Die Revision ist zulässig, weil die Annahme, die beklagten Parteien hätten einem Rechtsübergang auf die Klägerin eigens zustimmen müssen, nicht vertretbar ist; sie ist im Rahmen des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Den Parteien des Vertrages aus dem Jahre 1983 war es nicht möglich, einen nach dem damals geltenden Grundverkehrsgesetz genehmigungsfähigen Kaufvertrag über die streitgegenständliche Liegenschaft abzuschließen. Gemäß § 5 Abs 2 lit c VbgGVG idF LGBl 18/1977 bedurfte nämlich ein Rechtserwerb durch Ausländer eines kulturellen, volkswirtschaftlichen oder sozialen Interesses. Die Vertragsparteien wählten daher damals ein Umgehungsgeschäft, um wirtschaftlich denselben Zweck wie bei einem Kaufvertrag herbeizuführen. Ein Umgehungsgeschäft liegt dann vor, wenn ein Rechtsgeschäft zwar nicht dem Buchstaben des Gesetzes nach gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, im Ergebnis aber doch den Zweck des Gesetzesverbotes vereitelt. Nach Lehre und Rechtsprechung (stellvertretend für viele: 4 Ob 535/95 mwN in RIS-Justiz RS0038704) ist nicht jedes Umgehungsgeschäft nichtig; es unterliegt aber der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Auf eine besondere Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an. Diese Erwägung fand bereits in das mit 1. 1. 1994 in Kraft getretene neue Vorarlberger Grundverkehrsgesetz LGBl 61/1993, § 29, Eingang und findet sich auch noch in der geltenden Fassung (LGBl 42/2004), wo es im § 31 heißt: "Schein- und Umgehungsgeschäfte. Die Behörde hat Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen. Diese unterliegen, so wie das wahre Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes." Ein Umgehungsgeschäft liegt auch dann vor, wenn die Parteien, wie im vorliegenden Fall, offenlegen, dass sie wegen der (derzeitigen) Unmöglichkeit, eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erlangen, keinen Kaufvertrag schließen, den Abschluss eines solchen Vertrages jedoch nach wie vor beabsichtigen. Eine spezielle Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt (4 Ob 535/95). So wurden bereits in zwei vergleichbaren Fällen (4 Ob 535/95 = SZ 68/120; 10 Ob 257/99p = SZ 73/64) auf 100 Jahre abgeschlossene Mietverträge einem genehmigungspflichtigen Kaufvertrag gleichgesetzt. Auch im vorliegenden Fall kann - entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes - keine Rede davon sein, dass der abgeschlossene Bestandvertrag von der Verpflichtung, künftig einen einverleibungsfähigen Kaufvertrag abzuschließen, getrennt werden könnte. Insbesondere ist in Betracht zu ziehen, dass die "Bestandgeber" auf jegliches Kündigungs- und Auflösungsrecht verzichteten, die "Bestandnehmer" auf den Ersatz ihrer Investitionen verzichteten und sich überdies verpflichteten, für die Instandhaltung der Liegenschaft und des darauf befindlichen Hauses aufzukommen. Auch sollte der als "Mietzins" vereinbarte Betrag dem Kaufwert entsprechen, sodass im Falle eines möglichen schriftlichen Kaufvertrages kein Geld mehr fließen sollte. Von der Rechtsstellung eines Eigentümers unterschied sich daher diejenige der "Bestandnehmer" nur dadurch, dass im Grundbuch kein Eigentumsrecht zu ihren Gunsten einverleibt wurde. Daraus folgt aber, dass unter "Rechtsnachfolgern" keineswegs nur Gesamtrechtsnachfolger, sondern auch jeder Dritte gemeint sein sollte, dem die "Bestandnehmer" (gemeint: Käufer) in der Folge die ausschließliche Nutzung der Liegenschaft übertragen würden. Daraus folgt weiters, dass es keiner Zustimmung der Veräußerer zur Weitergabe bedurfte. Der wahre Sinngehalt des Punktes V.4. des Vertrages vom 10. 1. 1983 war es daher, dass sich die Veräußerer für sich und ihre Rechtsnachfolger verpflichteten, im Fall der grundverkehrsrechtlichen Möglichkeit den Erwerbern und deren Rechtsnachfolgern eine einverleibungsfähige Vertragsurkunde zu unterfertigen, nicht jedoch, dass dann erst ein Kaufvertrag zustande kommen sollte. Auch in der Vereinbarung vom Jahre 1988 ist daher, weil wirtschaftlich auf denselben Zweck wie der Vertrag aus dem Jahre 1983 abzielend, keine Teilabtretung von Bestandrechten, sondern die Absicht der Veräußerung zu erkennen. Der mit den Vereinbarungen des Jahres 1983 umgangene Kaufvertrag war damals genehmigungsbedürftig (§ 1 Abs 1 lit b Abs 3 lit a iVm § 3 Abs 1 lit a VbgGVG idF BGBl 18/1977). