Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Gegen seine Entscheidungen ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.Gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Gegen seine Entscheidungen ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
Art 13 MRK hinwieder fordert nur, dass sich eine nationale Instanz mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich befassen muss und dass sie dabei geeignete Abhilfe schaffen kann. Wie die „Wirksamkeit" eines Rechtsmittels im Einzelnen gestaltet ist, bleibt weiterhin dem staatlichen Gesetzgeber überlassen (H. Mayer B-VG2 Art 13 MRK Anm II.1.).Artikel 13, MRK hinwieder fordert nur, dass sich eine nationale Instanz mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich befassen muss und dass sie dabei geeignete Abhilfe schaffen kann. Wie die „Wirksamkeit" eines Rechtsmittels im Einzelnen gestaltet ist, bleibt weiterhin dem staatlichen Gesetzgeber überlassen (H. Mayer B-VG2 Artikel 13, MRK Anmerkung römisch zwei.1.).
In der Schuldfrage hat das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 19. Jänner 2005, AZ 17 Bs 321/04, endgültig - wenn auch nicht im Sinne des Rechtsmittelwerbers - erkannt. Die Haftfrage wurde durch diesen Gerichtshof als Beschwerdegericht mehrfach überprüft. Mit diesem Verfahren wurde dem Art 13 MRK entsprochen. Dem Obersten Gerichtshof kommt keine weitere Kompetenz zu.In der Schuldfrage hat das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 19. Jänner 2005, AZ 17 Bs 321/04, endgültig - wenn auch nicht im Sinne des Rechtsmittelwerbers - erkannt. Die Haftfrage wurde durch diesen Gerichtshof als Beschwerdegericht mehrfach überprüft. Mit diesem Verfahren wurde dem Artikel 13, MRK entsprochen. Dem Obersten Gerichtshof kommt keine weitere Kompetenz zu.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.