Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass auf Grund der vom Erstgericht im Sinne des Auftrags des Obersten Gerichtshofs gepflogenen ergänzenden Erhebungen die Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses feststeht.
Nach § 2 Abs 1 UVG haben minderjährige Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Die Antragsteller haben somit nach der österreichischen Rechtslage keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, weil sie zwar im Inland aufhältig sind, aber weder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen noch staatenlos sind (§ 2 Abs 1 UVG). Ein Anspruch ist aber auch zu bejahen, soweit die angeführten Anspruchsvoraussetzungen mit europarechtlichen Vorgaben in Widerspruch stehen. In seiner Entscheidung vom 15. März 2001, Rs C-85/99-Offermanns (Slg 2001, I-2261, 2285; vgl ecolex 2001, 797) qualifizierte der EuGH Leistungen nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleistung im Sinn des Art 4 Abs 1 lit h der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Wanderarbeitnehmerverordnung). Er sprach aus, dass die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gelte, nach deren Art 3 unter den selben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht des Mitgliedstaats vorgesehene Leistung haben (vgl auch RIS-Justiz RS0115509; RS0115844). Im Hinblick auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts ist § 2 Abs 1 UVG daher so zu lesen, als ob an Stelle des Begriffs "österreichische Staatsbürger" der Begriff "EWR-Bürger" stünde. Dies bedeutet, dass alle EWR-Bürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, soweit sie unter den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) 1408/71 fallen. Die Schweiz ist zwar nicht Mitgliedstaat des EWR, aber im Hinblick auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (BGBl III 2002/133), das der Sache nach ua die Verordnung 1408/71 im Verhältnis zur Schweiz anwendbar macht, (Anhang II Abschnitt A Abs 1) gleich zu behandeln wie die EWR-Mitgliedstaaten (vgl auch Neumayr, ÖA 2002, 54).Nach Paragraph 2, Absatz eins, UVG haben minderjährige Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Die Antragsteller haben somit nach der österreichischen Rechtslage keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, weil sie zwar im Inland aufhältig sind, aber weder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen noch staatenlos sind (Paragraph 2, Absatz eins, UVG). Ein Anspruch ist aber auch zu bejahen, soweit die angeführten Anspruchsvoraussetzungen mit europarechtlichen Vorgaben in Widerspruch stehen. In seiner Entscheidung vom 15. März 2001, Rs C-85/99-Offermanns (Slg 2001, I-2261, 2285; vergleiche ecolex 2001, 797) qualifizierte der EuGH Leistungen nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleistung im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, Litera h, der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Wanderarbeitnehmerverordnung). Er sprach aus, dass die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gelte, nach deren Artikel 3, unter den selben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht des Mitgliedstaats vorgesehene Leistung haben vergleiche auch RIS-Justiz RS0115509; RS0115844). Im Hinblick auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts ist Paragraph 2, Absatz eins, UVG daher so zu lesen, als ob an Stelle des Begriffs "österreichische Staatsbürger" der Begriff "EWR-Bürger" stünde. Dies bedeutet, dass alle EWR-Bürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, soweit sie unter den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) 1408/71 fallen. Die Schweiz ist zwar nicht Mitgliedstaat des EWR, aber im Hinblick auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (BGBl III 2002/133), das der Sache nach ua die Verordnung 1408/71 im Verhältnis zur Schweiz anwendbar macht, (Anhang römisch zwei Abschnitt A Absatz eins,) gleich zu behandeln wie die EWR-Mitgliedstaaten vergleiche auch Neumayr, ÖA 2002, 54).