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Geschäft, wodurch das Erfordernis behördlicher Genehmigung beim Grunderwerb durch Ausländer umgangen werden soll, nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB nichtig, es unterliegt vielmehr, wie schon oben dargelegt, der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft anzuwenden ist. Ist das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft - wie hier - genehmigungsbedürftig, sind seine rechtlichen Wirkungen solange in Schwebe, als nicht die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wird, dass es keiner Genehmigung bedarf (6 Ob 251/01g mwN).Den Parteien des Vertrages aus dem Jahre 1983 war es nicht möglich, einen nach dem damals geltenden Grundverkehrsgesetz genehmigungsfähigen Kaufvertrag über die streitgegenständliche Liegenschaft abzuschließen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, VbgGVG in der Fassung Landesgesetzblatt 18 aus 1977, bedurfte nämlich ein Rechtserwerb durch Ausländer eines kulturellen, volkswirtschaftlichen oder sozialen Interesses. Die Vertragsparteien wählten daher damals ein Umgehungsgeschäft, um wirtschaftlich denselben Zweck wie bei einem Kaufvertrag herbeizuführen. Ein Umgehungsgeschäft liegt dann vor, wenn ein Rechtsgeschäft zwar nicht dem Buchstaben des Gesetzes nach gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, im Ergebnis aber doch den Zweck des Gesetzesverbotes vereitelt. Nach Lehre und Rechtsprechung (stellvertretend für viele: 4 Ob 535/95 mwN in RIS-Justiz RS0038704) ist nicht jedes Umgehungsgeschäft nichtig; es unterliegt aber der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Auf eine besondere Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an. Diese Erwägung fand bereits in das mit 1. 1. 1994 in Kraft getretene neue Vorarlberger Grundverkehrsgesetz Landesgesetzblatt 61 aus 1993,, Paragraph 29,, Eingang und findet sich auch noch in der geltenden Fassung Landesgesetzblatt 42 aus 2004,), wo es im Paragraph 31, heißt: "Schein- und Umgehungsgeschäfte. Die Behörde hat Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen. Diese unterliegen, so wie das wahre Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes." Ein Umgehungsgeschäft liegt auch dann vor, wenn die Parteien, wie im vorliegenden Fall, offenlegen, dass sie wegen der (derzeitigen) Unmöglichkeit, eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erlangen, keinen Kaufvertrag schließen, den Abschluss eines solchen Vertrages jedoch nach wie vor beabsichtigen. Eine spezielle Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt (4 Ob 535/95). So wurden bereits in zwei vergleichbaren Fällen (4 Ob 535/95 = SZ 68/120; 10 Ob 257/99p = SZ 73/64) auf 100 Jahre abgeschlossene Mietverträge einem genehmigungspflichtigen Kaufvertrag gleichgesetzt. Auch im vorliegenden Fall kann - entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes - keine Rede davon sein, dass der abgeschlossene Bestandvertrag von der Verpflichtung, künftig einen einverleibungsfähigen Kaufvertrag abzuschließen, getrennt werden könnte. Insbesondere ist in Betracht zu ziehen, dass die "Bestandgeber" auf jegliches Kündigungs- und Auflösungsrecht verzichteten, die "Bestandnehmer" auf den Ersatz ihrer Investitionen verzichteten und sich überdies verpflichteten, für die Instandhaltung der Liegenschaft und des darauf befindlichen Hauses aufzukommen. Auch sollte der als "Mietzins" vereinbarte Betrag dem Kaufwert entsprechen, sodass im Falle eines möglichen schriftlichen Kaufvertrages kein Geld mehr fließen sollte. Von der Rechtsstellung eines Eigentümers unterschied sich daher diejenige der "Bestandnehmer" nur dadurch, dass im Grundbuch kein Eigentumsrecht zu ihren Gunsten einverleibt wurde. Daraus folgt aber, dass unter "Rechtsnachfolgern" keineswegs nur Gesamtrechtsnachfolger, sondern auch jeder Dritte gemeint sein sollte, dem die "Bestandnehmer" (gemeint: Käufer) in der Folge die ausschließliche Nutzung der Liegenschaft übertragen würden. Daraus folgt weiters, dass es keiner Zustimmung der Veräußerer zur Weitergabe bedurfte. Der wahre Sinngehalt des Punktes römisch fünf.4. des Vertrages vom 10. 