Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO kritisiert der Beschwerdeführer die Verlesung des Protokolls über die (im Vorverfahren erfolgte: ON 10) Vernehmung des Zeugen Mihail M***** vom 26. Mai 2004 in der Hauptverhandlung und dessen Verwertung im Urteil, obgleich diese Vernehmung nichtig sei, weil der Zeuge auf sein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO weder hingewiesen worden sei noch darauf verzichtet habe.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO kritisiert der Beschwerdeführer die Verlesung des Protokolls über die (im Vorverfahren erfolgte: ON 10) Vernehmung des Zeugen Mihail M***** vom 26. Mai 2004 in der Hauptverhandlung und dessen Verwertung im Urteil, obgleich diese Vernehmung nichtig sei, weil der Zeuge auf sein Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO weder hingewiesen worden sei noch darauf verzichtet habe.
Dabei übersieht die Beschwerde zum einen, dass der Zeuge, über sein Entschlagungsrecht belehrt, durch die Erklärung „ich will aussagen" (S 119) auf sein Aussageverweigerungsrecht ausdrücklich verzichtet hatte, zum anderen aber, dass mit dem relevierten Nichtigkeitsgrund nur in der Hauptverhandlung unterlaufene mit Nichtigkeit bedrohte Verfahrensfehler geltend gemacht werden können.
Die Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 2 begründende Verlesung eines (vermeintlich) nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsaktes in der Hauptverhandlung hinwieder setzt eine Verwahrung des Beschwerdeführers gegen die Verlesung voraus, die im vorliegenden Fall nicht erfolgte. Im Gegenteil: Nach dem unwidersprochen gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll (S 256) wurden die Aussagen des Mihail M***** vor der Gendarmerie (S 79 ff) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 10) gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO einverständlich verlesen.Die Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, begründende Verlesung eines (vermeintlich) nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsaktes in der Hauptverhandlung hinwieder setzt eine Verwahrung des Beschwerdeführers gegen die Verlesung voraus, die im vorliegenden Fall nicht erfolgte. Im Gegenteil: Nach dem unwidersprochen gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll (S 256) wurden die Aussagen des Mihail M***** vor der Gendarmerie (S 79 ff) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 10) gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO einverständlich verlesen.
Dem in der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Einwand der Aktenwidrigkeit der Feststellung, der Beschwerdeführer sei in Holland gewesen und habe dort Cannabis gekauft, ist zunächst entgegenzuhalten, dass dieser Begründungsmangel nur dann gegeben ist, wenn das Gericht eine (schuld- oder subsumtionsrelevante) Urteilsannahme auf ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel stützt, dieses aber unrichtig oder sinnentstellt wiedergibt. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Zeuge Reinhold S***** habe solche Konstatierungen rechtfertigende Aussagen nicht gemacht, wird übersehen, dass die Tatrichter die inkriminierte Feststellung primär auf die für glaubwürdig gehaltenen Angaben des Zeugen Mihail M***** stützten (US 7 f), der den Beschwerdeführer als dessen Chauffeur insgesamt dreimal mit dem PKW nach Holland brachte und annahm, „dass es um Drogen geht", wobei er das tatsächlich nach Österreich transportierte Cannabis bei der letzten Fahrt auch gesehen hat (S 119 ff). Der bloße Hinweis der Tatrichter (auch) auf die als „eindeutig belastend" bezeichneten Angaben des Reinhold S***** (US 7), der angegeben hatte, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber geäußert, „dass er das Cannabis nicht in Österreich kauft, da es zu teuer ist" und „er kauft dieses nur im Ausland" (S 131), vermag demzufolge, zumal darin kein Widerspruch zu den Urteilskonstatierungen zu erkennen ist, Aktenwidrigkeit nicht zu begründen.Dem in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobenen Einwand der Aktenwidrigkeit der Feststellung, der Beschwerdeführer sei in Holland gewesen und habe dort Cannabis gekauft, ist zunächst entgegenzuhalten, dass dieser Begründungsmangel nur dann gegeben ist, wenn das Gericht eine (schuld- oder subsumtionsrelevante) Urteilsannahme auf ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel stützt, dieses aber unrichtig oder sinnentstellt wiedergibt. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Zeuge Reinhold S***** habe solche Konstatierungen rechtfertigende Aussagen nicht gemacht, wird übersehen, dass die Tatrichter die inkriminierte Feststellung primär auf die für glaubwürdig gehaltenen Angaben des Zeugen Mihail M***** stützten (US 7 f), der den Beschwerdeführer als dessen Chauffeur insgesamt dreimal mit dem PKW nach Holland brachte und annahm, „dass es um Drogen geht", wobei er das tatsächlich nach Österreich transportierte Cannabis bei der letzten Fahrt auch gesehen hat (S 119 ff). Der bloße Hinweis der Tatrichter (auch) auf die als „eindeutig belastend" bezeichneten Angaben des Reinhold S***** (US 7), der angegeben hatte, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber geäußert, „dass er das Cannabis nicht in Österreich kauft, da es zu teuer ist" und „er kauft dieses nur im Ausland" (S 131), vermag demzufolge, zumal darin kein Widerspruch zu den Urteilskonstatierungen zu erkennen ist, Aktenwidrigkeit nicht zu begründen.
