Die dagegen aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Er verweist zwar zutreffend darauf, dass die Nachforschungen des Betriebsprüfers Johann C***** aus Anlass der Betriebsprüfung der Firma Peter S***** noch keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs 3 FinStrG darstellten. Soweit der Beschwerdeführer daraus die Rechtzeitigkeit der mit 27. September 2004 datierten „Selbstanzeige" erschließt und für sich deren strafaufhebende Wirkung reklamiert, stellt er nur auf einen Teilaspekt ab. Er legt im Besonderen nicht an Hand eines Vergleiches der getroffenen Feststellungen mit der Bestimmung des § 29 FinStrG dar, wieso der nach den Urteilsannahmen „sehr kurz gehaltenen Anzeige" (US 7 iVm Blatt 5 in ON 5), in welcher der Beschwerdeführer „bekannt gab, dass er ohne steuerliche Veranlagung geschäftliche Tätigkeiten ausgeübt, aber keine veranlagungsfähige Buchhaltung geführt habe, jedoch an sich sämtliche Ein- und Ausgabenunterlagen vollständig aufliegen würden" (US 7), die jedoch „nicht einmal ansatzweise eine betragsmäßige Konkretisierung (der hinterzogenen Beträge) enthält" (US 9) und der keine Unterlagen beigelegt waren (US 9), strafaufhebende Wirkung beikäme.Die dagegen aus Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Er verweist zwar zutreffend darauf, dass die Nachforschungen des Betriebsprüfers Johann C***** aus Anlass der Betriebsprüfung der Firma Peter S***** noch keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG darstellten. Soweit der Beschwerdeführer daraus die Rechtzeitigkeit der mit 27. September 2004 datierten „Selbstanzeige" erschließt und für sich deren strafaufhebende Wirkung reklamiert, stellt er nur auf einen Teilaspekt ab. Er legt im Besonderen nicht an Hand eines Vergleiches der getroffenen Feststellungen mit der Bestimmung des Paragraph 29, FinStrG dar, wieso der nach den Urteilsannahmen „sehr kurz gehaltenen Anzeige" (US 7 in Verbindung mit Blatt 5 in ON 5), in welcher der Beschwerdeführer „bekannt gab, dass er ohne steuerliche Veranlagung geschäftliche Tätigkeiten ausgeübt, aber keine veranlagungsfähige Buchhaltung geführt habe, jedoch an sich sämtliche Ein- und Ausgabenunterlagen vollständig aufliegen würden" (US 7), die jedoch „nicht einmal ansatzweise eine betragsmäßige Konkretisierung (der hinterzogenen Beträge) enthält" (US 9) und der keine Unterlagen beigelegt waren (US 9), strafaufhebende Wirkung beikäme.
Verfehlt ist der „hilfsweise geltend gemachte Feststellungsmangel", „der eine abschließende rechtliche Beurteilung der Frage nach der Wirksamkeit der erstatteten Selbstanzeige des Angeklagten verhindert". Der Beschwerdeführer übergeht in seiner Argumentation nämlich einmal mehr die Konstatierungen, wonach dem als „Selbstanzeige" bezeichneten Schreiben vom 27. September 2004 keine Rechnungen oder sonstigen Aufzeichnungen beigefügt waren, die eine vollständige Grundlage für eine sofortige Entscheidung über den vereitelten oder verkürzten Abgabenanspruch gebildet hätten. Das Beibringen dieser Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer vielmehr am 30. September 2004 durch Dr. J*****, einen Mitarbeiter der Strafabteilung des zuständigen Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, aufgetragen (US 7). Dies nachdem Johann C***** am 27. September 2004 eine Sachverhaltsdarstellung an die Prüfungsabteilung verfasst und übermittelt hatte (US 7) und daraus sowie aus der am (richtig:) 27. (Blatt 15 in ON 5 iVm US 7) September 2004 beim (zumindest sachlich zuständigen) Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk eingelangten „Selbstanzeige" die Wohn- und Betriebsanschriften des Ernst H***** samt konkretem Tatvorwurf (Blatt 1 bis 3, 15 in ON 5) bekannt waren. Dass die am 1. Oktober 2004 durchgeführte niederschriftliche Vernehmung als Verdächtigter (S 17 f in ON 5), im Rahmen derer der Beschwerdeführer erstmalig Ausgangsrechnungen vorlegte, eine auch nach außen wirkende Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs 3 FinStrG darstellt, ist evident. Welche darüber hinausgehenden rechtlich relevanten Konstatierungen der Beschwerdeführer zur schuldbefreienden Wirkung seiner Selbstanzeige vermisst, legt er nicht dar.Verfehlt ist der „hilfsweise geltend gemachte Feststellungsmangel", „der eine abschließende rechtliche Beurteilung der Frage nach der Wirksamkeit der erstatteten Selbstanzeige des Angeklagten verhindert". Der Beschwerdeführer übergeht in seiner Argumentation nämlich einmal mehr die Konstatierungen, wonach dem als „Selbstanzeige" bezeichneten Schreiben vom 27. September 2004 keine Rechnungen oder sonstigen Aufzeichnungen beigefügt waren, die eine vollständige Grundlage für eine sofortige Entscheidung über den vereitelten oder verkürzten Abgabenanspruch gebildet hätten. Das Beibringen dieser Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer vielmehr am 30. September 2004 durch Dr. J*****, einen Mitarbeiter der Strafabteilung des zuständigen Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, aufgetragen (US 7). Dies nachdem Johann C***** am 27. September 2004 eine Sachverhaltsdarstellung an die Prüfungsabteilung verfasst und übermittelt hatte (US 7) und daraus sowie aus der am (richtig:) 27. (Blatt 15 in ON 5 in Verbindung mit US 7) September 2004 beim (zumindest sachlich zuständigen) Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk eingelangten „Selbstanzeige" die Wohn- und Betriebsanschriften des Ernst H***** samt konkretem Tatvorwurf (Blatt 1 bis 3, 15 in ON 5) bekannt waren. Dass die am 1. Oktober 2004 durchgeführte niederschriftliche Vernehmung als Verdächtigter (S 17 f in ON 5), im Rahmen derer der Beschwerdeführer erstmalig Ausgangsrechnungen vorlegte, eine auch nach außen wirkende Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG darstellt, ist evident. Welche darüber hinausgehenden rechtlich relevanten Konstatierungen der Beschwerdeführer zur schuldbefreienden Wirkung seiner Selbstanzeige vermisst, legt er nicht dar.
Ausgehend von den genannten Feststellungen, wonach bereits die Vorlage der Ausgangsrechnungen nicht ohne Verzug, dh nicht zugleich mit der Selbstanzeige (Dorazil/Harbich FinStrG § 29 E 25) erfolgt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer problematisierte Frage, ob die Vorlage bloß der Ausgangsrechnungen zum Eintritt der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige ausreicht.Ausgehend von den genannten Feststellungen, wonach bereits die Vorlage der Ausgangsrechnungen nicht ohne Verzug, dh nicht zugleich mit der Selbstanzeige (Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 29, E 25) erfolgt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer problematisierte Frage, ob die Vorlage bloß der Ausgangsrechnungen zum Eintritt der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige ausreicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.