Der Revisionsrekurs der gefährdenden Partei ist zulässig und mit seinem Aufhebungsantrag berechtigt.
Der Revisionsrekurswerberin kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit sie die Auffassung vertritt, negative Feststellungen zu für die Anspruchsbegründung maßgeblichen Tatsachen stünden einer Anwendung des § 390 Abs 1 EO entgegen. Wenn diese Bestimmung von einer "nicht ausreichenden Bescheinigung" spricht, so können damit nur Fälle erfasst sein, in denen der gefährdeten Partei eine Bescheinigung eben nicht gelungen ist, zugleich aber nicht bereits im Provisorialverfahren mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, dass nach dessen Ergebnissen der Anspruch nicht besteht. Sind etwa nach Aufnahme von Bescheinigungs- und Gegenbescheinigungsmitteln nach Auffassung des Erstgerichts die von den Streitteilen behaupteten (widersprechenden) Sachverhaltsvarianten gleichermaßen wahrscheinlich, wird es zu einer Negativfeststellung zu kommen haben. Dies kann das Gericht allerdings im Regelfall nicht hindern, iSd § 390 Abs 1 EO eine einstweilige Verfügung unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu erlassen. Forderte man eine "ausreichende" Bescheinigung aller für den Anspruch maßgeblichen Tatsachen, hätte die genannte Norm keinen Anwendungsbereich.Der Revisionsrekurswerberin kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit sie die Auffassung vertritt, negative Feststellungen zu für die Anspruchsbegründung maßgeblichen Tatsachen stünden einer Anwendung des Paragraph 390, Absatz eins, EO entgegen. Wenn diese Bestimmung von einer "nicht ausreichenden Bescheinigung" spricht, so können damit nur Fälle erfasst sein, in denen der gefährdeten Partei eine Bescheinigung eben nicht gelungen ist, zugleich aber nicht bereits im Provisorialverfahren mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, dass nach dessen Ergebnissen der Anspruch nicht besteht. Sind etwa nach Aufnahme von Bescheinigungs- und Gegenbescheinigungsmitteln nach Auffassung des Erstgerichts die von den Streitteilen behaupteten (widersprechenden) Sachverhaltsvarianten gleichermaßen wahrscheinlich, wird es zu einer Negativfeststellung zu kommen haben. Dies kann das Gericht allerdings im Regelfall nicht hindern, iSd Paragraph 390, Absatz eins, EO eine einstweilige Verfügung unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu erlassen. Forderte man eine "ausreichende" Bescheinigung aller für den Anspruch maßgeblichen Tatsachen, hätte die genannte Norm keinen Anwendungsbereich.
Keinen Bedenken begegnet auch die vom Rekursgericht gebilligte Höhe der auferlegten Sicherheitsleistung. Diese ist nach dem Gesetzeswortlaut nach freiem Ermessen zu bestimmen und soll jene Vermögensnachteile abdecken, die der gefährdenden Partei durch eine ungerechtfertigte einstweilige Verfügung entstehen könnten. Hier kommt in erster Linie ein Verzögerungsschaden, aber auch ein entgangener Gewinn durch die Verhinderung einer lukrativeren Veräußerung in Betracht. Ist die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstehen könnte, im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht mit Sicherheit zu beantworten, dann genügt regelmäßig die Festsetzung einer verhältnismäßig niedrigen Kaution, zumal später immer noch die Möglichkeit einer Erhöhung gegeben ist, wenn sich die Sicherheit als unzureichend herausstellen sollte (Nachweise bei Kodek in Angst, § 390 EO Rz 9).Keinen Bedenken begegnet auch die vom Rekursgericht gebilligte Höhe der auferlegten Sicherheitsleistung. Diese ist nach dem Gesetzeswortlaut nach freiem Ermessen zu bestimmen und soll jene Vermögensnachteile abdecken, die der gefährdenden Partei durch eine ungerechtfertigte einstweilige Verfügung entstehen könnten. Hier kommt in erster Linie ein Verzögerungsschaden, aber auch ein entgangener Gewinn durch die Verhinderung einer lukrativeren Veräußerung in Betracht. Ist die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstehen könnte, im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht mit Sicherheit zu beantworten, dann genügt regelmäßig die Festsetzung einer verhältnismäßig niedrigen Kaution, zumal später immer noch die Möglichkeit einer Erhöhung gegeben ist, wenn sich die Sicherheit als unzureichend herausstellen sollte (Nachweise bei Kodek in Angst, Paragraph 390, EO Rz 9).
Zu Recht wirft die Revisionsrekurswerberin dem Rekursgericht hingegen vor, sich mit ihrer Verfahrensrüge nicht auseinandergesetzt zu haben, was zu einer Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens führt. Im Rekurs war insbesondere bemängelt worden, dass das Erstgericht die von ihr angebotenen Bescheinigungsmittel - mit Ausnahme der vorgelegten Urkunden - nicht berücksichtigt habe, obwohl sie diese einerseits zur Widerlegung des Antragsvorbringens, andererseits aber auch zur Bescheinigung ihrer Berechtigung zur Anfechtung eines allenfalls zustandegekommenen Vertrags wegen Irrtums angeboten hatte. Darüber hinaus führte die Rekurswerberin ins Treffen, das Erstgericht habe zu Unrecht eine eidesstättige Erklärung des Stifters herangezogen, obwohl es sich dabei um ein unzulässiges Bescheinigungsmittel handle.
Das Rekursgericht wird sich im fortzusetzenden Verfahren mit der Mängelrüge zu befassen und zu beurteilen haben, ob die im Rekurs behaupteten Verfahrensmängel vorliegen (zur Gegenbescheinigung siehe etwa Kodek aaO, § 389 EO, Rz 22 ff).Das Rekursgericht wird sich im fortzusetzenden Verfahren mit der Mängelrüge zu befassen und zu beurteilen haben, ob die im Rekurs behaupteten Verfahrensmängel vorliegen (zur Gegenbescheinigung siehe etwa Kodek aaO, Paragraph 389, EO, Rz 22 ff).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO iVm § 402 Abs 4 und § 78 EO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO.
Der gefährdeten Partei wurde am 1.12.2004 mitgeteilt, dass ihr die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe. Die Revisionsrekursbeantwortung wurde erst am 22.12.2004 und somit außerhalb der 14-tägigen Frist des § 402 Abs 3 EO zur Post gegeben. Demnach ist sie als verspätet zurückzuweisen.Der gefährdeten Partei wurde am 1.12.2004 mitgeteilt, dass ihr die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe. Die Revisionsrekursbeantwortung wurde erst am 22.12.2004 und somit außerhalb der 14-tägigen Frist des Paragraph 402, Absatz 3, EO zur Post gegeben. Demnach ist sie als verspätet zurückzuweisen.