Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs, da das Rekursgericht von vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen abgewichen ist, zulässig und berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber wendet sich zu Recht gegen die vom Rekursgericht vorgenommene Ermittlung der Bemessungsgrundlage, nämlich in den Jahren 2001 und 2003 seine (das tatsächliche Einkommen übersteigenden) Privatentnahmen und 2002 sein tatsächliches Einkommen heranzuziehen und daraus ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 3.294,-- zu errechnen. Richtig ist, dass nach stRsp bei Feststellung der Unterhaltsverpflichtung selbständig Erwerbstätiger grundsätzlich das Durchschnittseinkommen der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen ist, um zu verhindern, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Einkommensschwankungen verzerrt wird, die etwa auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführen sind (SZ 67/221; 4 Ob 293/00t; 1 Ob 179/00f ua). Dies gilt nach höchstgerichtlicher Judikatur sowohl bei „Betriebseinnahmen - Betriebsausgabenrechnern" gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 (JBl 1992, 702; SZ 63/153 = ÖA 1991, 43; 7 Ob 52/98t; 5 Ob 38/99w ua), als auch im Fall einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988 (5 Ob 501/93, RdW 1993, 146 = EFSlg 70.868 ua), weil nur so eine verlässliche Bemessungsgrundlage gefunden werden kann. Diese Grundsätze gelten nach stRsp auch im Provisorialverfahren (1 Ob 2082/96z; 4 Ob 2025/96i; 5 Ob 38/99w ua).Der Revisionsrekurswerber wendet sich zu Recht gegen die vom Rekursgericht vorgenommene Ermittlung der Bemessungsgrundlage, nämlich in den Jahren 2001 und 2003 seine (das tatsächliche Einkommen übersteigenden) Privatentnahmen und 2002 sein tatsächliches Einkommen heranzuziehen und daraus ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 3.294,-- zu errechnen. Richtig ist, dass nach stRsp bei Feststellung der Unterhaltsverpflichtung selbständig Erwerbstätiger grundsätzlich das Durchschnittseinkommen der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen ist, um zu verhindern, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Einkommensschwankungen verzerrt wird, die etwa auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführen sind (SZ 67/221; 4 Ob 293/00t; 1 Ob 179/00f ua). Dies gilt nach höchstgerichtlicher Judikatur sowohl bei „Betriebseinnahmen - Betriebsausgabenrechnern" gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 (JBl 1992, 702; SZ 63/153 = ÖA 1991, 43; 7 Ob 52/98t; 5 Ob 38/99w ua), als auch im Fall einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 (5 Ob 501/93, RdW 1993, 146 = EFSlg 70.868 ua), weil nur so eine verlässliche Bemessungsgrundlage gefunden werden kann. Diese Grundsätze gelten nach stRsp auch im Provisorialverfahren (1 Ob 2082/96z; 4 Ob 2025/96i; 5 Ob 38/99w ua).
Es entspricht auch ständiger höchstgerichtlicher Judikatur, dass Privatentnahmen eines selbständigen Unternehmers dann die Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden, wenn sie höher sind als der bilanzmäßige Reingewinn, weil der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsberechtigten an dem dadurch aufrecht erhaltenen Lebensstandard teilhaben lassen muss (5 Ob 38/99w und 9 Ob 68/01t jeweils mwN; RIS-Justiz RS0047382). Auch wenn die Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden, ist es demnach erforderlich, die Ergebnisse der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln, um die Bemessungsgrundlage verlässlich feststellen zu können. War das Durchschnittsnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in den jeweils maßgebenden letzten drei Jahren niedriger als die tatsächlich getätigten Privatentnahmen in diesem Zeitraum, sind die Privatentnahmen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl 5 Ob 501/93 mit ausführlicher Darstellung der Berechnungsgrundsätze; 5 Ob 38/99w; vgl 9 Ob 68/01t). Finden etwa