Soweit die Erheblichkeit der Rechtsfrage nach § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO daraus abgeleitet wird, es fehle Rsp „zur gegenständlichen Problematik im Zusammenhang mit dem Fruchtnießungsrecht" ist klarzustellen, dass im vorliegenden Exekutionsverfahren einzig und allein Ansprüche aus einem Vertrag über die Überlassung der Ausübung eines Nießbrauchs nach deutschem bürgerlichen Recht Verfahrensgegenstand ist. Das der verpflichtete Fruchtgenussberechtigter iSd § 509 ABGB (also nach österreichischem bürgerlichen Recht) wäre, wurde in diesem Verfahren nie geltend gemacht und war daher auch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Daraus kann daher die Zulässigkeit des Revisionsrekurses keineswegs abgeleitet werden. Die betreibende Partei macht auch in ihrem Rechtsmittel in keiner Weise geltend, das Gericht zweiter Instanz habe entweder das Kollisionsrecht oder die maßgebenden ausländischen Sachnormen unrichtig angewendet. Nach stRsp handelt es sich nicht um eine erhebliche Rechtsfrage, wenn solche ausländischen Sachnormen vom Gericht zweiter Instanz iSd stRsp des ausländischen Höchstgerichts und der ausländischen Lehre ausgelegt wurden (2 Ob 565/83 = RZ 1984/88; RIS-Justiz RS0042948). Soweit im Revisionsrekurs geltend gemacht wird, dass nach der deutschen Rsp und Lehre ein Rückübertragungsanspruch bei der (deutschen) Grundschuld schon aufschiebend bedingt mit Abschluss der Sicherungsvereinbarung entstehe, wird damit eine Unrichtigkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt. Aber auch die weiteren Ausführungen im Rechtsmittel lassen das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht erkennen.Soweit die Erheblichkeit der Rechtsfrage nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO daraus abgeleitet wird, es fehle Rsp „zur gegenständlichen Problematik im Zusammenhang mit dem Fruchtnießungsrecht" ist klarzustellen, dass im vorliegenden Exekutionsverfahren einzig und allein Ansprüche aus einem Vertrag über die Überlassung der Ausübung eines Nießbrauchs nach deutschem bürgerlichen Recht Verfahrensgegenstand ist. Das der verpflichtete Fruchtgenussberechtigter iSd Paragraph 509, ABGB (also nach österreichischem bürgerlichen Recht) wäre, wurde in diesem Verfahren nie geltend gemacht und war daher auch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Daraus kann daher die Zulässigkeit des Revisionsrekurses keineswegs abgeleitet werden. Die betreibende Partei macht auch in ihrem Rechtsmittel in keiner Weise geltend, das Gericht zweiter Instanz habe entweder das Kollisionsrecht oder die maßgebenden ausländischen Sachnormen unrichtig angewendet. Nach stRsp handelt es sich nicht um eine erhebliche Rechtsfrage, wenn solche ausländischen Sachnormen vom Gericht zweiter Instanz iSd stRsp des ausländischen Höchstgerichts und der ausländischen Lehre ausgelegt wurden (2 Ob 565/83 = RZ 1984/88; RIS-Justiz RS0042948). Soweit im Revisionsrekurs geltend gemacht wird, dass nach der deutschen Rsp und Lehre ein Rückübertragungsanspruch bei der (deutschen) Grundschuld schon aufschiebend bedingt mit Abschluss der Sicherungsvereinbarung entstehe, wird damit eine Unrichtigkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt. Aber auch die weiteren Ausführungen im Rechtsmittel lassen das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht erkennen.
Mit ihrem an sich zutreffenden Hinweis, dass sich die Interpretation der §§ [richtig] 331 ff EO am Zweck zu orientieren habe, die Exekution auf alle denkbaren Vermögensobjekte des Verpflichteten zu ermöglichen (3 Ob 88/04v = RpflE 2004/115 = immolex 2005, 154 mwN), übersieht die betreibende Partei offenbar, dass ohnehin eine rechtskräftige Exekutionsbewilligung vorliegt, und Frauenberger (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 331 Rz 2) keineswegs zum Ausdruck bringt, es sei im Zweifel gegen die Einstellung der Exekution zu entscheiden; vielmehr bringt er nur zum Ausdruck, es seien allfällige Verwertungshindernisse erst bei der Verwertung zu berücksichtigen; nichts anderes war aber Gegenstand der angefochtenen Entscheidung über den im Verwertungsverfahren gestellten Einstellungsantrag des Verpflichteten.Mit ihrem an sich zutreffenden Hinweis, dass sich die Interpretation der Paragraphen [richtig] 331 ff EO am Zweck zu orientieren habe, die Exekution auf alle denkbaren Vermögensobjekte des Verpflichteten zu ermöglichen (3 Ob 88/04v = RpflE 2004/115 = immolex 2005, 154 mwN), übersieht die betreibende Partei offenbar, dass ohnehin eine rechtskräftige Exekutionsbewilligung vorliegt, und Frauenberger (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 331, Rz 2) keineswegs zum Ausdruck bringt, es sei im Zweifel gegen die Einstellung der Exekution zu entscheiden; vielmehr bringt er nur zum Ausdruck, es seien allfällige Verwertungshindernisse erst bei der Verwertung zu berücksichtigen; nichts anderes war aber Gegenstand der angefochtenen Entscheidung über den im Verwertungsverfahren gestellten Einstellungsantrag des Verpflichteten.
