Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, die Entscheidung der Gerichte, sein Besuchsrecht auszusetzen, stelle eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Familienlebens dar. Er rügt ferner eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK.Der Bf. behauptet, die Entscheidung der Gerichte, sein Besuchsrecht auszusetzen, stelle eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Familienlebens dar. Er rügt ferner eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK.
Zum Antrag der Regierung auf Streichung der Beschwerde von der Liste:
Die Regierung beantragt die Streichung des Falles gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK. Begründend führt sie aus, F. hätte mit dem 29.11.2002 die Volljährigkeit erreicht. Nach deutschem Recht stünde Eltern ohnehin kein Umgangsrecht hinsichtlich ihrer bereits volljährigen Kinder zu.Die Regierung beantragt die Streichung des Falles gemäß Artikel 37, Absatz eins, Litera c, EMRK. Begründend führt sie aus, F. hätte mit dem 29.11.2002 die Volljährigkeit erreicht. Nach deutschem Recht stünde Eltern ohnehin kein Umgangsrecht hinsichtlich ihrer bereits volljährigen Kinder zu.
Der GH räumt ein, dass auch für den Fall der Feststellung einer Verletzung der Konventionsrechte des Bf. keine Möglichkeit mehr besteht, derartigen Verstößen im Wege der Einräumung eines Besuchsrechts abzuhelfen. Er ist jedoch nicht dazu berufen, eine Bewertung über die künftige Ermöglichung des Zugangs des Bf. zu seiner Tochter vorzunehmen, vielmehr kommt ihm lediglich eine ex post-Prüfung auf der Grundlage des aktuellen Beschwerdevorbringens zu. Der GH sieht daher keinen Anlass, von der Prüfung der Beschwerde abzusehen. Die Einrede wird zurückgewiesen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 8, EMRK:
Es ist unbestritten, dass ein Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung seines Familienlebens vorliegt, der auf einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage (§ 1634 Abs. 2 zweiter Satz BGB) beruhte und das legitime Ziel des Schutzes von Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer verfolgte. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Der GH hält vorab fest, dass die Gerichte ihre Entscheidung, dem Bf. den Zugang zu seiner Tochter zu verwehren, sorgfältig begründet haben. Dies gilt insbesondere für das BG Charlottenburg, das den ausdrücklichen Wunsch von F., ihren Vater nicht sehen zu wollen, in seiner Entscheidung mitberücksichtigte. Das Gericht zweiter Instanz hielt auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens fest, dass die damals zwölfjährige F. im Fall der Durchsetzung des Besuchsrechts schweren psychischen Schaden nehmen könne. Angesichts der anhaltenden Konflikte der Eltern vertraten die Gerichte den Standpunkt, die Verweigerung des Zugangs des Bf. zu seiner Tochter sei für deren seelisches und körperliches Wohlbefinden unerlässlich. Unter diesen Umständen ist die Entscheidung der Gerichte, das Besuchsrecht des Bf. auszusetzen, als im Interesse des Kindeswohls stehend anzusehen. Zwar setzten die Gerichte das Besuchsrecht des Bf. unbefristet aus, jedoch machten sie klar, dass G. S. verpflichtet wäre, zu einer Änderung der negativen Haltung von F. gegenüber ihrem Vater aktiv beizutragen. Sie waren sich somit ihrer Verantwortung bewusst, das Familienband zwischen Vater und Tochter aufrecht zu erhalten und haben auch versucht, dem entgegenstehende Hindernisse im Wege der Gewährung eines eingeschränkten Besuchsrechts des Bf. zu beseitigen.Es ist unbestritten, dass ein Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung seines Familienlebens vorliegt, der auf einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage (Paragraph 1634, Absatz 2, zweiter Satz BGB) beruhte und das legitime Ziel des Schutzes von Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer verfolgte. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Der GH hält vorab fest, dass die Gerichte ihre Entscheidung, dem Bf. den Zugang zu seiner Tochter zu verwehren, sorgfältig begründet haben. Dies gilt insbesondere für das BG Charlottenburg, das den ausdrücklichen Wunsch von F., ihren Vater nicht sehen zu wollen, in seiner Entscheidung mitberücksichtigte. Das Gericht zweiter Instanz hielt auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens fest, dass die damals zwölfjährige F. im Fall der Durchsetzung des Besuchsrechts schweren psychischen Schaden nehmen könne. Angesichts der anhaltenden Konflikte der Eltern vertraten die Gerichte den Standpunkt, die Verweigerung des Zugangs des Bf. zu seiner Tochter sei für deren seelisches und körperliches Wohlbefinden unerlässlich. Unter diesen Umständen ist die Entscheidung der Gerichte, das Besuchsrecht des Bf. auszusetzen, als im Interesse des Kindeswohls stehend anzusehen. Zwar setzten die Gerichte das Besuchsrecht des Bf. unbefristet aus, jedoch machten sie klar, dass G. S. verpflichtet wäre, zu einer Änderung der negativen Haltung von F. gegenüber ihrem Vater aktiv beizutragen. Sie waren sich somit ihrer Verantwortung bewusst, das Familienband zwischen Vater und Tochter aufrecht zu erhalten und haben auch versucht, dem entgegenstehende Hindernisse im Wege der Gewährung eines eingeschränkten Besuchsrechts des Bf. zu beseitigen.
