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Entscheidungstext 8Ob138/04h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob138/04h

Entscheidungsdatum

20.01.2005

Anmerkung

E76094 8Ob138.04h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der Antragsteller

1. Josef M*****, 2. Stefanie M*****, wider den Antragsgegner Josef P*****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 2004, GZ 28 R 236/04p-6, womit über Rekurs der Antragsteller der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 13. September 2004, GZ 14 Se 276/04k-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Konkursantrag der Antragsteller ab. Dem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach unter Berufung auf Paragraph 171, KO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von den Antragstellern erhobene "Revisionsrekurs" ist unzulässig. Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Konkursverfahren gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101).

Das Rechtsmittel der Antragsteller ist daher, ohne dass auf die Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses oder auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00138.04H.0120.000

Dokumentnummer

JJT_20050120_OGH0002_0080OB00138_04H0000_000

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