Die Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) strebt die rechtliche Beurteilung der Tat (bloß) als Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs l, 143 zweiter Fall StGB an. Das Vorbringen, dem Urteil mangle es an Feststellungen über die Kausalität der Drohung für die Handlung des Opfers, lässt jedoch die eindeutigen Konstatierungen zur Geldhingabe auf Grund der Drohungen (US 6 f) außer Acht. Die nicht am Urteilssachverhalt ausgerichtete Rüge entbehrt daher der prozessordnungsgemäßen Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Berechtigt ist hingegen die Strafzumessungsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO), mit welcher der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot des § 293 Abs 3 iVm § 290 Abs 2 StPO geltend macht. Da über den Angeklagten im ersten Rechtsgang eine - wenn auch nicht bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt und dieses Urteil auf Grund einer lediglich zu seinen Gunsten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufgehoben worden war, hätte dieses Strafmaß im zweiten Rechtsgang nicht überschritten werden dürfen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die nunmehr ausgesprochene Strafe wegen eines - zulässiger Weise angenommenen (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 32, § 293 Rz 2) - mit höherer Strafe bedrohten Delikts und überdies als Zusatzstrafe nach §§ 31, 40 StGB verhängt wurde (WK-StPO § 293 Rz 23).Die Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) strebt die rechtliche Beurteilung der Tat (bloß) als Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Abs l, 143 zweiter Fall StGB an. Das Vorbringen, dem Urteil mangle es an Feststellungen über die Kausalität der Drohung für die Handlung des Opfers, lässt jedoch die eindeutigen Konstatierungen zur Geldhingabe auf Grund der Drohungen (US 6 f) außer Acht. Die nicht am Urteilssachverhalt ausgerichtete Rüge entbehrt daher der prozessordnungsgemäßen Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Berechtigt ist hingegen die Strafzumessungsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO), mit welcher der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot des Paragraph 293, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 290, Absatz 2, StPO geltend macht. Da über den Angeklagten im ersten Rechtsgang eine - wenn auch nicht bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt und dieses Urteil auf Grund einer lediglich zu seinen Gunsten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufgehoben worden war, hätte dieses Strafmaß im zweiten Rechtsgang nicht überschritten werden dürfen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die nunmehr ausgesprochene Strafe wegen eines - zulässiger Weise angenommenen (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 32, Paragraph 293, Rz 2) - mit höherer Strafe bedrohten Delikts und überdies als Zusatzstrafe nach Paragraphen 31, 40, StGB verhängt wurde (WK-StPO Paragraph 293, Rz 23).
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zeljko V***** teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch sowie demzufolge der Beschluss gemäß § 494a StPO aufzuheben und mit Strafneubemessung vorzugehen. Hiebei wirkten die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen (§§ 31, 40 StGB) als erschwerend, hingegen kein Umstand als mildernd. Ein reumütiges Geständnis lag ebenso wenig vor wie ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Desgleichen wirkt die „schwierige Erziehungssituation", begründet durch eine „ungenügende Erziehungskompetenz" der Mutter des Angeklagten (US 12), nicht als mildernd. Eine vernachlässigte Erziehung (§ 34 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB) wäre nur dann als mildernd zu berücksichtigen, wenn es sich um Erziehungsmängel handelt, die deutlich (arg „sehr") aus dem Rahmen des Üblichen fallen, der Täter zB in einem kriminellen oder asozialen Milieu aufgewachsen ist oder keinerlei erzieherischen Maßnahmen unterworfen war (Ebner in WK2 § 34 Rz 5). Die nunmehr spruchgemäß verhängte Strafe und deren bedingte Nachsicht orientieren sich am dargelegten Verbot der reformatio in peius, dies gilt auch für das Absehen vom Widerruf und die Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der Vorverurteilung; eine noch weitergehende Besserstellung des Angeklagten ist nach der Lage des Falls nicht sachgerecht. Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der diesbezüglich in der Äußerung der Verteidigung vertretenen Ansicht - zu verwerfen.Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zeljko V***** teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch sowie demzufolge der Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO aufzuheben und mit Strafneubemessung vorzugehen. Hiebei wirkten die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen (Paragraphen 31, 40, StGB) als erschwerend, hingegen kein Umstand als mildernd. Ein reumütiges Geständnis lag ebenso wenig vor wie ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB). Desgleichen wirkt die „schwierige Erziehungssituation", begründet durch eine „ungenügende Erziehungskompetenz" der Mutter des Angeklagten (US 12), nicht als mildernd. Eine vernachlässigte Erziehung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall StGB) wäre nur dann als mildernd zu berücksichtigen, wenn es sich um Erziehungsmängel handelt, die deutlich (arg „sehr") aus dem Rahmen des Üblichen fallen, der Täter zB in einem kriminellen oder asozialen Milieu aufgewachsen ist oder keinerlei erzieherischen Maßnahmen unterworfen war (Ebner in WK2 Paragraph 34, Rz 5). Die nunmehr spruchgemäß verhängte Strafe und deren bedingte Nachsicht orientieren sich am dargelegten Verbot der reformatio in peius, dies gilt auch für das Absehen vom Widerruf und die Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der Vorverurteilung; eine noch weitergehende Besserstellung des Angeklagten ist nach der Lage des Falls nicht sachgerecht. Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der diesbezüglich in der Äußerung der Verteidigung vertretenen Ansicht - zu verwerfen.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.