§ 12 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes enthält - wie das Erstgericht richtig erkannt hat - eine auf die Verwaltungsbehörde verweisende Zuständigkeitsbestimmung. Für die Abgrenzung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung ist in erster Linie die positiv-rechtliche Zuweisung durch den Gesetzgeber (Vollzugsklausel) maßgebend (vgl. Mayr in Rechberger, ZPO², Rz 4 vor § 1 JN). Dabei bedarf es keiner näheren Ausführung darüber, ob die in Rede stehende Norm einen privatrechtlichen Anspruch begründet oder öffentlich rechtlichen Charakter hat (vgl. 9 Ob 132/00b). Zum Kernbereich des Zivilrechtes, in dem in jedem Fall ein Recht auf Entscheidung durch ein Gericht besteht zählt, die durch § 12 Abs. 1 des Burgenländischen Baugesetzes normierte Verpflichtung jedenfalls nicht, zumal sie in erster Linie die Stellung des Einzelnen gegenüber der Allgemeinheit betrifft und die dadurch bewirkten zivilrechtlichen Auswirkungen nur die sekundäre Folge einer primär im öffentlichen Interesse liegenden Regelung sind (9 Ob 132/00b). Das Erstgericht hat grundsätzlich richtig erkannt, dass über die sich aus § 12 des Burgenländischen Baugesetzes ergebenden Verpflichtung deshalb die Verwaltungsbehörde, nämlich die Baubehörde zu entscheiden hat.Paragraph 12, Absatz 2, des Burgenländischen Baugesetzes enthält - wie das Erstgericht richtig erkannt hat - eine auf die Verwaltungsbehörde verweisende Zuständigkeitsbestimmung. Für die Abgrenzung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung ist in erster Linie die positiv-rechtliche Zuweisung durch den Gesetzgeber (Vollzugsklausel) maßgebend vergleiche Mayr in Rechberger, ZPO², Rz 4 vor Paragraph eins, JN). Dabei bedarf es keiner näheren Ausführung darüber, ob die in Rede stehende Norm einen privatrechtlichen Anspruch begründet oder öffentlich rechtlichen Charakter hat vergleiche 9 Ob 132/00b). Zum Kernbereich des Zivilrechtes, in dem in jedem Fall ein Recht auf Entscheidung durch ein Gericht besteht zählt, die durch Paragraph 12, Absatz eins, des Burgenländischen Baugesetzes normierte Verpflichtung jedenfalls nicht, zumal sie in erster Linie die Stellung des Einzelnen gegenüber der Allgemeinheit betrifft und die dadurch bewirkten zivilrechtlichen Auswirkungen nur die sekundäre Folge einer primär im öffentlichen Interesse liegenden Regelung sind (9 Ob 132/00b). Das Erstgericht hat grundsätzlich richtig erkannt, dass über die sich aus Paragraph 12, des Burgenländischen Baugesetzes ergebenden Verpflichtung deshalb die Verwaltungsbehörde, nämlich die Baubehörde zu entscheiden hat.
Das Erstgericht hat jedoch übersehen, dass sich die Kläger nicht ausdrücklich oder gar ausschließlich auf das Burgenländische Baugesetz berufen haben. Im Sinne des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandbegriffes ist eine rechtliche Qualifikation des Klagsvorbringens auch gar nicht erforderlich. Der Streitgegenstand ist somit zweigliedrig; er wird durch das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen, aus dem der Parteiantrag abgeleitet wird, bestimmt (SZ 68/12). Nach der jüngeren Rechtsprechung soll dem Gericht, wenn das Klagebegehren ausdrücklich auf bestimmte Gründe beschränkt wird, verwehrt sein, den Begehren aus anderen Gründen stattzugeben (MietSlg. 50.748; EFSlg. 90.973). Der vorliegenden Klage und dem weiteren Vorbringen ist zu entnehmen, dass sich die Kläger unter anderen auf den Umstand stützen, dass mit dem Beklagten bereits der Zutritt auf seine Liegenschaft vereinbart wurde (vgl. Klage ON 1) bzw. dass die beklagte Partei u.a. der Ausbildung einer wärmegedämmten Feuermauerfassade zugestimmt hätte (vgl. Duplik ON 11). Unter Bezugnahme auf diese - behaupteten - Vereinbarungen ist davon auszugehen, dass der geltend gemachte Anspruch der Kläger sich aus den Normen des ABGB ableiten lassen kann. Dies kann aber nicht dazu führen, dass der Klagsanspruch mit Blick auf die ausdrücklich in § 12 Abs. 1 Burgenländisches Baugesetz normierte Verpflichtung, über die die Baubehörde zu entscheiden hat, nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden kann. Stellt sich nämlich heraus, dass zwischen den Streitteilen ohnedies eine wirksame und noch aufrechte Vereinbarung besteht, ist ein Rückgriff auf das Burgenländische Baugesetz gar nicht notwendig. Das Erstgericht hat somit im Ergebnis zu Unrecht die Klage wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zurückgewiesen und wird deshalb im fortgesetzten Verfahren unter Abstandnahme des herangezogenen Zurückweisungsgrundes zu prüfen haben, ob und in welcher Form die Streitteile die behaupteten Vereinbarungen getroffen haben und ob sich daraus das Klagebegehren ableiten lässt.Das Erstgericht hat jedoch übersehen, dass sich die Kläger nicht ausdrücklich oder gar ausschließlich auf das Burgenländische Baugesetz berufen haben. Im Sinne des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandbegriffes ist eine rechtliche Qualifikation des Klagsvorbringens auch gar nicht erforderlich. Der Streitgegenstand ist somit zweigliedrig; er wird durch das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen, aus dem der Parteiantrag abgeleitet wird, bestimmt (SZ 68/12). Nach der jüngeren Rechtsprechung soll dem Gericht, wenn das Klagebegehren ausdrücklich auf bestimmte Gründe beschränkt wird, verwehrt sein, den Begehren aus anderen Gründen stattzugeben (MietSlg. 