Begründung:
Das Erstgericht schob auf Antrag der Verpflichteten die gegen diese bewilligte Zwangsverwaltung sowie die Fahrnis- und die Forderungsexekution gegen unterschiedlich hohe Sicherheitsleistungen auf. Den Antrag auf Aufschiebung auch der Zwangsversteigerung wies es dagegen ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab deren Rekurs teilweise Folge und setzte u.a. die für die Aufschiebung der Forderungsexekution aufgetragene Sicherheitsleistung von 350.000 EUR auf 100.000 EUR herab.
Es sprach (uneingeschränkt) aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es von der Rsp des Obersten Gerichtshofs abweiche und auch die Einzelfallgerechtigkeit die Zulässigkeit des Rekurses begründen könne.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 3 ZPO nicht bindenden Ausspruch im dargestellten Umfang nicht zulässig.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO nicht bindenden Ausspruch im dargestellten Umfang nicht zulässig.