Es ist zu prüfen, ob der Bf. ausreichend in den gerichtlichen Entscheidungsprozess eingebunden wurde. Der GH hält dazu fest, dass dieser in eigener Person oder über seinen Anwalt reichlich Gelegenheit hatte, seinen Fall vorzutragen und somit in der Lage war, seine Sache wirksam vor Gericht zu vertreten.
Der GH stellt fest, dass die Gerichte bei der Prüfung der Frage, ob eine Ermöglichung des Kontakts des Bf. mit F. dem Kindeswohl diene, sich auf umfassendes Informationsmaterial und zwei psychiatrische Sachverständigengutachten stützten. Da F. sich beharrlich weigerte, ihren Vater sehen zu wollen, kann auch der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz, keine weitere psychiatrische Expertise einzuholen, nicht entgegengetreten werden.
Der Bf. rügt ferner, dass das Gericht zweiter Instanz F. und ihre Mutter zu der Berufungsverhandlung am 7.2.1997 nicht vorlud und sie somit auch nicht persönlich befragen konnte.
Dazu ist zu sagen, dass das Berufungsgericht eine solche Vorgangsweise für nicht notwendig erachtet hatte. Es stützte seine Entscheidung auf verlässliche Informationen über die Ansichten von F. und G. S. zur Frage des Besuchsrechts und teilte die Gründe dafür dem Bf. auch schriftlich mit.
Der Bf. behauptet außerdem, die Verfahrensverzögerungen und das Versäumnis der Gerichte, die einstweiligen Verfügungen betreffend Einräumung eines Besuchsrechts durchzusetzen, hätten zu der Entfremdung zwischen ihm und F. beigetragen.
Der GH räumt ein, dass das Verfahren vor dem BG Charlottenburg beträchtlich lange gedauert hat. Andererseits war dem Bf. bereits mit einstweiliger Verfügung vom 13.3.1990 ein Besuchsrecht eingeräumt worden. Die im April 1990 abgeschlossene Besuchsvereinbarung wurde zwar von Seiten der Mutter nicht regelmäßig eingehalten, aber immerhin hatte der Bf. bis zum 6.12.1992 Zugang zu seiner Tochter. Nachdem eine nochmalige Einigung zwischen dem Bf. und G. S. nicht zustande kam, setzte das BG den Bf. darüber in Kenntnis, dass es keine weitere einstweilige Verfügung erlassen würde, da die Rechtssache ohnehin entscheidungsreif sei.
Von diesem Zeitpunkt an verzögerte der Bf. das Verfahren durch zahlreiche Ablehnungsanträge gegen den Erstrichter bzw. die Zweitrichterin, die sich schließlich für befangen erklärte. Angesichts der wiederholten Versuche vor allem seitens des BG, zu einer Einigung zwischen dem Bf. und G. S. zu gelangen, wurde die Frage des Zugangs des Bf. zu seiner Tochter noch mit entsprechender Sorgfalt behandelt.
