Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Aktivlegitimation des Gläubigers eines Gemeinschuldners hängt nicht davon ab, ob die Grundlage des auf Deliktsrecht gestützten Schadenersatzanspruchs aus einem Insichgeschäft besteht. Mit der Behauptung eines solchen legt der Kläger lediglich einen den Vorsatz bzw die Fahrlässigkeit der Beklagten betreffenden Sachverhalt zur Begründung der vorgeworfenen Delikte dar. Die Rechtsansichten des Berufungsgerichts zur Aktivlegitimation des Einzelgläubigers im Konkurs stehen im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung:Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Aktivlegitimation des Gläubigers eines Gemeinschuldners hängt nicht davon ab, ob die Grundlage des auf Deliktsrecht gestützten Schadenersatzanspruchs aus einem Insichgeschäft besteht. Mit der Behauptung eines solchen legt der Kläger lediglich einen den Vorsatz bzw die Fahrlässigkeit der Beklagten betreffenden Sachverhalt zur Begründung der vorgeworfenen Delikte dar. Die Rechtsansichten des Berufungsgerichts zur Aktivlegitimation des Einzelgläubigers im Konkurs stehen im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung:
Der Kläger wirft der Beklagten die Mitwirkung an betrügerischer Krida oder zumindest grob fahrlässiger Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen durch die Gemeinschuldnerin (§§ 156 bzw 159 StGB iVm § 12 StGB) und Vollstreckungsvereitelung (§ 162 StGB) vor. Der Oberste Gerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung auch während eines anhängigen Konkurses das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. Die Kridabestimmungen des StGB sind Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger. Vom Schutzzweck der Normen werden sämtliche Gläubiger einer Gesellschaft mbH erfasst, sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit insoweit geschädigt werden, als sie keine Gegenleistung erhalten. Ihnen gegenüber haftet der Geschäftsführer unmittelbar nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (RIS-Justiz RS0023866). Die Gläubiger einer Gesellschaft mbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben, können den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt haben (RS0023887). Die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers setzt nicht die strafgerichtliche Verurteilung voraus (RS0059566). Geklagt ist hier zwar eine OEG, die eine Gesellschaft, auf die die Vorschriften des HGB über die OHG und die KG anzuwenden sind (§ 4 Abs 1 EGG), die also passiv klagelegitimiert ist. Sie ist zwar wie eine juristische Person nicht selbst deliktsfähig und daher auch nicht als Mittäter am Delikt ihres Organs aufzufassen (§ 12 StGB), dies ändert aber nichts an ihrer zivilrechtlichen Mithaftung nach der von der Lehre entwickelten und in der Rechtsprechung ständig vertretenen sog. Repräsentantenhaftung (RIS-Justiz RS0009113; Aicher in Rummel ABGB³ Rz 26 zu § 26). Es wurde schon ausgesprochen, dass nicht nur juristische Personen für Delikte ihrer Organe und leitenden Angestellten haften, sondern auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (2 Ob 2398/96b = SZ 70/138 mwN), umso mehr also auch eine parteifähige OEG. Die erwähnten Grundsätze zur Geschäftsführerhaftung müssen daher für die Gesellschaft ebenso gelten wie der weitere, in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung vertretene Grundsatz, dass auf Delikt beruhende Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Organe der Gesellschaft kein Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft sind und daher nicht vom Masseverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden können (RS0049450, insbesondere SZ 60/151, SZ 63/124, 1 Ob 228/99g, SZ 74/167, SZ 2002/26 und zuletzt 8 Ob 259/02z). Mit dieser Rechtsprechung folgt der Oberste Gerichtshof entgegen einem Teil der Lehre und der deutschen Praxis (zur allerdings nicht vollständig gleichen Rechtslage) den Auffassungen von Reich-Rohrwig (GmbH-Recht 142 ff; Das österreichische GmbH-Recht I² Rz 2/471) und Dellinger (Vorstands- und Geschäftsführerhaftung im Insolvenzfall [1991] 240, 