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Entscheidungstext 13Os120/05d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os120/05d

Entscheidungsdatum

14.12.2005

Anmerkung

E79540 13Os120.05d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Dusko S***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall und Absatz 3, erster Satz (erster Fall) SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dusko S***** und Petar D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Juni 2005, GZ 8 Hv 71/05p-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Dusko S***** wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall sowie Absatz 3, erster Satz (erster Fall) SMG sowie in der Subsumtion des von Dusko S***** und Petar D***** begangenen Inverkehrsetzens von Suchtgift nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz (erster Fall) SMG, demnach auch im Ausspruch der Freiheitsstrafen (einschließlich der Vorhaftanrechnung), aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dusko S***** und Petar D***** wurden einer unbestimmt gebliebenen Anzahl von Verbrechen

nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall und Absatz 3, erster Satz (erster Fall) SMG und

nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Satz (erster Fall) SMG

sowie Paragraph 15, StGB

schuldig erkannt.

Danach haben sie (wörtlich wiedergegeben) „in Graz sowie weiteren Orten in Österreich und im Ausland (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) im Zeitraum Dezember 2004 bis 2. Februar 2005 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider mehrfach ein Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ein- und ausgeführt sowie in Verkehr zu setzen versucht durch Übergabe von 6.500 Ecstasytabletten (1.869,59 Gramm brutto bzw 280 +/- 30 Gramm MDMA.HCL Reinsubstanz), welche zuvor von Petar D***** von Bosnien über Slowenien nach Österreich geschmuggelt worden waren, an einen verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres, um es ihm zu einem Preis von 26.000 Euro zu verkaufen, wobei die Inverkehrsetzung an der Sicherstellung des Suchtgiftes und Verhaftung der Täter scheiterte.

Rechtliche Beurteilung

Den aus Ziffer 5, - von Petar D***** (bloß) nominell auch aus Ziffer 10, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen, gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Taten gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten kommt - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokurator - Berechtigung zu.

Die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes erschöpft sich in folgendem Hinweis:

„Die getroffenen Feststellungen ergeben sich auf Grund der Aussagen der beiden Angeklagten, die letztlich ein umfassendes Geständnis abgelegt haben, in Verbindung mit den polizeilichen Erhebungen des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, GZ: P 463/05/10, und in Verbindung mit dem unbedenklichen Gutachten der KTZ. Da hinsichtlich der Aussagen der beiden Angeklagten keine wesentlichen Widersprüche vorliegen, bedarf es keiner weiteren Beweiswürdigung" (US 7 f). Zutreffend weisen die Nichtigkeitsbeschwerden darauf hin, dass in der Hauptverhandlung keiner der beiden Angeklagten ein ausdrückliches Schuldbekenntnis dahin abgegeben hat, er habe beabsichtigt, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat (Paragraph 28, Absatz 2, SMG) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Zwar haben sich beide eingangs ihrer Vernehmungen (Paragraph 245, StPO) „im Sinne der Anklageschrift schuldig" bekannt (S 21, 49/II) und es war im Anklagtenor (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) von „der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" (457 f/I) die Rede gewesen. Dusko S***** hatte jedoch „über weiteres Befragen durch den Vorsitzenden" geantwortet: „Wenn das Geschäft funktioniert hätte, hätte ich wahrscheinlich noch eines gemacht" (S 39/II) und solcherart die von Paragraph 70, StGB geforderte Absicht der Sache nach in Abrede gestellt. Auch hatte die - ansonsten im Urteil (sogar einschließlich eines einen dritten Angeklagten, dessen Verfahren nach Paragraph 57, StPO ausgeschieden worden war, betreffenden Erkenntnisteils [§ 260 Absatz eins, Ziffer eins, StPO]) nahezu wörtlich übernommene - Anklage als Begründung für die unterstellte gewerbsmäßige Begehung nur gemeint: „Ihre Absicht war dabei darauf gerichtet, aus diesen Handlungen einen insgesamt möglichst hohen finanziellen Gewinn zu erzielen." (S 462/I) und damit für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung entscheidende Tatsachen nicht angeführt (Paragraph 207, Absatz 3, StPO).

So gesehen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die beiden Angeklagten bei ihren vorstehend erwähnten Erklärungen eingangs der jeweiligen Vernehmung als Angeklagter auch des Umstandes schuldig bekennen wollten, sich durch wiederkehrende Begehung von Aus- und Einfuhr oder Inverkehrsetzen jeweils großer Suchtgiftmengen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen beabsichtigt zu haben. Dies ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 271, Absatz 3, erster Satz StPO, wonach die Angaben des Angeklagten grundsätzlich bloß resumierend im Hauptverhandlungsprotokoll wiederzugeben sind.

Schon mit Blick auf die demnach erfolgreichen Mängelrügen zeigte sich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im Umfang der Aufhebung nicht zu vermeiden ist (Paragraphen 285 e, 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden hat sich der Oberste Gerichtshof zudem davon überzeugt, dass keine Feststellungen getroffen wurden, welche den Schuldspruch des Dusko S***** wegen Aus- und Einfuhr des in Rede stehenden Suchtgiftes nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG rechtfertigen könnten, weshalb auch insoweit mit Urteilsaufhebung und Rückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung vorzugehen war (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz [§ 281 Absatz eins, Ziffer 9, lit a], 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO; eingehend dazu 14 Os 9/04, EvBl 2004/207).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten erstreckt sich nur auf die Erledigung ihrer Nichtigkeitsbeschwerden, nicht auf die zugleich getroffene amtswegige Maßnahme vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00120.05D.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20051214_OGH0002_0130OS00120_05D0000_000

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