Entscheidungsgründe:
Der Kläger gehört seit 4. 12. 2000 dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd BEinstG an.
Mit Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundessozialamt Steiermark vom 16. 9. 2002 wurde dem Antrag der Beklagten auf Zustimmung zur (noch nicht ausgesprochenen) Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Dienstverhältnisses stattgegeben. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Klägers gab die Berufungskommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen- und Konsumentenschutz (in der Folge: Berufungskommission) mit Bescheid vom 2. 9. 2003 nicht Folge.
Mit Schreiben der Beklagten vom 10. 10. 2003 wurde der Kläger zum 31. 3. 2004 unter Hinweis auf den Kündigungsgrund des § 130 Abs 2 Z 2 des Dienst- und Besoldungsrechts der Bediensteten des Landes Steiermark gekündigt.Mit Schreiben der Beklagten vom 10. 10. 2003 wurde der Kläger zum 31. 3. 2004 unter Hinweis auf den Kündigungsgrund des Paragraph 130, Absatz 2, Ziffer 2, des Dienst- und Besoldungsrechts der Bediensteten des Landes Steiermark gekündigt.
Am 11. 11. 2003 erhob der Kläger gegen den Bescheid der Berufungskommission vom 2. 9. 2003 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die er mit dem Antrag verband, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 17. 12. 2003 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben. Dieser Beschluss wurde dem Klagevertreter am 8. 1. 2004 zugestellt.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom 24. 2. 2004 wurden Anträge der Beklagten, den Beschluss vom 17. 12. 2003 als nichtig aufzuheben und den Antrag des Klägers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 3. 3. 2004 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Dem vom Kläger auch beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. 6. 2004 nicht Folge gegeben.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zahlung von EUR 4.428,22 brutto an Gehalt für April 2004 bis 7. 5. 2004. Die mit Schreiben vom 10. 10. 2003 erfolgte Kündigung seines Dienstverhältnisses sei rechtsunwirksam. Da der Verfassungsgerichtshof seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, habe der Bescheid auf Zustimmung zur Kündigung bis zur Benachrichtigung des Klägers von der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Wirkung entfaltet.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung habe nur für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens Geltung und wirke ex nunc. Da die Kündigung dem Kläger bereits vor dem Beschluss zugestellt wurde, mit dem seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, sei sie wirksam ausgesprochen worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Begriff der aufschiebenden Wirkung werde in einem sehr weiten Sinn, nämlich im Sinne des Aufschubs aller Rechtswirkung des Bescheids, verstanden. Das bedeute, dass die Kündigung des Klägers nicht wirksam sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Nach § 85 Abs 3 VfGG habe die Behörde im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte dürfe die Berechtigung nicht ausüben. Der Bescheid über die Zustimmung zur Kündigung habe daher ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerde des Klägers aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, keine Rechtswirkungen hervorgerufen, weshalb auch alle Maßnahmen zu unterbleiben hätten, die der Verwirklichung des Bescheides dienten und der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vorgreifen würden. So hätten etwa Behörden die Rechtslage so zu beurteilen, als wäre der Bescheid nicht ergangen. Die bereits vor Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde ausgesprochene Kündigung sei gerade wegen der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde von Anfang an - ungeachtet der formellen Rechtskraft - nur schwebend wirksam gewesen. Dieser Schwebezustand hätte erst mit dem fruchtlosen Ablauf der Beschwerdefrist geendet. Dies sei der Beklagten aus der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bekannt, sodass sie nicht voll auf die Wirksamkeit der Kündigung hätte vertrauen dürfen. Damit stünden dem Kläger jedenfalls die hier strittigen Gehaltsansprüche für April 2004 und für die Zeit vom 1. bis zum 7. 5. 2004 zu. Andernfalls wäre dem Umstand, dass einer nach Ausspruch der Kündigung eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, überhaupt der Boden entzogen.Nach Paragraph 85, Absatz 3, VfGG habe die Behörde im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte dürfe die Berechtigung nicht ausüben. Der Bescheid über die Zustimmung zur Kündigung habe daher ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerde des Klägers aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, keine Rechtswirkungen hervorgerufen, weshalb auch alle Maßnahmen zu unterbleiben hätten, die der Verwirklichung des Bescheides dienten und der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vorgreifen würden. So hätten etwa Behörden die Rechtslage so zu beurteilen, als wäre der Bescheid nicht ergangen. Die bereits vor Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde ausgesprochene Kündigung sei gerade wegen der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde von Anfang an - ungeachtet der formellen Rechtskraft - nur schwebend wirksam gewesen. Dieser Schwebezustand hätte erst mit dem fruchtlosen Ablauf der Beschwerdefrist geendet. Dies sei der Beklagten aus der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bekannt, sodass sie nicht voll auf die Wirksamkeit der Kündigung hätte vertrauen dürfen. Damit stünden dem Kläger jedenfalls die hier strittigen Gehaltsansprüche für April 2004 und für die Zeit vom 1. bis zum 7. 5. 2004 zu. Andernfalls wäre dem Umstand, dass einer nach Ausspruch der Kündigung eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, überhaupt der Boden entzogen.
Die Revision sei zuzulassen, weil zur hier zu beurteilenden Frage Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Kläger beantragte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.