1. 1983 war es daher, dass sich die Veräußerer für sich und ihre Rechtsnachfolger verpflichteten, im Fall der grundverkehrsrechtlichen Möglichkeit den Erwerbern und deren Rechtsnachfolgern eine einverleibungsfähige Vertragsurkunde zu unterfertigen, nicht jedoch, dass dann erst ein Kaufvertrag zustande kommen sollte. Auch in der Vereinbarung vom Jahre 1988 ist daher, weil wirtschaftlich auf denselben Zweck wie der Vertrag aus dem Jahre 1983 abzielend, keine Teilabtretung von Bestandrechten, sondern die Absicht der Veräußerung zu erkennen. Der mit den Vereinbarungen des Jahres 1983 umgangene Kaufvertrag war damals genehmigungsbedürftig (Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, VbgGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 18 aus 1977,). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Geschäft, wodurch das Erfordernis behördlicher Genehmigung beim Grunderwerb durch Ausländer umgangen werden soll, nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig, es unterliegt vielmehr, wie schon oben dargelegt, der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft anzuwenden ist. Ist das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft - wie hier - genehmigungsbedürftig, sind seine rechtlichen Wirkungen solange in Schwebe, als nicht die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wird, dass es keiner Genehmigung bedarf (6 Ob 251/01g mwN).
Im Zuge der Anpassung des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes an die bereits mit dem EWR-Abkommen übernommene Verpflichtung, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr, das Aufenthaltsrecht und die Kapitalverkehrsfreiheit zu garantieren, wurde das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz durch LGBl 61/1993 neu gefasst. § 3 Abs 1 lit d dieser Fassung stellte Personen in Ausübung des Aufenthaltsrechts gemäß Anh VIII Z 6 und 7 EWR-Abkommen Inländern insoweit gleich, als auch für sie die Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer nicht gelten. Der Eigentumserwerb an bebauten Grundstücken bedurfte demnach - Ferienwohnungen ausgenommen - nicht mehr der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, sofern der Erwerber der Grundverkehrslandeskommission oder der Gemeinde, in dem das Grundstück liegt, eine schriftliche Erklärung nach § 7 Abs 2 GVG abgab, wonach a) das Grundstück bebaut ist, b) der Erwerb nicht zu Ferienzwecken erfolgt und c) er österreichischer Staatsbürger ist oder eine der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 (Gleichbehandlung mit Inländern) erfüllt. Diese binnen drei Monaten nach Vertragsschluss abzugebende (§ 17 Abs 2 GVG) und durch einen Vermerk des Bürgermeisters oder des Vorsitzenden der Grundverkehrslandeskommission zu bestätigende Erklärung war Voraussetzung der grundbücherlichen Eintragung. Gemäß § 25 Abs 2 des Grundverkehrsgesetzes idF LGBl 61/1993 musste jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Frist des § 17 Abs 2 letzter Satz um die Genehmigung angesucht und die Erklärung gemäß § 7 abgegeben werden, ansonsten das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam wurde. Nach diesem "Erklärungsmodell" hätte es daher im vorliegenden Fall - zunächst - einer Erklärung innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. 1. 1994 bedurft (6 Ob 251/01g). Unstrittig ist, dass hier eine derartige Erklärung nicht abgegeben wurde. Daraus allein ist jedoch noch nicht der Schluss zu ziehen, dass die Vereinbarung aus dem Jahr 1983 rückwirkend unwirksam wurde: Mit dem am 11. Juli 2000 in Kraft getretenen Landesgesetz LGBl 29/2000 wurden mit § 35 Übergangsbestimmungen in das Grundverkehrsgesetz eingeführt, welche (soweit hier relevant), nunmehr als § 33 nach wie vor unverändert in Geltung stehen. Danach unterliegen Rechtsgeschäfte, die vor dem 1. 1. 1994 abgeschlossen wurden und nach den bis dahin geltenden Bestimmungen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurften, zwar nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, doch findet dieses auf alle anderen Rechtserwerbe mit der Maßgabe Anwendung, dass a) am 1. 1. 