die den Gewinn übersteigenden Privatentnahmen in der Differenz zwischen tatsächlichem Einkommen und Privatentnahmen eines vorangegangenen Jahres Deckung, so kann aus dem Umstand der im Folgejahr höheren Privatentnahmen noch nicht geschlossen werden, dass sich der Unterhaltspflichtige bei künftigen Entnahmen nicht am Betriebsergebnis orientieren werde. In einem solchen Fall kann nicht auf die Privatentnahmen abgestellt werden, sondern ist der Unterhalt für die Zukunft insoweit auf der Grundlage des tatsächlichen Durchschnittseinkommens der letzten drei Wirtschaftsjahre zu bemessen (4 Ob 102/99z, EFSlg 89.022; 9 Ob 68/01t).Es entspricht auch ständiger höchstgerichtlicher Judikatur, dass Privatentnahmen eines selbständigen Unternehmers dann die Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden, wenn sie höher sind als der bilanzmäßige Reingewinn, weil der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsberechtigten an dem dadurch aufrecht erhaltenen Lebensstandard teilhaben lassen muss (5 Ob 38/99w und 9 Ob 68/01t jeweils mwN; RIS-Justiz RS0047382). Auch wenn die Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden, ist es demnach erforderlich, die Ergebnisse der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln, um die Bemessungsgrundlage verlässlich feststellen zu können. War das Durchschnittsnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in den jeweils maßgebenden letzten drei Jahren niedriger als die tatsächlich getätigten Privatentnahmen in diesem Zeitraum, sind die Privatentnahmen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen vergleiche 5 Ob 501/93 mit ausführlicher Darstellung der Berechnungsgrundsätze; 5 Ob 38/99w; vergleiche 9, Ob 68/01t). Finden etwa die den Gewinn übersteigenden Privatentnahmen in der Differenz zwischen tatsächlichem Einkommen und Privatentnahmen eines vorangegangenen Jahres Deckung, so kann aus dem Umstand der im Folgejahr höheren Privatentnahmen noch nicht geschlossen werden, dass sich der Unterhaltspflichtige bei künftigen Entnahmen nicht am Betriebsergebnis orientieren werde. In einem solchen Fall kann nicht auf die Privatentnahmen abgestellt werden, sondern ist der Unterhalt für die Zukunft insoweit auf der Grundlage des tatsächlichen Durchschnittseinkommens der letzten drei Wirtschaftsjahre zu bemessen (4 Ob 102/99z, EFSlg 89.022; 9 Ob 68/01t).
Stellt man im vorliegenden Fall die im Beobachtungszeitraum 2001 bis 2003 tatsächlich erzielten Einkünfte des Beklagten (EUR 2.572,--, EUR 4.305,-- und EUR 1.824,--, insgesamt also EUR 8.701,--) den in diesem Zeitraum vom Beklagten getätigten Privatentnahmen (EUR 2.983,--, EUR 2.724,-- und EUR 2.593,-- = insgesamt EUR 8.300,--) gegenüber, so ergibt sich, dass die tatsächlichen Einkünfte die Privatentnahmen im Beobachtungszeitraum überstiegen. Unter diesen Umständen besteht kein Grund, die Jahre 2001 und 2003 aus dem Beobachtungszeitraum gleichsam auszuklammern und den Beklagten über sein tatsächliches durchschnittliches Einkommen hinaus auf die in diesen Jahren getätigten Privatentnahmen „anzuspannen". Richtig weist der Revisionsrekurswerber in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es einem selbständig Erwerbstätigen möglich sein muss, einen Teil der höheren Gewinne des einen Jahres etwa erst im nächsten Jahr zu verbrauchen.
Das Vorgehen, im konkreten Fall die Bemessungsgrundlage aus den letzten drei Geschäftsjahren einerseits durch Heranziehung des tatsächlichen Gewinnes, andererseits aber durch Berücksichtigung der Privatentnahmen zu bilden, verstößt daher gegen die eben dargestellten Grundsätze. Folgt man diesen hingegen, so ist, wie eben erläutert, von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Beklagten von EUR 2.900,-- (EUR 8.701,-- : 3) auszugehen. Es zeigt sich demnach, dass der Beklagte ein etwas geringeres Einkommen erzielt hat, als jenes, das dem Unterhaltsvergleich der Streitteile zugrundegelegt wurde (S 45.000,-- = EUR 3.270,--).
