Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abwich; die Revision ist auch berechtigt. Eine Berufung des Klägers auf die durch BGBl I 2002/118 eingefügte Bestimmung des § 1333 Abs 3 ABGB ist schon deshalb verfehlt, weil die geltend gemachten „Generalunkosten" von dieser Neuregelung nicht erfasst werden: Die Neuregelung bezweckt nach den EB eine Klarstellung der Rechtslage von Inkassokosten. Dabei handelt es sich um Aufwendungen, die die Realisierung der Forderung auf außergerichtlichem Weg ermöglichen sollen, also gerade nicht der aktuellen Prozessvorbereitung, sondern der Prozessvermeidung dienen. Hier hingegen entstanden die Fahrt- und Telefonspesen zur Arbeiterkammer schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die ehemalige Dienstgeberin und wurden somit zur Vorbereitung des Arbeitsgerichtprozesses aufgewendet (vgl dazu 3 Ob 127/05f mit Hinweis auf die EB).Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abwich; die Revision ist auch berechtigt. Eine Berufung des Klägers auf die durch BGBl römisch eins 2002/118 eingefügte Bestimmung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB ist schon deshalb verfehlt, weil die geltend gemachten „Generalunkosten" von dieser Neuregelung nicht erfasst werden: Die Neuregelung bezweckt nach den EB eine Klarstellung der Rechtslage von Inkassokosten. Dabei handelt es sich um Aufwendungen, die die Realisierung der Forderung auf außergerichtlichem Weg ermöglichen sollen, also gerade nicht der aktuellen Prozessvorbereitung, sondern der Prozessvermeidung dienen. Hier hingegen entstanden die Fahrt- und Telefonspesen zur Arbeiterkammer schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die ehemalige Dienstgeberin und wurden somit zur Vorbereitung des Arbeitsgerichtprozesses aufgewendet vergleiche dazu 3 Ob 127/05f mit Hinweis auf die EB).
Damit käme eine Sicherung dieser Kosten nur nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG in Betracht: Besteht im IESG eine spezielle Regelung ( hier: Kosten iSd § 1 Abs 2 Z 4 IESG), kann nur diese, nicht aber die allgemeinere Regelung Anspruchsgrundlage sein. Durch ein Austauschen des Rechtsgrundes (Schadenersatz iSd § 1 Abs 2 Z 2 IESG bzw „sonstige Ansprüche" iSd § 1 Abs 2 Z 3 IESG statt Kosten) kann der Kläger nicht die für speziellere Tatbestände vorgesehenen Anspruchsbegrenzungen unterlaufen (8 ObS 14/05z; 8 ObS 17/05s).Damit käme eine Sicherung dieser Kosten nur nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG in Betracht: Besteht im IESG eine spezielle Regelung ( hier: Kosten iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG), kann nur diese, nicht aber die allgemeinere Regelung Anspruchsgrundlage sein. Durch ein Austauschen des Rechtsgrundes (Schadenersatz iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG bzw „sonstige Ansprüche" iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG statt Kosten) kann der Kläger nicht die für speziellere Tatbestände vorgesehenen Anspruchsbegrenzungen unterlaufen (8 ObS 14/05z; 8 ObS 17/05s).
Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen ( Kosten eines außergerichtlichen Vergleiches oder Anerkenntnisses) sind gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG nur Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, nicht aber außergerichtliche Kosten zu ersetzen (8 ObS 15/91; 8 ObS 28/95; 8 ObS 374/97a).Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen ( Kosten eines außergerichtlichen Vergleiches oder Anerkenntnisses) sind gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG nur Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, nicht aber außergerichtliche Kosten zu ersetzen (8 ObS 15/91; 8 ObS 28/95; 8 ObS 374/97a).
Die der Vorbereitung des Arbeitsgerichtsprozesses dienenden „Generalunkosten" für Fahrt- und Telefonspesen des Klägers sind somit nicht gesichert.
Zu einem Kostenzuspruch nach Billigkeit im Sinne des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG besteht kein Anlass.Zu einem Kostenzuspruch nach Billigkeit im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG besteht kein Anlass.