242), wonach selbst Altgläubiger ihre Schäden gegen das Organ, auch den sogenannten Quotenschaden, selbständig einklagen können (zu letzterem gegenteilig und mwN Karsten Schmidt, Insolvenzverschleppungshaftung - Haftungsrechtsprechung zwischen Gesellschafts-, Insolvenz- und Zivilrecht, JBl 2000, 477 ff). Ohne näheres Eingehen auf das komplexe Thema der Verfolgungskonkurrenz von Masseverwalter und Einzelgläubiger führt die Rekurswerberin für ihren Standpunkt nur das vom Erstgericht herangezogene Argument des Anfechtungsmonopols des Masseverwalters nach § 37 Abs 1 KO (RS0064536) ins Treffen. Dabei übersieht sie die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen des Anfechtungsrechts und des Schadenersatzrechts. Der Masseverwalter strebt mit seinem Anfechtungsanspruch im Interesse der Gesamtgläubigerschaft den Wegfall des angefochtenen Rechtsgeschäfts an. Bei entsprechendem Erfolg wird die Masse aufgefüllt und der Erlös an die Gläubiger ausgekehrt. Mit seinem Schadenersatzanspruch verfolgt der Einzelgläubiger ein auf Deliktsrecht gestütztes Individualrecht. Das für ihn nachteilige Rechtsgeschäft bleibt unangefochten. Der Nachteil wird aber über den Schadenersatz ausgeglichen. Schon die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und Rechtsschutzziele sprechen für die Richtigkeit der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung, die die Klagebefugnis des Gesellschaftsgläubigers, wenn er sich auf Schadenersatzrecht beruft, bejaht und diejenige des Masseverwalters verneint. Dies muss hier insbesondere für den auf den Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung gestützten Anspruch gelten, mit dem der Kläger von der Beklagten ganz offensichtlich auch den den Quotenschaden übersteigenden Schaden ersetzt haben will, also so gestellt werden möchte, wie er bei erfolgreicher Exekutionsführung stünde. Da die Rekurswerberin ausschließlich mit dem Anfechtungsmonopol des Masseverwalters argumentiert, zu Unrecht den vom Kläger verfolgten Schadenersatzanspruch aufgrund des behaupteten Sachverhalts mit Anfechtungsansprüchen gleichsetzt und der Behauptung des Klägers, dass vor Ermittlung des Quotenschadens im Konkursverfahren eine Leistungsklage noch nicht möglich sei und daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung bestehe, nichts entgegensetzt, bedarf es über die gegebene Begründung hinaus keiner weiteren Erörterung (§ 510 Abs 3 letzter Satz iVm § 528a ZPO). Der Ausspruch über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO (8 Ob 8/04s, 8 Ob 78/04k uva).Der Kläger wirft der Beklagten die Mitwirkung an betrügerischer Krida oder zumindest grob fahrlässiger Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen durch die Gemeinschuldnerin (Paragraphen 156, bzw 159 StGB in Verbindung mit Paragraph 12, StGB) und Vollstreckungsvereitelung (Paragraph 162, StGB) vor. Der Oberste Gerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung auch während eines anhängigen Konkurses das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. Die Kridabestimmungen des StGB sind Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger. Vom Schutzzweck der Normen werden sämtliche Gläubiger einer Gesellschaft mbH erfasst, sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit insoweit geschädigt werden, als sie keine Gegenleistung erhalten. Ihnen gegenüber haftet der Geschäftsführer unmittelbar nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (RIS-Justiz RS0023866). Die Gläubiger einer Gesellschaft mbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben, können den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (Paragraphen 1293, ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt haben (RS0023887). Die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers setzt nicht die strafgerichtliche Verurteilung voraus (RS0059566). Geklagt ist hier zwar eine OEG, die eine Gesellschaft, auf die die Vorschriften des HGB über die OHG und die KG anzuwenden sind (Paragraph 4, Absatz eins, EGG), die also passiv klagelegitimiert ist. Sie ist zwar wie eine juristische Person nicht selbst