Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****:
Die Instruktionsrüge (Z 8) bekämpft das Fehlen einer Rechtsbelehrung zum Umfang der strafrechtlichen Haftung im Fall eines Exzesses des Mittäters im Bezug auf die Verwendung einer Waffe nach § 143 zweiter Fall StGB. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, aufgrund welcher Verfahrensergebnisse eine solche Unterweisung der Laienrichter im konkreten Einzelfall (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 57) geboten gewesen wäre, zumal sich der Angeklagte zur Gänze leugnend verantwortete (S 149 ff/II) und auch die Angaben der Zeugen F***** (S 233 ff/II) und M***** (S 245 ff/II) keine Anhaltspunkte für einen exzessus mandati boten.Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) bekämpft das Fehlen einer Rechtsbelehrung zum Umfang der strafrechtlichen Haftung im Fall eines Exzesses des Mittäters im Bezug auf die Verwendung einer Waffe nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, aufgrund welcher Verfahrensergebnisse eine solche Unterweisung der Laienrichter im konkreten Einzelfall vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 57) geboten gewesen wäre, zumal sich der Angeklagte zur Gänze leugnend verantwortete (S 149 ff/II) und auch die Angaben der Zeugen F***** (S 233 ff/II) und M***** (S 245 ff/II) keine Anhaltspunkte für einen exzessus mandati boten.
In der Tatsachenrüge (Z 10a) zieht der Rechtsmittelwerber aus der vom Tatopfer geschilderten Androhung von „Watschen" lediglich spekulative, die entsprechenden belastenden Angaben der Zeugen F***** und M***** über den Einsatz eines Messers bei gleichzeitiger Drohung mit Tätlichkeiten und der Forderung auf Herausgabe des Handys außer Acht lassende Schlussfolgerungen über eine vom Beschwerdeführer nicht gewollte Verwendung einer Waffe durch dessen Tatkomplizen. Solcherart vermag er keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.In der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) zieht der Rechtsmittelwerber aus der vom Tatopfer geschilderten Androhung von „Watschen" lediglich spekulative, die entsprechenden belastenden Angaben der Zeugen F***** und M***** über den Einsatz eines Messers bei gleichzeitiger Drohung mit Tätlichkeiten und der Forderung auf Herausgabe des Handys außer Acht lassende Schlussfolgerungen über eine vom Beschwerdeführer nicht gewollte Verwendung einer Waffe durch dessen Tatkomplizen. Solcherart vermag er keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T*****:
Gestützt auf § 345 Abs 1 Z 9 StPO bringt der Nichtigkeitswerber in sich widersprüchliche Wahrsprüche vor, weil bei der Hauptfrage 8.H. eine Tatbeteiligung des Mitangeklagten K***** an dem am 12. März 2004 zum Nachteil des Dinko J***** verübten Raubes verneint wurde (US 7 f), während dessen die ihn betreffende und bei diesem Raub von einem Zusammenwirken mit K***** ausgehende Hauptfrage 18.R. bejaht wurde (US 13 f). Er übergeht dabei, dass die Geschworenen die HauptfrageGestützt auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO bringt der Nichtigkeitswerber in sich widersprüchliche Wahrsprüche vor, weil bei der Hauptfrage 8.H. eine Tatbeteiligung des Mitangeklagten K***** an dem am 12. März 2004 zum Nachteil des Dinko J***** verübten Raubes verneint wurde (US 7 f), während dessen die ihn betreffende und bei diesem Raub von einem Zusammenwirken mit K***** ausgehende Hauptfrage 18.R. bejaht wurde (US 13 f). Er übergeht dabei, dass die Geschworenen die Hauptfrage
18. R. mit der Einschränkung iSd § 330 Abs 2 StPO bejahten, dass T***** diese Tat nicht mit K*****, sondern mit einem unbekannten Mittäter verübte.18. R. mit der Einschränkung iSd Paragraph 330, Absatz 2, StPO bejahten, dass T***** diese Tat nicht mit K*****, sondern mit einem unbekannten Mittäter verübte.
