Den aus Z 5 - von Petar D***** (bloß) nominell auch aus Z 10 - des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen, gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Taten gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten kommt - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokurator - Berechtigung zu.Den aus Ziffer 5, - von Petar D***** (bloß) nominell auch aus Ziffer 10, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen, gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Taten gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten kommt - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokurator - Berechtigung zu.
Die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes erschöpft sich in folgendem Hinweis:
„Die getroffenen Feststellungen ergeben sich auf Grund der Aussagen der beiden Angeklagten, die letztlich ein umfassendes Geständnis abgelegt haben, in Verbindung mit den polizeilichen Erhebungen des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, GZ: P 463/05/10, und in Verbindung mit dem unbedenklichen Gutachten der KTZ. Da hinsichtlich der Aussagen der beiden Angeklagten keine wesentlichen Widersprüche vorliegen, bedarf es keiner weiteren Beweiswürdigung" (US 7 f). Zutreffend weisen die Nichtigkeitsbeschwerden darauf hin, dass in der Hauptverhandlung keiner der beiden Angeklagten ein ausdrückliches Schuldbekenntnis dahin abgegeben hat, er habe beabsichtigt, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat (§ 28 Abs 2 SMG) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Zwar haben sich beide eingangs ihrer Vernehmungen (§ 245 StPO) „im Sinne der Anklageschrift schuldig" bekannt (S 21, 49/II) und es war im Anklagtenor (§ 207 Abs 2 Z 2 StPO) von „der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" (457 f/I) die Rede gewesen. Dusko S***** hatte jedoch „über weiteres Befragen durch den Vorsitzenden" geantwortet: „Wenn das Geschäft funktioniert hätte, hätte ich wahrscheinlich noch eines gemacht" (S 39/II) und solcherart die von § 70 StGB geforderte Absicht der Sache nach in Abrede gestellt. Auch hatte die - ansonsten im Urteil (sogar einschließlich eines einen dritten Angeklagten, dessen Verfahren nach § 57 StPO ausgeschieden worden war, betreffenden Erkenntnisteils [§ 260 Abs 1 Z 1 StPO]) nahezu wörtlich übernommene - Anklage als Begründung für die unterstellte gewerbsmäßige Begehung nur gemeint: „Ihre Absicht war dabei darauf gerichtet, aus diesen Handlungen einen insgesamt möglichst hohen finanziellen Gewinn zu erzielen." (S 462/I) und damit für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung entscheidende Tatsachen nicht angeführt (§ 207 Abs 3 StPO).„Die getroffenen Feststellungen ergeben sich auf Grund der Aussagen der beiden Angeklagten, die letztlich ein umfassendes Geständnis abgelegt haben, in Verbindung mit den polizeilichen Erhebungen des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, GZ: P 463/05/10, und in Verbindung mit dem unbedenklichen Gutachten der KTZ. Da hinsichtlich der Aussagen der beiden Angeklagten keine wesentlichen Widersprüche vorliegen, bedarf es keiner weiteren Beweiswürdigung" (US 7 f). Zutreffend weisen die Nichtigkeitsbeschwerden darauf hin, dass in der Hauptverhandlung keiner der beiden Angeklagten ein ausdrückliches Schuldbekenntnis dahin abgegeben hat, er habe beabsichtigt, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat (Paragraph 28, Absatz 2, SMG) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Zwar haben sich beide eingangs ihrer Vernehmungen (Paragraph 245, StPO) „im Sinne der Anklageschrift schuldig" bekannt (S 21, 49/II) und es war im Anklagtenor (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) von „der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" (457 f/I) die Rede gewesen. Dusko S***** hatte jedoch „über weiteres Befragen durch den Vorsitzenden" geantwortet: „Wenn das Geschäft funktioniert hätte, hätte ich wahrscheinlich noch eines gemacht" (S 39/II) und solcherart die von Paragraph 70, StGB geforderte Absicht der Sache nach in Abrede gestellt. Auch hatte die - ansonsten im Urteil (sogar einschließlich eines einen dritten Angeklagten, dessen Verfahren nach Paragraph 57, StPO ausgeschieden worden war, betreffenden Erkenntnisteils [§ 260 Absatz eins, Ziffer eins, StPO]) nahezu wörtlich übernommene - Anklage als Begründung für die unterstellte gewerbsmäßige Begehung nur gemeint: „Ihre Absicht war dabei darauf gerichtet, aus diesen Handlungen einen insgesamt möglichst hohen finanziellen Gewinn zu erzielen." (S 462/I) und damit für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung entscheidende Tatsachen nicht angeführt (Paragraph 207, Absatz 3, StPO).
So gesehen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die beiden Angeklagten bei ihren vorstehend erwähnten Erklärungen eingangs der jeweiligen Vernehmung als Angeklagter auch des Umstandes schuldig bekennen wollten, sich durch wiederkehrende Begehung von Aus- und Einfuhr oder Inverkehrsetzen jeweils großer Suchtgiftmengen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen beabsichtigt zu haben. Dies ungeachtet der Vorschrift des § 271 Abs 3 erster Satz StPO, wonach die Angaben des Angeklagten grundsätzlich bloß resumierend im Hauptverhandlungsprotokoll wiederzugeben sind.So gesehen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die beiden Angeklagten bei ihren vorstehend erwähnten Erklärungen eingangs der jeweiligen Vernehmung als Angeklagter auch des Umstandes schuldig bekennen wollten, sich durch wiederkehrende Begehung von Aus- und Einfuhr oder Inverkehrsetzen jeweils großer Suchtgiftmengen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen beabsichtigt zu haben. Dies ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 271, Absatz 3, erster Satz StPO, wonach die Angaben des Angeklagten grundsätzlich bloß resumierend im Hauptverhandlungsprotokoll wiederzugeben sind.
Schon mit Blick auf die demnach erfolgreichen Mängelrügen zeigte sich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im Umfang der Aufhebung nicht zu vermeiden ist (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 1 StPO).Schon mit Blick auf die demnach erfolgreichen Mängelrügen zeigte sich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im Umfang der Aufhebung nicht zu vermeiden ist (Paragraphen 285 e, 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden hat sich der Oberste Gerichtshof zudem davon überzeugt, dass keine Feststellungen getroffen wurden, welche den Schuldspruch des Dusko S***** wegen Aus- und Einfuhr des in Rede stehenden Suchtgiftes nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG rechtfertigen könnten, weshalb auch insoweit mit Urteilsaufhebung und Rückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung vorzugehen war (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz [§ 281 Abs 1 Z 9 lit a], 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO; eingehend dazu 14 Os 9/04, EvBl 2004/207).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden hat sich der Oberste Gerichtshof zudem davon überzeugt, dass keine Feststellungen getroffen wurden, welche den Schuldspruch des Dusko S***** wegen Aus- und Einfuhr des in Rede stehenden Suchtgiftes nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG rechtfertigen könnten, weshalb auch insoweit mit Urteilsaufhebung und Rückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung vorzugehen war (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz [§ 281 Absatz eins, Ziffer 9, lit a], 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO; eingehend dazu 14 Os 9/04, EvBl 2004/207).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten erstreckt sich nur auf die Erledigung ihrer Nichtigkeitsbeschwerden, nicht auf die zugleich getroffene amtswegige Maßnahme (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12).Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten erstreckt sich nur auf die Erledigung ihrer Nichtigkeitsbeschwerden, nicht auf die zugleich getroffene amtswegige Maßnahme vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12).