Zur behaupteten mangelnden Durchsetzung des Besuchsrechts des Bf. in der Anfangsphase des Prozesses ist zu sagen, dass das BG Charlottenburg zwei Mal eine einstweilige Verfügung zwecks Einräumung eines Besuchsrechts an den Bf. erlassen hat. Es kam zu dem Ergebnis, dass G. S. für die Nichteinhaltung der Besuchsvereinbarung kein Vorwurf gemacht werden könnte. Dazu kommen noch die angeheizte Stimmung zwischen den Streitteilen und die zahlreichen Eingaben des Bf., die den Fall für das BG besonders komplex machten. Der Antrag des Bf. auf Durchsetzung seines Besuchsrechts wurde somit einer sorgfältigen Behandlung zugeführt.
Der GH kommt zu dem Ergebnis, dass die Gerichte auch den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 8 EMRK gerecht wurden. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).Der GH kommt zu dem Ergebnis, dass die Gerichte auch den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Artikel 8, EMRK gerecht wurden. Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK:
Der Bf. behauptet, das gegenständliche Verfahren sei unfair gewesen, weil die Gerichte seinen Argumenten nur ungenügend Gehör geschenkt hätten. Ferner hätte das Gericht zweiter Instanz seinem Antrag auf Befragung eines weiteren Sachverständigen nicht entsprochen. Diese Frage wurde bereits unter Art. 8 EMRK behandelt. Der GH sieht daher keinen Anlass zu einer gesonderten Prüfung.Der Bf. behauptet, das gegenständliche Verfahren sei unfair gewesen, weil die Gerichte seinen Argumenten nur ungenügend Gehör geschenkt hätten. Ferner hätte das Gericht zweiter Instanz seinem Antrag auf Befragung eines weiteren Sachverständigen nicht entsprochen. Diese Frage wurde bereits unter Artikel 8, EMRK behandelt. Der GH sieht daher keinen Anlass zu einer gesonderten Prüfung.
Der Bf. wirft dem Gericht zweiter Instanz Voreingenommenheit vor, da es sowohl die Wünsche von F. als auch das Kindeswohl falsch interpretiert und den Einfluss der Mutter auf ihre Tochter vollkommen außer Acht gelassen hätte.
Der GH vermag keinerlei Anzeichen zu erkennen, dass die subjektive Überzeugung der Richter Zweifel hinsichtlich ihrer Unparteilichkeit aufwerfen hätte können. Es ist auch nicht erkennbar, dass es diesen an einer Unparteilichkeit im objektiven Sinn gemangelt hätte. Die bloße Tatsache, dass die Richter die ihnen vorliegenden Beweise anders bewerteten als der Bf. deutet jedenfalls nicht auf eine Voreingenommenheit hin. Was schließlich die Behauptung des Bf. angeht, Richterin R. wäre ihm gegenüber voreingenommen gewesen, hat der Bf. sein diesbezügliches Vorbringen weder substantiiert noch irgendwelche Beweise dafür vorgelegt.
Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. die vollständige bzw. teilweise Tragung der Kosten für zwei psychiatrische Sachverständigengutachten aufgetragen. Dazu ist festzustellen, dass dieser den Rechtsstreit in beiden Instanzen verlor. Unter diesen Umständen erachtet der GH die Auferlegung der Kosten für die Sachverständigengutachten an den Bf. als unterlegene Partei weder als unangemessen noch als willkürlich. Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. die vollständige bzw. teilweise Tragung der Kosten für zwei psychiatrische Sachverständigengutachten aufgetragen. Dazu ist festzustellen, dass dieser den Rechtsstreit in beiden Instanzen verlor. Unter diesen Umständen erachtet der GH die Auferlegung der Kosten für die Sachverständigengutachten an den Bf. als unterlegene Partei weder als unangemessen noch als willkürlich. Keine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Hokkanen/FIN v. 23.9.1994, A/229-A, NL 1994, 333; ÖJZ 1995, 271. Johansen/N v. 7.8.1996, NL 1996, 133; ÖJZ 1997, 75. Nuutinen/FIN v. 27.6.2000, NL 2000, 138.
Elsholz/D v. 13.7.2000, NL 2000, 143; EuGRZ 2002, 595; ÖJZ 2002, 71. Nekvedavicius/D v. 19.6.2003 (ZE).
Sahin/D v. 8.7.2003, NL 2003, 196; EuGRZ 2004, 707. Sommerfeld/D v. 8.7.2003, NL 2003, 196; EuGRZ 2004, 711.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.11.2005, Bsw. 40324/98, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2005,282) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/05_6/Suess.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.