In der Tatsachenrüge (Z 10a) hebt der Rechtsmittelwerber im Detail abweichende Angaben der Belastungszeugen H*****, V*****, S***** und J***** zur Wiedererkennung des Beschwerdeführers in deren Aussagen vor der Polizei, der Untersuchungsrichterin und in der Hauptverhandlung hervor, die aber allesamt im abgeführten Beweisverfahren eingehend erörtert wurden (vgl S 207 ff, 217 ff, 167 ff und 223 ff/II).In der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) hebt der Rechtsmittelwerber im Detail abweichende Angaben der Belastungszeugen H*****, V*****, S***** und J***** zur Wiedererkennung des Beschwerdeführers in deren Aussagen vor der Polizei, der Untersuchungsrichterin und in der Hauptverhandlung hervor, die aber allesamt im abgeführten Beweisverfahren eingehend erörtert wurden vergleiche S 207 ff, 217 ff, 167 ff und 223 ff/II).
Dass die ansonsten im Wesentlich gleich bleibenden Täterbeschreibungen des Zeugen H***** in Bezug auf die Augenfarbe divergierten und der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung akzentfreies Deutsch sprach, der Zeuge H***** bei der Tat hingegen eine ausländische Sprachfärbung wahrnahm, dass die Mutter des Angeklagten die Art des von T***** getragenen Bartes anders beschrieb, dass die Zeugin V***** die Bauchbehaarung des Nichtigkeitswerbers nicht erkennen konnte, der Zeuge H***** hingegen bei den ihn betreffenden Raubüberfall dazu in der Lage war, ohne allerdings dessen Tätowierung im Bauchbereich zu bemerken, oder dass T***** am 16. März 2004 (Schuldspruch B. 1. und 4.) nach der Bestätigung eines Arztes als arbeitsunfähig gemeldet war und seine Mutter in (von ihr weder zeitlich noch von der Schwere her bestimmbaren) Krankheitsfällen einen Arzt herbeigerufen habe, um derartige Bestätigungen zu erlangen, vermögen ebensowenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2004 (Schuldspruch B. 3.) bis 14.10 Uhr in der Triesterstraße in Wien an einer Schulung teilnahm, fand doch der an diesem Tag verübte Raubüberfall im 6. Wiener Gemeindebezirk erst nach 15.00 Uhr statt (S 89, 335/I, 225/II). Das Zustandekommen der unterschiedlichen Darstellungen des Zeugen S***** darüber, wer von den beiden Tätern bei dem gegen ihn gerichteten Überfall die Waffe führte, wurde vom Tatopfer bereits vor der Untersuchungsrichterin aufgeklärt (S 35/II) und in der Hauptverhandlung neuerlich offen gelegt (S 175/II). Gleiches gilt für die marginal divergierenden Angaben zur von diesem Zeugen vermuteten ausländischen Herkunft der Täter (vgl S 171, 183/II). Der unsubstantiiert auf eine „aktenkundige" Größe des Angeklagten T***** von mehr als 175 cm Bezug nehmenden Beschwerde zuwider stimmt die vom Zeugen S***** geschilderte Größe des Täters (S 439/I, 171/II) mit der im Einlieferungsbericht der Justizanstalt genannten des Beschwerdeführers überein (S 253/I).Dass die ansonsten im Wesentlich gleich bleibenden Täterbeschreibungen des Zeugen H***** in Bezug auf die Augenfarbe divergierten und der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung akzentfreies Deutsch sprach, der Zeuge H***** bei der Tat hingegen eine ausländische Sprachfärbung wahrnahm, dass die Mutter des Angeklagten die Art des von T***** getragenen Bartes anders beschrieb, dass die Zeugin V***** die Bauchbehaarung des Nichtigkeitswerbers nicht erkennen konnte, der Zeuge H***** hingegen bei den ihn betreffenden Raubüberfall dazu