Keineswegs unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) sind der Beschwerde zuwider die unter Heranziehung der Angaben der Zeugin Bianca A***** vor der Sicherheitsbehörde getroffenen Feststellungen des Schöffengerichtes zum Urteilsfaktum B. Dass die Tatrichter den entlastenden Angaben dieser Zeugin in der Hauptverhandlung unter anderem auch auf Grund des dort gewonnenen persönlichen Eindrucks keinen Glauben schenkten, ist ein Akt freier richterlicher Beweiswürdigung, dessen Bekämpfung allein durch eigene Beweiswerterwägungen im Nichtigkeitsverfahren unzulässig ist. Mit dem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) versucht die Beschwerde unter selektivem Hervorheben einzelner Passagen der Aussagen der Zeugen Mihail M***** und Bianca A***** sowie eigenständiger Bewertung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht statthaften Art in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dazu sind auch das Unterbleiben der allein von der Staatsanwaltschaft, nicht auch von der Verteidigung beantragten Vernehmung des Siegfried Ach***** und die spekulativen Überlegungen über dessen Aussageverhalten nicht geeignet.Keineswegs unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) sind der Beschwerde zuwider die unter Heranziehung der Angaben der Zeugin Bianca A***** vor der Sicherheitsbehörde getroffenen Feststellungen des Schöffengerichtes zum Urteilsfaktum B. Dass die Tatrichter den entlastenden Angaben dieser Zeugin in der Hauptverhandlung unter anderem auch auf Grund des dort gewonnenen persönlichen Eindrucks keinen Glauben schenkten, ist ein Akt freier richterlicher Beweiswürdigung, dessen Bekämpfung allein durch eigene Beweiswerterwägungen im Nichtigkeitsverfahren unzulässig ist. Mit dem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht die Beschwerde unter selektivem Hervorheben einzelner Passagen der Aussagen der Zeugen Mihail M***** und Bianca A***** sowie eigenständiger Bewertung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht statthaften Art in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dazu sind auch das Unterbleiben der allein von der Staatsanwaltschaft, nicht auch von der Verteidigung beantragten Vernehmung des Siegfried Ach***** und die spekulativen Überlegungen über dessen Aussageverhalten nicht geeignet.
Unter Berücksichtigung der vom Vorbringen der Tatsachenrüge vernachlässigten Gesamtheit der Erwägungen der Tatrichter zur Annahme gewerbsmäßigen Vorgehens im Schuldspruchfaktum A II werden auch daran keine erheblichen Bedenken dargetan. Neben den zutreffenden Hinweisen auf die Notorietät der Tatsache, dass Cannabiskraut am Suchtgiftmarkt stets günstiger angeboten wird als Cannabisharz sowie auf die vollkommen lebensfremde Verantwortung, das Cannabiskraut sei mit einem Verlust von 2 EUR pro Gramm verkauft worden, und auf die Aussage des Mihail M*****, wonach „L***** seine Suchtgiftgeschäfte nicht umsonst macht", errechneten die Tatrichter den Mindestgewinn von 1 EUR pro Gramm, sohin von insgesamt 120 EUR binnen zwei Monaten aus dem Vergleich der eigenen Angaben des Beschwerdeführers über Ein- und Verkaufspreise (US 10) und verwiesen zur Absicht, sich eine fortlaufende (Neben-)Einnahmequelle zu verschaffen, nachvollziehbar auch auf die äußerst angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers (US 11).Unter Berücksichtigung der vom Vorbringen der Tatsachenrüge vernachlässigten Gesamtheit der Erwägungen der Tatrichter zur Annahme gewerbsmäßigen Vorgehens im Schuldspruchfaktum A römisch zwei werden auch daran keine erheblichen Bedenken dargetan. Neben den zutreffenden Hinweisen auf die Notorietät der Tatsache, dass Cannabiskraut am Suchtgiftmarkt stets günstiger angeboten wird als Cannabisharz sowie auf die vollkommen lebensfremde Verantwortung, das Cannabiskraut sei mit einem Verlust von 2 EUR pro Gramm verkauft worden, und auf die Aussage des Mihail M*****, wonach „L***** seine Suchtgiftgeschäfte nicht umsonst macht", errechneten die Tatrichter den Mindestgewinn von 1 EUR pro Gramm, sohin von insgesamt 120 EUR binnen zwei Monaten aus dem Vergleich der eigenen Angaben des Beschwerdeführers über Ein- und Verkaufspreise (US 10) und verwiesen zur Absicht, sich eine fortlaufende (Neben-)Einnahmequelle zu verschaffen, nachvollziehbar auch auf die äußerst angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers (US 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.