien dieses (gerichtlichen) Verfahrens als „Enteigneter" und „der durch die Einräumung eines Zwangsrechts Begünstigte" bezeichnet; es handelt sich um ein außerstreitiges Verfahren, wobei die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des EisenbahnenteignungsG (nunmehr Eisenbahn-EnteignungsentschädigungsG) sinngemäß anzuwenden sind (Raschauer, aaO Rz 12). In materiellrechtlicher Hinsicht sind neben Paragraph 117, WRG jeweils die maßgeblichen Bestimmungen des WRG zu Grunde zu legen (Raschauer aaO). Im vorliegenden Fall ist die „durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte" die als Antragsgegnerin bezeichnete Gemeinde, zum Schutz deren Brunnens das Schutzgebiet bestimmt worden war. Sie ist es auch, die als Wasserberechtigte iSd Paragraph 34, Absatz 4, WRG zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet ist. Zutreffend wird sie im vorliegenden Verfahren daher als Antragsgegnerin in Anspruch genommen.
Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsmeinung, der Antrag auf gerichtliche Entschädigungsfestsetzung wäre gegen die Republik Österreich zu richten gewesen, weswegen der Antrag schon mangels Passivlegitimation abzuweisen sei, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 1 Ob 15/99h bezieht sich wohl auf ein gerichtliches Verfahren nach § 117 Abs 4 WRG, doch war Gegenstand jenes Verfahrens nicht eine Entschädigung nach § 34 Abs 1 WRG, sondern das Begehren eines Liegenschaftseigentümers, ihn von einer mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft ausgesprochenen Verpflichtung zum Ersatz jener Entsorgungs- und Sanierungskosten zu entbinden, die dadurch aufgelaufen waren, dass die Bezirkshauptmannschaft die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung notwendigen Maßnahmen auf seiner Liegenschaft durchführen ließ (§ 31 Abs 3 bzw 4 WRG). Richtig ist, dass in einem derartigen Verfahren Antragsgegner der Bund (und nicht die die Kontaminationen angeblich verursachende Person) ist, da die Bezirksverwaltungsbehörde die bescheidmäßige Verpflichtung zum Kostenersatz aussprach und diese in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes und somit in mittelbarer Bundesverwaltung tätig wurde (1 Ob 41/92). Diese Aussage ist aber infolge der Andersartigkeit des Kontaminationsschäden betreffende Kostenersatzverfahrens (gem. § 31 Abs 4 WRG) auf den hier vorliegenden Fall eines Entschädigungsverfahrens infolge Bestimmung eines Wasserschutzgebiets (gem. § 34 Abs 4 WRG) nicht übertragbar. Da das Rekursgericht - ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsmeinung - auf die geltend gemachten Rekursgründe nicht eingegangen ist, ist die Rekursentscheidung aufzuheben.Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsmeinung, der Antrag auf gerichtliche Entschädigungsfestsetzung wäre gegen die Republik Österreich zu richten gewesen, weswegen der Antrag schon mangels Passivlegitimation abzuweisen sei, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 1 Ob 15/99h bezieht sich wohl auf ein gerichtliches Verfahren nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG, doch war Gegenstand jenes Verfahrens nicht eine Entschädigung nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG, sondern das Begehren eines Liegenschaftseigentümers, ihn von einer mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft ausgesprochenen Verpflichtung zum Ersatz jener Entsorgungs- und Sanierungskosten zu entbinden, die dadurch aufgelaufen waren, dass die Bezirkshauptmannschaft die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung notwendigen Maßnahmen auf seiner Liegenschaft durchführen ließ (Paragraph 31, Absatz 3, bzw 4 WRG). Richtig ist, dass in einem derartigen Verfahren Antragsgegner der Bund (und nicht die die Kontaminationen angeblich verursachende Person) ist, da die Bezirksverwaltungsbehörde die bescheidmäßige Verpflichtung zum Kostenersatz aussprach und diese in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes und somit in mittelbarer Bundesverwaltung tätig wurde (1 Ob 41/92). Diese Aussage ist aber infolge der Andersartigkeit des Kontaminationsschäden betreffende Kostenersatzverfahrens (gem. Paragraph 31, Absatz 4, WRG) auf den hier vorliegenden Fall eines Entschädigungsverfahrens infolge Bestimmung eines Wasserschutzgebiets (gem. Paragraph 34, Absatz 4, WRG) nicht übertragbar. Da das Rekursgericht - ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsmeinung - auf die geltend gemachten Rekursgründe nicht eingegangen ist, ist die Rekursentscheidung aufzuheben.
Der Kostenausspruch fußt auf § 117 Abs 6 WRG iVm § 44 EisbEG. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung jedenfalls selbst zu tragen, weil ein Kostenersatz an sie schon an der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach § 117 Abs 6 WRG iVm § 44 EisbEG scheitern muss (1 Ob 21/95 mwN).Der Kostenausspruch fußt auf Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 44, EisbEG. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung jedenfalls selbst zu tragen, weil ein Kostenersatz an sie schon an der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 44, EisbEG scheitern muss (1 Ob 21/95 mwN).