in der Lage war, ohne allerdings dessen Tätowierung im Bauchbereich zu bemerken, oder dass T***** am 16. März 2004 (Schuldspruch B. 1. und 4.) nach der Bestätigung eines Arztes als arbeitsunfähig gemeldet war und seine Mutter in (von ihr weder zeitlich noch von der Schwere her bestimmbaren) Krankheitsfällen einen Arzt herbeigerufen habe, um derartige Bestätigungen zu erlangen, vermögen ebensowenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2004 (Schuldspruch B. 3.) bis 14.10 Uhr in der Triesterstraße in Wien an einer Schulung teilnahm, fand doch der an diesem Tag verübte Raubüberfall im 6. Wiener Gemeindebezirk erst nach 15.00 Uhr statt (S 89, 335/I, 225/II). Das Zustandekommen der unterschiedlichen Darstellungen des Zeugen S***** darüber, wer von den beiden Tätern bei dem gegen ihn gerichteten Überfall die Waffe führte, wurde vom Tatopfer bereits vor der Untersuchungsrichterin aufgeklärt (S 35/II) und in der Hauptverhandlung neuerlich offen gelegt (S 175/II). Gleiches gilt für die marginal divergierenden Angaben zur von diesem Zeugen vermuteten ausländischen Herkunft der Täter vergleiche S 171, 183/II). Der unsubstantiiert auf eine „aktenkundige" Größe des Angeklagten T***** von mehr als 175 cm Bezug nehmenden Beschwerde zuwider stimmt die vom Zeugen S***** geschilderte Größe des Täters (S 439/I, 171/II) mit der im Einlieferungsbericht der Justizanstalt genannten des Beschwerdeführers überein (S 253/I).
Zutreffend zeigt allerdings der Rechtsmittelwerber in der Instruktionsrüge (Z 8) eine unrichtige, weil unvollständige Rechtsbelehrung auf. Angesichts der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnisse, insbesondere der Aussagen des Zeugen S*****, wonach er mit einer „Soft-Gun" bedroht worden sei (S 169/II sowie S 179/II iVm S 439/I) und jener des Zeugen J*****, wonach er nicht angeben könne, ob die verwendete Waffe echt war oder lediglich eine Attrappe (S 233/II; vgl auch S 339/I), wäre es fallbezogen gebotenen gewesen (vgl abermals Ratz, WK-StPO § 345 Rz 57), den Geschworenen in der Rechtsbelehrung darzulegen, dass Spielzeugpistolen, Attrappen aber auch sogenannte „Soft-Guns" (die sich idR zum Verschießen von Plastikkugeln in einer Stärke von ca 5 mm eignen und je nach Abzugstärke ab einem Alter von 14 bzw 18 Jahren erworben werden können) dem funktionalen Waffenbegriff des § 143 StGB nicht zu unterstellen sind (vgl 13 Os 45/01, EvBl 2001/180, 772; 13 Os 32/05p). Die solcherart unvollständige Instruktion der Geschworenen ist daher mit Bezug auf den Empfängerhorizont eines maßgerechten Laienrichters unrichtig und zwingt zur Aufhebung des Wahrspruchs zu den Hauptfragen 13.M., 16.P., 18.R. und 19.S im Umfang der damit festgestellten Verwendung einer Waffe sowie der in den Schuldsprüchen B. 1., 2., 3. und 4. jeweils erfolgten rechtlichen Unterstellung des Tatgeschehens unter § 143 zweiter Fall StGB. Da in Bezug auf diesen Mangel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T***** bereits bei nichtöffentlicher Beratung teilweise Folge zu geben (§§ 285e, 344 StPO).Zutreffend zeigt allerdings der Rechtsmittelwerber in der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) eine unrichtige, weil unvollständige Rechtsbelehrung auf. Angesichts der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnisse, insbesondere der Aussagen des Zeugen S*****, wonach er mit einer „Soft-Gun" bedroht worden