Dieses Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht verletzt - wie der Generalprokurator in der deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu Recht geltend macht - mehrfach das Gesetz:
Nach dem Gesamtzusammenhang der im III. Abschnitt des XXVI. Hauptstückes der Strafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen ist - schon im Hinblick auf das Verbot mehrfacher Entscheidungen in derselben Strafsache; vgl Art 4 des 7. ZP zur EMRK - in einer nichtöffentlichen Sitzung oder Berufungsverhandlung über alle, von welcher Seite auch immer ergriffenen Berufungen gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes gleichzeitig zu entscheiden (vgl Ratz in WK-StPO § 473 Rz 1; 13 Os 186/97).Nach dem Gesamtzusammenhang der im römisch drei. Abschnitt des römisch 26 . Hauptstückes der Strafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen ist - schon im Hinblick auf das Verbot mehrfacher Entscheidungen in derselben Strafsache; vergleiche Artikel 4, des 7. ZP zur EMRK - in einer nichtöffentlichen Sitzung oder Berufungsverhandlung über alle, von welcher Seite auch immer ergriffenen Berufungen gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes gleichzeitig zu entscheiden vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 473, Rz 1; 13 Os 186/97).
Gemäß § 498 Abs 3 letzter Satz StPO hat der für die Entscheidung über die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zuständige Gerichtshof auch über die damit verbundene Beschwerde gegen einen gemäß § 494a StPO ergangenen Beschluss zu erkennen.Gemäß Paragraph 498, Absatz 3, letzter Satz StPO hat der für die Entscheidung über die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zuständige Gerichtshof auch über die damit verbundene Beschwerde gegen einen gemäß Paragraph 494 a, StPO ergangenen Beschluss zu erkennen.
Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurde über die - wenn auch schriftlich unausgeführt gebliebene - Berufung des Angeklagten nicht entschieden, obgleich die nach Urteilsverkündung erfolgte Erklärung, „Berufung" anzumelden - in Anbetracht der leugnenden Einlassung des Rechtsmittelwerbers - jedenfalls als Urteilsanfechtung wegen Schuld und Strafe zu werten ist. Darüber hinaus unterblieb eine Entscheidung über die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizierte Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit. Diese sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden Gesetzesverletzungen erforderten die Kassation der Rechtsmittelentscheidung. Dem Berufungsgericht war daher aufzutragen, über sämtliche Berufungen und über die damit implizierte Beschwerde des Angeklagten zu entscheiden.Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurde über die - wenn auch schriftlich unausgeführt gebliebene - Berufung des Angeklagten nicht entschieden, obgleich die nach Urteilsverkündung erfolgte Erklärung, „Berufung" anzumelden - in Anbetracht der leugnenden Einlassung des Rechtsmittelwerbers - jedenfalls als Urteilsanfechtung wegen Schuld und Strafe zu werten ist. Darüber hinaus unterblieb eine Entscheidung über die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO implizierte Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit. Diese sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden Gesetzesverletzungen erforderten die Kassation der Rechtsmittelentscheidung. Dem Berufungsgericht war daher aufzutragen, über sämtliche Berufungen und über die damit implizierte Beschwerde des Angeklagten zu entscheiden.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien wird in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen haben, dass der Erstrichter vor der Entscheidung über den Antrag der Anklagebehörde, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 62 Hv 20002/01w des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abzusehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, entgegen § 494a Abs 3 StPO weder den Beschuldigten hörte noch (mangels Beischaffung) Einsicht in den Vorstrafakt oder zumindest in eine Abschrift des früheren Urteiles nahm.Das Landesgericht für Strafsachen Wien wird in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen haben, dass der Erstrichter vor der Entscheidung über den Antrag der Anklagebehörde, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 62 Hv 20002/01w des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abzusehen und gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, entgegen Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO weder den Beschuldigten hörte noch (mangels Beischaffung) Einsicht in den Vorstrafakt oder zumindest in eine Abschrift des früheren Urteiles nahm.