1994 anhängige Verfahren nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beenden sind, wobei anstelle des Grundverkehrssenates der unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist, b) Rechtserwerbe, für welche aufgrund der bis zum 1. 1. 1994 geltenden grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung erteilt wurde, als nach diesem Gesetz genehmigt gelten und c) Auflagen hinsichtlich der Verwendung des Grundstückes, welche bei der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach den bis zum 1. 1. 1994 geltenden grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben worden sind, als gemäß § 12 Abs 2 vorgeschriebene Verwendung gelten. Da das vorliegende Geschäft einerseits genehmigungspflichtig war und keine der in Punkt a) bis c) genannten Voraussetzungen gegeben sind, ist das derzeit geltende Grundverkehrsgesetz aufgrund seiner Übergangsbestimmungen sogar unter Berücksichtigung jener Änderungen anzuwenden, die bis zur Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof eingetreten sind (RIS-Justiz RS0031419). Mit dem am 1. 6. 2004 in Kraft getretenen Landesgesetz LGBl 28/2004 wurde das "Erklärungsmodell" des § 7 Grundverkehrsgesetz abgeschafft, weiters entfiel die Genehmigungspflicht des Verkehrs mit Baugrundstücken (2. Unterabschnitt des 2. Abschnittes). Sollte es sich daher bei der gegenständlichen Liegenschaft um eine solche mit Baugrundstücken handeln, bedürfte es im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 33 GVG idgF überhaupt keiner Genehmigung des seinerzeit abgeschlossenen Geschäftes. Ob dies der Fall ist, steht nicht fest und wurde mit den Parteien auch noch nicht erörtert. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 2 Abs 2 VbgGVG in der derzeit geltenden Fassung. Sollte es sich hingegen um ein landwirtschaftliches Grundstück handeln, wäre die Genehmigungspflicht jedenfalls nicht weggefallen. In diesem Fall wäre allerdings nach § 27 Abs 2 GVG iVm § 15 Abs 2 GVG wegen Fristablaufs das Rechtsgeschäft bereits rückwirkend rechtsunwirksam geworden. Diese Umstände zu erörtern (§ 182a ZPO) und ergänzende Feststellungen zu treffen, bedarf es jedenfalls der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zweckmäßigerweise ist jedoch das Verfahren zunächst an das Berufungsgericht rückzuverweisen, welches die Beweisrüge noch nicht erledigt hat. Im Falle einer Stattgebung in dem Sinn, dass die Zurechnungsunfähigkeit der Martha R***** im Zeitpunkt der Veräußerung des Jahres 1988 festgestellt würde, könnte nämlich dem Hauptbegehren schon mangels Rechtsnachfolge der Klägerin nicht stattgegeben werden. Sollte sich, ausgehend von den obigen Darlegungen, herausstellen, dass ein Baugrundstück veräußert wurde und daher eine Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde nicht erforderlich ist, wird jedoch der Rechtsübergang auf die Klägerin (sowohl durch ihre Eltern als auch in der Folge durch ihren Gatten) zu erörtern und werden entsprechende Feststellungen zu treffen sein. Wenngleich ein solcher Rechtserwerb unter nahen Verwandten bzw Ehegatten gemäß § 9 Abs 1 lit a GVG in der derzeit geltenden Fassung keiner Genehmigung bedarf (und auch nach den früheren Grundverkehrsgesetzen nicht bedurfte), ist nach wie vor unklar, auf welchem Titel die Rechtsnachfolge beruht, zumal die Klägerin die von ihr angestrebte Rechtsstellung gegenüber den beklagten Parteien nur erreichen konnte, wenn die Gesamtliegenschaft auf sie übergehen sollte. Welche Art von Geschäft (entgeltlich oder unentgeltlich) vorgelegen hat, steht nicht fest. Sollte nach Beurteilung der vorgenannten Kriterien eine Stattgebung des Hauptbegehrens auszuschließen sein, wird auf das Eventualbegehren einzugehen sein. In diesem Fall bedarf es jedoch noch (gemäß § 84 ZPO) verbesserungsfähiger Ergänzungen des Klagevorbringens. Zunächst erfüllt die Formulierung "Für den Fall der Nichtigkeit der Bestandverträge besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung" (AS 39) nicht die Voraussetzungen eines erforderlichen Sach- und Rechtsfolgevorbringens. Zum anderen stützt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung des Teilbetrages von EUR 60.000 sA sowohl auf einen von ihren Eltern abgeleiteten "Mietzins"-Rückzahlungsanspruch