50.748; EFSlg. 90.973). Der vorliegenden Klage und dem weiteren Vorbringen ist zu entnehmen, dass sich die Kläger unter anderen auf den Umstand stützen, dass mit dem Beklagten bereits der Zutritt auf seine Liegenschaft vereinbart wurde vergleiche Klage ON 1) bzw. dass die beklagte Partei u.a. der Ausbildung einer wärmegedämmten Feuermauerfassade zugestimmt hätte vergleiche Duplik ON 11). Unter Bezugnahme auf diese - behaupteten - Vereinbarungen ist davon auszugehen, dass der geltend gemachte Anspruch der Kläger sich aus den Normen des ABGB ableiten lassen kann. Dies kann aber nicht dazu führen, dass der Klagsanspruch mit Blick auf die ausdrücklich in Paragraph 12, Absatz eins, Burgenländisches Baugesetz normierte Verpflichtung, über die die Baubehörde zu entscheiden hat, nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden kann. Stellt sich nämlich heraus, dass zwischen den Streitteilen ohnedies eine wirksame und noch aufrechte Vereinbarung besteht, ist ein Rückgriff auf das Burgenländische Baugesetz gar nicht notwendig. Das Erstgericht hat somit im Ergebnis zu Unrecht die Klage wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zurückgewiesen und wird deshalb im fortgesetzten Verfahren unter Abstandnahme des herangezogenen Zurückweisungsgrundes zu prüfen haben, ob und in welcher Form die Streitteile die behaupteten Vereinbarungen getroffen haben und ob sich daraus das Klagebegehren ableiten lässt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 und 52 ZPO. Es liegt hier ein Zwischenstreit vor, dessen Kosten sich, da über die Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges nicht abgesondern verhandelt wurde, auf die tarifmäßig verzeichneten Rekurskosten beschränkt (vgl. LG Feldkirch, 1 R 175/04i, 2 R 167/04f). Die beklagte Partei hat allerdings den Klägern keine Pauschalgebühr zu ersetzen, weil diese im Rekursverfahren (außerhalb des Besitzstörungsverfahrens) nicht anfällt. In analoger Anwendung zu § 46 Abs. 1 ZPO war der Kostenersatzanspruch der klägerischen Streitgenossenschaft nach Kopfteilen zu teilen (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/2² RZ 2 zu § 46 und RZ 35 zu § 41 ZPO jeweils mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Da beide Kläger von einem gemeinsamen Anwalt vertreten sind, ist dem Gegner gegenüber anzunehmen, dass jeder von ihnen diesen Vertreter die Hälfte der Kosten zu bezahlen hat (vgl. LGZ Wien, EFSlg. 82.158), sodass die Kläger jeweils nur die Hälfte der gesamten Rekurskosten begehren können.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50 und 52 ZPO. Es liegt hier ein Zwischenstreit vor, dessen Kosten sich, da über die Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges nicht abgesondern verhandelt wurde, auf die tarifmäßig verzeichneten Rekurskosten beschränkt vergleiche LG Feldkirch, 1 R 175/04i, 2 R 167/04f). Die beklagte Partei hat allerdings den Klägern keine Pauschalgebühr zu ersetzen, weil diese im Rekursverfahren (außerhalb des Besitzstörungsverfahrens) nicht anfällt. In analoger Anwendung zu Paragraph 46, Absatz eins, ZPO war der Kostenersatzanspruch der klägerischen Streitgenossenschaft nach Kopfteilen zu teilen vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/2² RZ 2 zu Paragraph 46 und RZ 35 zu Paragraph 41, ZPO jeweils mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Da beide Kläger von einem gemeinsamen Anwalt vertreten sind, ist dem Gegner gegenüber anzunehmen, dass jeder von ihnen diesen Vertreter die Hälfte der Kosten zu bezahlen hat vergleiche LGZ Wien, EFSlg. 82.158), sodass die Kläger jeweils nur die Hälfte der gesamten Rekurskosten begehren können.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes stützt sich auf §§ 526 Abs. 3 ZPO iVm § 500 Abs. 2 und 3 ZPO. Im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache für beide Parteien und der Tatsache, dass die Kläger die Streitsache selbst mit Euro 10.000,-- bewertet haben, erscheint dem Rekursgericht ein Wert des Entscheidungsgegenstandes im angegebenen Bereich als angemessen.Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes stützt sich auf Paragraphen 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2 und 3 ZPO. Im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache für beide Parteien und der Tatsache, dass die Kläger die Streitsache selbst mit Euro 10.000,-- bewertet haben, erscheint dem Rekursgericht ein Wert des Entscheidungsgegenstandes im angegebenen Bereich als angemessen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs. 1 ZPO, zumal keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen war.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, zumal keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen war.
Landesgericht Eisenstadt
7000 Eisenstadt, Wiener Straße 9