Im vorliegenden Fall ist daher ausschlaggebend, ob die Anspruchswerber vom persönlichen Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung umfasst sind. In den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (Art 2 Abs 1) Arbeitnehmer und Selbstständige sowie Studierende, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Der EuGH hat in der Begründung seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 15. März 2001 in Person des Anspruchsberechtigten (also des Kindes) betont, dass die Unterscheidung zwischen eigenen und (aus der Stellung als Familienangehöriger) abgeleiteten Rechten grundsätzlich nicht für Familienleistungen gilt. Folglich sind Kinder, die als Mitglieder der Familie eines Arbeitnehmers oder Selbstständigen in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr 1408/71 fallen, wie er in Art 2 Abs 1 dieser Verordnung festgelegt ist, in Bezug auf Familienleistungen als Personen anzusehen, für die diese Verordnung für die Zwecke ihres Art 3 Abs 1 gilt. Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen unter Bedachtnahme auf die Begünstigung der Kinder nach der Wanderarbeitnehmerverordnung setzt daher voraus, dass sie Familienangehörige eines im EWR tätigen oder arbeitslosen Arbeitnehmers oder Selbstständigen sind und sich dieser als solcher innerhalb des EWR aufhält (EuGH C-55/99 - Anna Humer; ÖA 2001, 314; RZ 2002/41; RIS-Justiz RS0115509). Zu den Familienangehörigen zählt Art 1 lit f der Verordnung jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbstständigen (oder dem Studierenden) in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird.Im vorliegenden Fall ist daher ausschlaggebend, ob die Anspruchswerber vom persönlichen Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung umfasst sind. In den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (Artikel 2, Absatz eins,) Arbeitnehmer und Selbstständige sowie Studierende, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Der EuGH hat in der Begründung seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 15. März 2001 in Person des Anspruchsberechtigten (also des Kindes) betont, dass die Unterscheidung zwischen eigenen und (aus der Stellung als Familienangehöriger) abgeleiteten Rechten grundsätzlich nicht für Familienleistungen gilt. Folglich sind Kinder, die als Mitglieder der Familie eines Arbeitnehmers oder Selbstständigen in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr 1408/71 fallen, wie er in Artikel 2, Absatz eins, dieser Verordnung festgelegt ist, in Bezug auf Familienleistungen als Personen anzusehen, für die diese Verordnung für die Zwecke ihres Artikel 3, Absatz eins, gilt. Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen unter Bedachtnahme auf die Begünstigung der Kinder nach der Wanderarbeitnehmerverordnung setzt daher voraus, dass sie Familienangehörige eines im EWR tätigen oder arbeitslosen Arbeitnehmers oder Selbstständigen sind und sich dieser als solcher innerhalb des EWR aufhält (EuGH C-55/99 - Anna Humer; ÖA 2001, 314; RZ 2002/41; RIS-Justiz RS0115509). Zu den Familienangehörigen zählt Artikel eins, Litera f, der Verordnung jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbstständigen (oder dem Studierenden) in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird.
Soweit Art 4 Abs 1 der VO in seinen lit a bis h verschiedene Leistungsarten - darunter auch Familienleistungen - aufzählt und in Art 1 lit f Abs 1 von jenen Rechtsvorschriften die Rede ist, nach denen "die Leistungen" gewährt werden, kann dies vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass der Angehörigenbegriff in den einzelnen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften unterschiedlich definiert sein kann und es jeweils auf jenen Normenkomplex ankommt, aus dem der erhobene Anspruch abgeleitet wird. Enthalten die einschlägigen (nationalen) Rechtsvorschriften - wie etwa das UVG - keine nähere Eingrenzung des Begriffs der "Familienangehörigen", so muss auf die VO selbst zurückgegriffen werden, die in Art 1 lit f Abs 1 deutlich erkennen lässt, dass sie grundsätzlich "Familienangehörige" bzw "Haushaltsangehörige" von Wanderarbeitnehmern erfasst und lediglich deren genauere Abgrenzung den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorbehalten will, nach denen bestimmte Leistungen gewährt werden. Steht - wie hier - fest, dass die Kinder mit ihrem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt leben und von diesem auch versorgt werden, kann an deren - somit in den Kernbereich des Begriffs fallenden - Haushaltszugehörigkeit kein Zweifel bestehen. Entgegen den