als auch auf eigene Aufwendungen auf eine (fremde) Sache. Nach der Rechtsprechung muss aber jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüche ziffernmäßig bestimmt und individualisiert werden, und zwar selbst dann, wenn nur ein Teilbetrag der angeblich gesamt zustehenden Forderungen eingeklagt wird (RIS-Justiz RS0031014). Im Falle der Aktualität des Eventualbegehrens wird daher die Klägerin eine entsprechende Spezifizierung durch Zuordnung zu einem bestimmten Anspruchsgrund vorzunehmen haben.Im Zuge der Anpassung des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes an die bereits mit dem EWR-Abkommen übernommene Verpflichtung, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr, das Aufenthaltsrecht und die Kapitalverkehrsfreiheit zu garantieren, wurde das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz durch Landesgesetzblatt 61 aus 1993, neu gefasst. Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, dieser Fassung stellte Personen in Ausübung des Aufenthaltsrechts gemäß Anh römisch acht Ziffer 6 und 7 EWR-Abkommen Inländern insoweit gleich, als auch für sie die Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer nicht gelten. Der Eigentumserwerb an bebauten Grundstücken bedurfte demnach - Ferienwohnungen ausgenommen - nicht mehr der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, sofern der Erwerber der Grundverkehrslandeskommission oder der Gemeinde, in dem das Grundstück liegt, eine schriftliche Erklärung nach Paragraph 7, Absatz 2, GVG abgab, wonach a) das Grundstück bebaut ist, b) der Erwerb nicht zu Ferienzwecken erfolgt und c) er österreichischer Staatsbürger ist oder eine der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, (Gleichbehandlung mit Inländern) erfüllt. Diese binnen drei Monaten nach Vertragsschluss abzugebende (Paragraph 17, Absatz 2, GVG) und durch einen Vermerk des Bürgermeisters oder des Vorsitzenden der Grundverkehrslandeskommission zu bestätigende Erklärung war Voraussetzung der grundbücherlichen Eintragung. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Grundverkehrsgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt 61 aus 1993, musste jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Frist des Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz um die Genehmigung angesucht und die Erklärung gemäß Paragraph 7, abgegeben werden, ansonsten das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam wurde. Nach diesem "Erklärungsmodell" hätte es daher im vorliegenden Fall - zunächst - einer Erklärung innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. 1. 1994 bedurft (6 Ob 251/01g). Unstrittig ist, dass hier eine derartige Erklärung nicht abgegeben wurde. Daraus allein ist jedoch noch nicht der Schluss zu ziehen, dass die Vereinbarung aus dem Jahr 1983 rückwirkend unwirksam wurde: Mit dem am 11. Juli 2000 in Kraft getretenen Landesgesetz Landesgesetzblatt 29 aus 2000, wurden mit Paragraph 35, Übergangsbestimmungen in das Grundverkehrsgesetz eingeführt, welche (soweit hier relevant), nunmehr als Paragraph 33, nach wie vor unverändert in Geltung stehen. Danach unterliegen Rechtsgeschäfte, die vor dem 1. 1. 1994 abgeschlossen wurden und nach den bis dahin geltenden Bestimmungen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurften, zwar nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, doch findet dieses auf alle anderen Rechtserwerbe mit der Maßgabe Anwendung, dass a) am 1. 1. 1994 anhängige Verfahren nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beenden sind, wobei anstelle des Grundverkehrssenates der unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist, b) Rechtserwerbe, für welche aufgrund der bis zum 1. 1. 1994 geltenden grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung erteilt wurde, als nach diesem Gesetz genehmigt gelten und c) Auflagen hinsichtlich der Verwendung des Grundstückes, welche bei der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach den bis zum 1. 1. 