Der nominell aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.Der nominell aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) kritisiert mit Recht, dass die festgestellte Kenntnis des Angeklagten von der Menge des tatverfangenen Suchtgiftes (US 15 f) jeder Begründung entbehrt, sodass sich schon bei der nichtöffentlichen Beratung die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung als unumgänglich erweist (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 StPO). Teilrechtskraft in Hinsicht auf intendierten Beitrag zum Inverkehrsetzen von Suchtgift in unbekannter Menge kommt nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0115884, Ratz, WK-StPO § 289 Rz 16 ff).Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert mit Recht, dass die festgestellte Kenntnis des Angeklagten von der Menge des tatverfangenen Suchtgiftes (US 15 f) jeder Begründung entbehrt, sodass sich schon bei der nichtöffentlichen Beratung die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung als unumgänglich erweist (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Teilrechtskraft in Hinsicht auf intendierten Beitrag zum Inverkehrsetzen von Suchtgift in unbekannter Menge kommt nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0115884, Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 16 ff).
Im nachfolgenden Rechtsgang wird sich das Schöffengericht mit dem vom Angeklagten behaupteten Motiv für die mit O***** unternommene Autofahrt konkret beweiswürdigend und nicht - wie in US 19 f geschehen - bloß pauschal auseinanderzusetzen haben. Sollte erneut ein Beitrag zum Inverkehrsetzen von 3.500g Amphetamin konstatiert werden, wird bei der rechtlichen Beurteilung zu beachten sein, dass nach stRsp des Obersten Gerichtshofes § 28 Abs 4 Z 3 SMG angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine - mit dem sog Schuldgrundsatz aufgrund der Vorsatzerfordernisse in Hinsicht auf jeweils große Mengen ohne weiteres zu vereinbarende - besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden § 29 StGB - darstellt, sodass § 28 Abs 2 vierter Fall SMG, nach Abs 4 Z 3 SMG qualifiziert, stets nur ein einziges Verbrechen begründet (RIS-Justiz RS0117464).Im nachfolgenden Rechtsgang wird sich das Schöffengericht mit dem vom Angeklagten behaupteten Motiv für die mit O***** unternommene Autofahrt konkret beweiswürdigend und nicht - wie in US 19 f geschehen - bloß pauschal auseinanderzusetzen haben. Sollte erneut ein Beitrag zum Inverkehrsetzen von 3.500g Amphetamin konstatiert werden, wird bei der rechtlichen Beurteilung zu beachten sein, dass nach stRsp des Obersten Gerichtshofes Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine - mit dem sog Schuldgrundsatz aufgrund der Vorsatzerfordernisse in Hinsicht auf jeweils große Mengen ohne weiteres zu vereinbarende - besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden Paragraph 29, StGB - darstellt, sodass Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG, nach Absatz 4, Ziffer 3, SMG qualifiziert, stets nur ein einziges Verbrechen begründet (RIS-Justiz RS0117464).