Hinsichtlich der sich nun stellenden Frage, welchen Anteil seines Einkommens der Beklagte der Klägerin an Unterhalt zu leisten hat, ist zu beachten, dass nach ständiger Judikatur bei einer Neubemessung von Unterhaltsansprüchen wegen Änderung der Verhältnisse diese nicht völlig losgelöst von einer bestehenden vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze erfolgen soll (vgl RIS-Justiz RS0019018; EFSlg 27.503; EvBl 1984/151; RZ 1992/49 = SZ 64/135; RZ 1992/58; EFSlg 83.701; EFSlg 86.695; Schwimann, Unterhaltsrecht2, 100; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 310 f). Nur in Fällen, in denen sich nicht bloß die Einkommensverhältnisse, sondern auch weitere für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Umstände änderten, wurde eine Neubemessung losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung vorgenommen (vgl RIS-Justiz RS0047471, ÖBA 1992, 157 uva; RIS-Justiz RS0047529, EFSlg 19.542; EFSlg 35.075; RZ 1992/58 ua). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sich die Neubemessung des Unterhaltes an der dem Unterhaltsvergleich der Streitteile zugrundegelegten Quote von 22,22 % zu orientieren hat. Unter Heranziehung dieses Prozentsatzes errechnet sich der vom Beklagten der Klägerin zu leistende monatliche Unterhaltsbetrag in jener Höhe, die der Revisionsrekurswerber selbst als richtig anerkennt, nämlich mit EUR 644,38.Hinsichtlich der sich nun stellenden Frage, welchen Anteil seines Einkommens der Beklagte der Klägerin an Unterhalt zu leisten hat, ist zu beachten, dass nach ständiger Judikatur bei einer Neubemessung von Unterhaltsansprüchen wegen Änderung der Verhältnisse diese nicht völlig losgelöst von einer bestehenden vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze erfolgen soll vergleiche RIS-Justiz RS0019018; EFSlg 27.503; EvBl 1984/151; RZ 1992/49 = SZ 64/135; RZ 1992/58; EFSlg 83.701; EFSlg 86.695; Schwimann, Unterhaltsrecht2, 100; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 310 f). Nur in Fällen, in denen sich nicht bloß die Einkommensverhältnisse, sondern auch weitere für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Umstände änderten, wurde eine Neubemessung losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung vorgenommen vergleiche RIS-Justiz RS0047471, ÖBA 1992, 157 uva; RIS-Justiz RS0047529, EFSlg 19.542; EFSlg 35.075; RZ 1992/58 ua). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sich die Neubemessung des Unterhaltes an der dem Unterhaltsvergleich der Streitteile zugrundegelegten Quote von 22,22 % zu orientieren hat. Unter Heranziehung dieses Prozentsatzes errechnet sich der vom Beklagten der Klägerin zu leistende monatliche Unterhaltsbetrag in jener Höhe, die der Revisionsrekurswerber selbst als richtig anerkennt, nämlich mit EUR 644,38.
Ohne dass auf die weiteren Ausführungen des Revisionsrekurses noch eingegangen werden müsste, erweist sich das Rechtsmittel des Beklagten demnach als berechtigt. (Es erübrigen sich etwa insbesondere die vom Revisionsrekurswerber vermissten Feststellungen bezüglich seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern: Sollte es zutreffen, dass der Beklagte tatsächlich jedem Kind monatlich EUR 436,-- zu leisten hatte und geleistet hat, hätte er im Jahr 2003 an Unterhaltsleistungen monatlich EUR 1.598,-- gezahlt und wäre sein Einwand, er sei gezwungen gewesen, höhere Privatentnahmen vorzunehmen, da sein monatliches Einkommen mit nur EUR 1.824,-- festgestellt ist, nicht von der Hand zu weisen).
Dem Revisionsrekurs war daher spruchgemäß Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Antrag auf einstweiligen Unterhalt (unter Berücksichtigung auch des Antrages auf Prozesskostenvorschuss) in erster und zweiter Instanz etwa zu 9/10 durchgedrungen und zu 1/10 unterlegen, weshalb sie die ihr in erster und zweiter Instanz entstandenen Kosten zu 9/10 vorläufig und zu 1/10 endgültig selbst zu tragen hat. Dem Beklagten hat sie 1/10 der ihm im Provisiorialverfahren in erster und zweiter Instanz entstandenen Kosten sowie die Kosten des Revisionsrekurses zur Gänze zu ersetzen.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50,, 52 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Antrag auf einstweiligen Unterhalt (unter Berücksichtigung auch des Antrages auf Prozesskostenvorschuss) in erster und zweiter Instanz etwa zu 9/10 durchgedrungen und zu 1/10 unterlegen, weshalb sie die ihr in erster und zweiter Instanz entstandenen Kosten zu 9/10 vorläufig und zu 1/10 endgültig selbst zu tragen hat. Dem Beklagten hat sie 1/10 der ihm im Provisiorialverfahren in erster und zweiter Instanz entstandenen Kosten sowie die Kosten des Revisionsrekurses zur Gänze zu ersetzen.