1994 geltenden grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben worden sind, als gemäß Paragraph 12, Absatz 2, vorgeschriebene Verwendung gelten. Da das vorliegende Geschäft einerseits genehmigungspflichtig war und keine der in Punkt a) bis c) genannten Voraussetzungen gegeben sind, ist das derzeit geltende Grundverkehrsgesetz aufgrund seiner Übergangsbestimmungen sogar unter Berücksichtigung jener Änderungen anzuwenden, die bis zur Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof eingetreten sind (RIS-Justiz RS0031419). Mit dem am 1. 6. 2004 in Kraft getretenen Landesgesetz Landesgesetzblatt 28 aus 2004, wurde das "Erklärungsmodell" des Paragraph 7, Grundverkehrsgesetz abgeschafft, weiters entfiel die Genehmigungspflicht des Verkehrs mit Baugrundstücken (2. Unterabschnitt des 2. Abschnittes). Sollte es sich daher bei der gegenständlichen Liegenschaft um eine solche mit Baugrundstücken handeln, bedürfte es im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 33, GVG idgF überhaupt keiner Genehmigung des seinerzeit abgeschlossenen Geschäftes. Ob dies der Fall ist, steht nicht fest und wurde mit den Parteien auch noch nicht erörtert. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, VbgGVG in der derzeit geltenden Fassung. Sollte es sich hingegen um ein landwirtschaftliches Grundstück handeln, wäre die Genehmigungspflicht jedenfalls nicht weggefallen. In diesem Fall wäre allerdings nach Paragraph 27, Absatz 2, GVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GVG wegen Fristablaufs das Rechtsgeschäft bereits rückwirkend rechtsunwirksam geworden. Diese Umstände zu erörtern (Paragraph 182 a, ZPO) und ergänzende Feststellungen zu treffen, bedarf es jedenfalls der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zweckmäßigerweise ist jedoch das Verfahren zunächst an das Berufungsgericht rückzuverweisen, welches die Beweisrüge noch nicht erledigt hat. Im Falle einer Stattgebung in dem Sinn, dass die Zurechnungsunfähigkeit der Martha R***** im Zeitpunkt der Veräußerung des Jahres 1988 festgestellt würde, könnte nämlich dem Hauptbegehren schon mangels Rechtsnachfolge der Klägerin nicht stattgegeben werden. Sollte sich, ausgehend von den obigen Darlegungen, herausstellen, dass ein Baugrundstück veräußert wurde und daher eine Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde nicht erforderlich ist, wird jedoch der Rechtsübergang auf die Klägerin (sowohl durch ihre Eltern als auch in der Folge durch ihren Gatten) zu erörtern und werden entsprechende Feststellungen zu treffen sein. Wenngleich ein solcher Rechtserwerb unter nahen Verwandten bzw Ehegatten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, GVG in der derzeit geltenden Fassung keiner Genehmigung bedarf (und auch nach den früheren Grundverkehrsgesetzen nicht bedurfte), ist nach wie vor unklar, auf welchem Titel die Rechtsnachfolge beruht, zumal die Klägerin die von ihr angestrebte Rechtsstellung gegenüber den beklagten Parteien nur erreichen konnte, wenn die Gesamtliegenschaft auf sie übergehen sollte. Welche Art von Geschäft (entgeltlich oder unentgeltlich) vorgelegen hat, steht nicht fest. Sollte nach Beurteilung der vorgenannten Kriterien eine Stattgebung des Hauptbegehrens auszuschließen sein, wird auf das Eventualbegehren einzugehen sein. In diesem Fall bedarf es jedoch noch (gemäß Paragraph 84, ZPO) verbesserungsfähiger Ergänzungen des Klagevorbringens. Zunächst erfüllt die Formulierung "Für den Fall der Nichtigkeit der Bestandverträge besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung" (AS 39) nicht die Voraussetzungen eines erforderlichen Sach- und Rechtsfolgevorbringens. Zum anderen stützt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung des Teilbetrages von EUR 60.000 sA sowohl auf einen von ihren Eltern abgeleiteten "Mietzins"-Rückzahlungsanspruch als auch auf eigene Aufwendungen auf eine (fremde) Sache. Nach der Rechtsprechung muss aber jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüche ziffernmäßig bestimmt und individualisiert werden, und zwar selbst dann, wenn nur ein Teilbetrag der angeblich gesamt zustehenden Forderungen eingeklagt wird (RIS-Justiz RS0031014). Im Falle der Aktualität des Eventualbegehrens wird daher die Klägerin eine entsprechende Spezifizierung durch Zuordnung zu einem bestimmten Anspruchsgrund vorzunehmen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 52, Absatz eins, ZPO.