Die betreibende Partei vermag auch nicht darzulegen, es wäre die Pfändung des Rückübertragungsanspruchs des Verpflichteten zur Ermöglichung einer Exekution in dessen Nießbrauch erforderlich, was auch im Gegensatz zu der in Deutschland ohnehin bereits erfolgten (finanzbehördlichen) Pfändung dieses Rechts zugunsten der betreibenden Partei stünde, deren Vorliegen auch diese selbst einräumte. Allfällige Sicherungen gegen entgegen dieser Pfändung erfolgte Verfügungen des Verpflichteten über den Rückübertragungsanspruch rechtfertigen die Fortsetzung der hier bereits bewilligten Exekution für sich allein nicht. Eine solche Sicherung hätte (auch im Exekutionsverfahren: § 378 Abs 1 EO; 3 Ob 223/03w = RdW 2004, 283 = EFSlg 106.114) mittels einstweiliger Verfügung (etwa nach § 379 Abs 2 Z 5 EO) unter den für eine solche geltenden Voraussetzungen zu erfolgen. Die betreibende Partei vermag auch nicht darzulegen, inwiefern die Auslegung des Punkts 10. Abs 1 des Vertrags zwischen der Drittschuldnerin und dem Verpflichteten unrichtig sein solle, wenn darin tatsächlich nur von der Rückübertragung von abgetretenen Forderungen die Rede ist und andererseits in Punkt 1. dieses Vertrags bereits zwischen der Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs und der Abtretung von Forderungen aus Mietverträgen unterschieden wird. Auch daraus ist das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht abzuleiten. Letztlich erfordert auch das Argument, die mangelnde Identität des hier gepfändeten Anspruchs mit dem in Deutschland gepfändeten Nießbrauch ergebe sich schon daraus, ihr in den beiden Verfahren unterschiedliche Drittschuldner gegenüberstünden, keine Behandlung des Rechtsmittels in der Sache, ist es doch evident, dass Einzelansprüche im Rahmen eines „Gesamtrechts" iSd Rsp (zuletzt 3 Ob 98/04i = JBl 2005, 320 [Holzner]; weiters Frauenberger aaO § 331 Rz 13 und 14 mwN) gegen verschiedene Personen gerichtet sein können. So etwa steht dem Miteigentümer einer beweglichen Sache nicht nur der (nach der zuletzt zitierten Entscheidung unpfändbare) Teilungsanspruch gegen die übrigen Miteigentümer zu, sondern auch jedweder Anspruch zur Wahrung des Gesamtrechts gegen Dritte (Sailer in KBB § 828 ABGB Rz 7 mwN).Die betreibende Partei vermag auch nicht darzulegen, es wäre die Pfändung des Rückübertragungsanspruchs des Verpflichteten zur Ermöglichung einer Exekution in dessen Nießbrauch erforderlich, was auch im Gegensatz zu der in Deutschland ohnehin bereits erfolgten (finanzbehördlichen) Pfändung dieses Rechts zugunsten der betreibenden Partei stünde, deren Vorliegen auch diese selbst einräumte. Allfällige Sicherungen gegen entgegen dieser Pfändung erfolgte Verfügungen des Verpflichteten über den Rückübertragungsanspruch rechtfertigen die Fortsetzung der hier bereits bewilligten Exekution für sich allein nicht. Eine solche Sicherung hätte (auch im Exekutionsverfahren: Paragraph 378, Absatz eins, EO; 3 Ob 223/03w = RdW 2004, 283 = EFSlg 106.114) mittels einstweiliger Verfügung (etwa nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 5, EO) unter den für eine solche geltenden Voraussetzungen zu erfolgen. Die betreibende Partei vermag auch nicht darzulegen, inwiefern die Auslegung des Punkts 10. Absatz eins, des Vertrags zwischen der Drittschuldnerin und dem Verpflichteten unrichtig sein solle, wenn darin tatsächlich nur von der Rückübertragung von abgetretenen Forderungen die Rede ist und andererseits in Punkt 1. dieses Vertrags bereits zwischen der Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs und der Abtretung von Forderungen aus Mietverträgen unterschieden wird. Auch daraus ist das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht abzuleiten. Letztlich erfordert auch das Argument, die mangelnde Identität des hier gepfändeten Anspruchs mit dem in Deutschland gepfändeten Nießbrauch ergebe sich schon daraus, ihr in den beiden Verfahren unterschiedliche Drittschuldner gegenüberstünden, keine Behandlung des Rechtsmittels in der Sache, ist es doch evident, dass Einzelansprüche im Rahmen eines „Gesamtrechts" iSd Rsp (zuletzt 3 Ob 98/04i = JBl 2005, 320 [Holzner]; weiters Frauenberger aaO Paragraph 331, Rz 13 und 14 mwN) gegen verschiedene Personen gerichtet sein können. So etwa steht dem Miteigentümer einer beweglichen Sache nicht nur der (nach der zuletzt zitierten Entscheidung unpfändbare) Teilungsanspruch gegen die übrigen Miteigentümer zu, sondern auch jedweder Anspruch zur Wahrung des Gesamtrechts gegen Dritte (Sailer in KBB Paragraph 828, ABGB Rz 7 mwN).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.