Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider haben die Tatrichter den Antrag auf Vernehmung der Zeugen Dr. Michael S***** und Dr. Kurt B***** zum Nachweis. „dass der Angeklagte seit 25 Jahren an Morbus Bechterew erkrankt und Schmerzpatient ist" sowie zum Beweis dafür, „dass sämtliche bisher verabreichten Schmerzmedikamente zahlreiche Nebenwirkungen haben" und „dass der Angeklagte seit September 2004 das stark THC-hältige Medikament und Cannabinoid Dronabinol erhält, dies auf Rezept und in der Apotheke eingekauft", mit Recht abgewiesen (S 142): Zum einen hat das Erstgericht ohnehin als erwiesen angenommen, dass der Angeklagte seit Jahren an Morbus Bechterew leidet und deswegen in entsprechender ärztlicher Behandlung steht (US 3 f; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342). Zum anderen lassen die im Übrigen relevierten Beweisthemen einen sachlichen Bezug zur erstmalig in der Nichtigkeitsbeschwerde (und damit verspätet - Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 EGr 40, 41) aufgestellten Behauptung, dass „die Nebenwirkungen bei konventionellen Schmerzmedikamenten für den Angeklagten einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil darstellen", nicht erkennen.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider haben die Tatrichter den Antrag auf Vernehmung der Zeugen Dr. Michael S***** und Dr. Kurt B***** zum Nachweis. „dass der Angeklagte seit 25 Jahren an Morbus Bechterew erkrankt und Schmerzpatient ist" sowie zum Beweis dafür, „dass sämtliche bisher verabreichten Schmerzmedikamente zahlreiche Nebenwirkungen haben" und „dass der Angeklagte seit September 2004 das stark THC-hältige Medikament und Cannabinoid Dronabinol erhält, dies auf Rezept und in der Apotheke eingekauft", mit Recht abgewiesen (S 142): Zum einen hat das Erstgericht ohnehin als erwiesen angenommen, dass der Angeklagte seit Jahren an Morbus Bechterew leidet und deswegen in entsprechender ärztlicher Behandlung steht (US 3 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 342). Zum anderen lassen die im Übrigen relevierten Beweisthemen einen sachlichen Bezug zur erstmalig in der Nichtigkeitsbeschwerde (und damit verspätet - Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 40, 41) aufgestellten Behauptung, dass „die Nebenwirkungen bei konventionellen Schmerzmedikamenten für den Angeklagten einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil darstellen", nicht erkennen.
Die mit dem Argument, der Angeklagte habe immer nur die Blüten der Pflanzen zur Suchtgiftgewinnung verwendet, den intendierten THC-Gehalt von insgesamt 55 Gramm (US 3) kritisierende Mängelrüge (Z 5) lässt außer Acht, dass nach gefestigter Judikatur (12 Os 141/97, 12 Os 88/99, 14 Os 100/04 uva) das Erzeugen von Suchtgift schon beim Anbau der Cannabispflanzen einsetzt und jeden Akt der Aufzucht bis zur Erntereife als Versuch umfasst. Die Verwertungsgestion betrifft mithin keine entscheidende Tatsache.Die mit dem Argument, der Angeklagte habe immer nur die Blüten der Pflanzen zur Suchtgiftgewinnung verwendet, den intendierten THC-Gehalt von insgesamt 55 Gramm (US 3) kritisierende Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt außer Acht, dass nach gefestigter Judikatur (12 Os 141/97, 12 Os 88/99, 14 Os 100/04 uva) das Erzeugen von Suchtgift schon beim Anbau der Cannabispflanzen einsetzt und jeden Akt der Aufzucht bis zur Erntereife als Versuch umfasst. Die Verwertungsgestion betrifft mithin keine entscheidende Tatsache.
Warum „Mutterpflanzen" nicht dem Erzeugungsprozess zu unterstellen seien, legt die Beschwerde, abgesehen davon, dass auch der Bezugsstelle in den Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie (S 13) nichts derartiges zu entnehmen ist, nicht substantiiert dar. Die den Schuldausschließungsgrund des entschuldigenden Notstands nach § 10 Abs 1 StGB relevierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) übergeht die Konstatierungen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung in ständiger zielführender ärztlicher (Schmerz-)Behandlung steht und die langwierige Aufzucht der Cannabispflanzen einen mehrmonatigen Zeitraum in Anspruch nimmt (US 3, 4), unterlässt es somit, ihre Argumentation, wonach die vorliegende Suchtgiftproduktion einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil für die Gesundheit des Beschwerdeführers abwenden sollte, methodengerecht an dem Gesetz abzuleiten(Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Warum „Mutterpflanzen" nicht dem Erzeugungsprozess zu unterstellen seien, legt die Beschwerde, abgesehen davon, dass auch der Bezugsstelle in den Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie (S 13) nichts derartiges zu entnehmen ist, nicht substantiiert dar. Die den Schuldausschließungsgrund des entschuldigenden Notstands nach Paragraph 10, Absatz eins, StGB relevierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) übergeht die Konstatierungen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung in ständiger zielführender ärztlicher (Schmerz-)Behandlung steht und die langwierige Aufzucht der Cannabispflanzen einen mehrmonatigen Zeitraum in Anspruch nimmt (US 3, 4), unterlässt es somit, ihre Argumentation, wonach die vorliegende Suchtgiftproduktion einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil für die Gesundheit des Beschwerdeführers abwenden sollte, methodengerecht an dem Gesetz abzuleiten(Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.