sei (S 169/II sowie S 179/II in Verbindung mit S 439/I) und jener des Zeugen J*****, wonach er nicht angeben könne, ob die verwendete Waffe echt war oder lediglich eine Attrappe (S 233/II; vergleiche auch S 339/I), wäre es fallbezogen gebotenen gewesen vergleiche abermals Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 57), den Geschworenen in der Rechtsbelehrung darzulegen, dass Spielzeugpistolen, Attrappen aber auch sogenannte „Soft-Guns" (die sich idR zum Verschießen von Plastikkugeln in einer Stärke von ca 5 mm eignen und je nach Abzugstärke ab einem Alter von 14 bzw 18 Jahren erworben werden können) dem funktionalen Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB nicht zu unterstellen sind vergleiche 13 Os 45/01, EvBl 2001/180, 772; 13 Os 32/05p). Die solcherart unvollständige Instruktion der Geschworenen ist daher mit Bezug auf den Empfängerhorizont eines maßgerechten Laienrichters unrichtig und zwingt zur Aufhebung des Wahrspruchs zu den Hauptfragen 13.M., 16.P., 18.R. und 19.S im Umfang der damit festgestellten Verwendung einer Waffe sowie der in den Schuldsprüchen B. 1., 2., 3. und 4. jeweils erfolgten rechtlichen Unterstellung des Tatgeschehens unter Paragraph 143, zweiter Fall StGB. Da in Bezug auf diesen Mangel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T***** bereits bei nichtöffentlicher Beratung teilweise Folge zu geben (Paragraphen 285 e, 344, StPO).
Mit seiner eine unrichtige Fragestellung zu den Hauptfragen 13.M.,
16. P., 18.R. und 19.S. behauptenden und uneigentliche Zusatzfragen iSd § 316 StPO zur Verwendung einer Waffe reklamierenden Rüge (Z 6) war der Beschwerdeführer auf diese Erledigung zu verweisen. Im zweiten Rechtsgang wird der Schwurgerichtshof mit Rücksicht auf die aufrecht gebliebenen Teile der Wahrsprüche 13.M., 16.P., 18.R. und 19.S. jeweils eine uneigentliche Zusatzfrage nach § 316 StPO zur Verwendung einer Waffe zu stellen und im Fall des Vorkommens entsprechender Beweisergebnisse eine den funktionalen Waffenbegriff in Bezug auf Waffenattrapen und „Softguns" im oben beschriebenen Sinn verneinende Rechtsbelehrung zu erteilen haben.16. P., 18.R. und 19.S. behauptenden und uneigentliche Zusatzfragen iSd Paragraph 316, StPO zur Verwendung einer Waffe reklamierenden Rüge (Ziffer 6,) war der Beschwerdeführer auf diese Erledigung zu verweisen. Im zweiten Rechtsgang wird der Schwurgerichtshof mit Rücksicht auf die aufrecht gebliebenen Teile der Wahrsprüche 13.M., 16.P., 18.R. und 19.S. jeweils eine uneigentliche Zusatzfrage nach Paragraph 316, StPO zur Verwendung einer Waffe zu stellen und im Fall des Vorkommens entsprechender Beweisergebnisse eine den funktionalen Waffenbegriff in Bezug auf Waffenattrapen und „Softguns" im oben beschriebenen Sinn verneinende Rechtsbelehrung zu erteilen haben.
Im Übrigen waren jedoch die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten K***** folgt (§§ 285i, 344 StPO).Im Übrigen waren jedoch die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten K***** folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Mit seiner Fragenrüge, Berufung und Beschwerde war der Angeklagte T***** auf das kassatorische Erkenntnis zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Mit seiner Fragenrüge, Berufung und Beschwerde war der Angeklagte T***** auf das kassatorische Erkenntnis zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.