deliktsfähig und daher auch nicht als Mittäter am Delikt ihres Organs aufzufassen (Paragraph 12, StGB), dies ändert aber nichts an ihrer zivilrechtlichen Mithaftung nach der von der Lehre entwickelten und in der Rechtsprechung ständig vertretenen sog. Repräsentantenhaftung (RIS-Justiz RS0009113; Aicher in Rummel ABGB³ Rz 26 zu Paragraph 26,). Es wurde schon ausgesprochen, dass nicht nur juristische Personen für Delikte ihrer Organe und leitenden Angestellten haften, sondern auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (2 Ob 2398/96b = SZ 70/138 mwN), umso mehr also auch eine parteifähige OEG. Die erwähnten Grundsätze zur Geschäftsführerhaftung müssen daher für die Gesellschaft ebenso gelten wie der weitere, in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung vertretene Grundsatz, dass auf Delikt beruhende Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Organe der Gesellschaft kein Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft sind und daher nicht vom Masseverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden können (RS0049450, insbesondere SZ 60/151, SZ 63/124, 1 Ob 228/99g, SZ 74/167, SZ 2002/26 und zuletzt 8 Ob 259/02z). Mit dieser Rechtsprechung folgt der Oberste Gerichtshof entgegen einem Teil der Lehre und der deutschen Praxis (zur allerdings nicht vollständig gleichen Rechtslage) den Auffassungen von Reich-Rohrwig (GmbH-Recht 142 ff; Das österreichische GmbH-Recht I² Rz 2/471) und Dellinger (Vorstands- und Geschäftsführerhaftung im Insolvenzfall [1991] 240, 242), wonach selbst Altgläubiger ihre Schäden gegen das Organ, auch den sogenannten Quotenschaden, selbständig einklagen können (zu letzterem gegenteilig und mwN Karsten Schmidt, Insolvenzverschleppungshaftung - Haftungsrechtsprechung zwischen Gesellschafts-, Insolvenz- und Zivilrecht, JBl 2000, 477 ff). Ohne näheres Eingehen auf das komplexe Thema der Verfolgungskonkurrenz von Masseverwalter und Einzelgläubiger führt die Rekurswerberin für ihren Standpunkt nur das vom Erstgericht herangezogene Argument des Anfechtungsmonopols des Masseverwalters nach Paragraph 37, Absatz eins, KO (RS0064536) ins Treffen. Dabei übersieht sie die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen des Anfechtungsrechts und des Schadenersatzrechts. Der Masseverwalter strebt mit seinem Anfechtungsanspruch im Interesse der Gesamtgläubigerschaft den Wegfall des angefochtenen Rechtsgeschäfts an. Bei entsprechendem Erfolg wird die Masse aufgefüllt und der Erlös an die Gläubiger ausgekehrt. Mit seinem Schadenersatzanspruch verfolgt der Einzelgläubiger ein auf Deliktsrecht gestütztes Individualrecht. Das für ihn nachteilige Rechtsgeschäft bleibt unangefochten. Der Nachteil wird aber über den Schadenersatz ausgeglichen. Schon die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und Rechtsschutzziele sprechen für die Richtigkeit der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung, die die Klagebefugnis des Gesellschaftsgläubigers, wenn er sich auf Schadenersatzrecht beruft, bejaht und diejenige des Masseverwalters verneint. Dies muss hier insbesondere für den auf den Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung gestützten Anspruch gelten, mit dem der Kläger von der Beklagten ganz offensichtlich auch den den Quotenschaden übersteigenden Schaden ersetzt haben will, also so gestellt werden möchte, wie er bei erfolgreicher Exekutionsführung stünde. Da die Rekurswerberin ausschließlich mit dem Anfechtungsmonopol des Masseverwalters argumentiert, zu Unrecht den vom Kläger verfolgten Schadenersatzanspruch aufgrund des behaupteten Sachverhalts mit Anfechtungsansprüchen gleichsetzt und der Behauptung des Klägers, dass vor Ermittlung des Quotenschadens im Konkursverfahren eine Leistungsklage noch nicht möglich sei und daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung bestehe, nichts entgegensetzt, bedarf es über die gegebene Begründung hinaus keiner weiteren Erörterung (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO). Der Ausspruch über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO (8 Ob 8/04s, 8 Ob 78/04k uva).