Bedenken im Revisionsrekurs kann die Tatsache, dass der Stiefvater für den Unterhalt der Kinder - im bescheidenen Umfang - aufkommt, einer Vorschussgewährung nicht entgegenstehen, weil nach § 7 Abs 3 UVG sogar die (subsidiäre) Unterhaltspflicht eines Dritten ohne Bedeutung wäre.Soweit Artikel 4, Absatz eins, der VO in seinen Litera a, bis h verschiedene Leistungsarten - darunter auch Familienleistungen - aufzählt und in Artikel eins, Litera f, Absatz eins, von jenen Rechtsvorschriften die Rede ist, nach denen "die Leistungen" gewährt werden, kann dies vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass der Angehörigenbegriff in den einzelnen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften unterschiedlich definiert sein kann und es jeweils auf jenen Normenkomplex ankommt, aus dem der erhobene Anspruch abgeleitet wird. Enthalten die einschlägigen (nationalen) Rechtsvorschriften - wie etwa das UVG - keine nähere Eingrenzung des Begriffs der "Familienangehörigen", so muss auf die VO selbst zurückgegriffen werden, die in Artikel eins, Litera f, Absatz eins, deutlich erkennen lässt, dass sie grundsätzlich "Familienangehörige" bzw "Haushaltsangehörige" von Wanderarbeitnehmern erfasst und lediglich deren genauere Abgrenzung den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorbehalten will, nach denen bestimmte Leistungen gewährt werden. Steht - wie hier - fest, dass die Kinder mit ihrem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt leben und von diesem auch versorgt werden, kann an deren - somit in den Kernbereich des Begriffs fallenden - Haushaltszugehörigkeit kein Zweifel bestehen. Entgegen den Bedenken im Revisionsrekurs kann die Tatsache, dass der Stiefvater für den Unterhalt der Kinder - im bescheidenen Umfang - aufkommt, einer Vorschussgewährung nicht entgegenstehen, weil nach Paragraph 7, Absatz 3, UVG sogar die (subsidiäre) Unterhaltspflicht eines Dritten ohne Bedeutung wäre.
Ist nun davon auszugehen, dass die Kinder als "Familienangehörige" ihres Stiefvaters anzusehen sind, bleibt die Frage zu prüfen, ob dieser "Wanderarbeitnehmer" im Sinne des Art 1 lit a der VO ist. Diese Frage kann jedoch nicht abschließend beantwortet werden, weil die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen keinen Hinweis darauf enthalten, ob sich der Stiefvater erst nach seiner Pensionierung im Inland niedergelassen hat oder ob er sich als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nach Österreich begeben und erst nach einer Erwerbstätigkeit im Inland die Pension angetreten hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH unterliegt nämlich ein Arbeitnehmer, der seine im Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit beendet und danach nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gearbeitet hat, weiterhin der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung (Rs 302/84 - Ten Holder). Begibt sich eine solche Person erst nach Beendigung ihrer Berufslaufbahn in einen anderen Mitgliedstaat, in dessen Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbstständige er somit auch nicht eingegliedert wird, ist er von der Begriffsbestimmung des Art 1 lit a der VO nicht erfasst.Ist nun davon auszugehen, dass die Kinder als "Familienangehörige" ihres Stiefvaters anzusehen sind, bleibt die Frage zu prüfen, ob dieser "Wanderarbeitnehmer" im Sinne des Artikel eins, Litera a, der VO ist. Diese Frage kann jedoch nicht abschließend beantwortet werden, weil die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen keinen Hinweis darauf enthalten, ob sich der Stiefvater erst nach seiner Pensionierung im Inland niedergelassen hat oder ob er sich als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nach Österreich begeben und erst nach einer Erwerbstätigkeit im Inland die Pension angetreten hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH unterliegt nämlich ein Arbeitnehmer, der seine im Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit beendet und danach nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gearbeitet hat, weiterhin der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung (Rs 302/84 - Ten Holder). Begibt sich eine solche Person erst nach Beendigung ihrer Berufslaufbahn in einen anderen Mitgliedstaat, in dessen Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbstständige er somit auch nicht eingegliedert wird, ist er von der Begriffsbestimmung des Artikel eins, Litera a, der VO nicht erfasst.
Das Erstgericht wird das Verfahren durch die fehlenden Tatsachenfeststellungen zu ergänzen und dann neuerlich zu entscheiden haben.