Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****, der teilweise Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****, der teilweise Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) zeigt zutreffend auf, dass die Feststellung einer gewerbsmäßigen Tatbegehung unzureichend begründet wurde. Die Erwägungen der Tatrichter zur insgesamt leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und die auf die Angaben der Geschädigten abstellende Begründung der "subjektiven Tatseite" (US 19 f) beziehen sich ausschließlich auf den Grundtatbestand des § 146 StGB und auf die Schadensqualifikation nach § 147 Abs 3 StGB. Sie legen aber keine Beweisergebnisse dar, aus denen die festgestellte Absicht des Angeklagten S***** (im Urteil S 15 und 20 mit Johann Sch***** verwechselt) iSd § 148 zweiter Fall StGB iVm § 70 StGB (US 15 unten) ableitbar wäre.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt zutreffend auf, dass die Feststellung einer gewerbsmäßigen Tatbegehung unzureichend begründet wurde. Die Erwägungen der Tatrichter zur insgesamt leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und die auf die Angaben der Geschädigten abstellende Begründung der "subjektiven Tatseite" (US 19 f) beziehen sich ausschließlich auf den Grundtatbestand des Paragraph 146, StGB und auf die Schadensqualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB. Sie legen aber keine Beweisergebnisse dar, aus denen die festgestellte Absicht des Angeklagten S***** (im Urteil S 15 und 20 mit Johann Sch***** verwechselt) iSd Paragraph 148, zweiter Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 70, StGB (US 15 unten) ableitbar wäre.
Aufgrund des vom Rechtsmittelwerber dargestellten Begründungsmangels ist eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden. Das im Übrigen unberührt bleibende Urteil war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - in der rechtlichen Unterstellung der Tat unter § 148 zweiter Fall StGB und demgemäß auch im Strafausspruch bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (§ 285e StPO). Desgleichen war der gemeinsam mit dem Urteil gefasste Beschluss nach § 494a StPO aufzuheben, weil er sich auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5. Februar 2002, AZ 37 Hv 9/02d, bezog, auf welches die nunmehrige Entscheidung gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen hatte. Die diesbezüglich erforderliche Entscheidung nach § 55 Abs 1 StGB obliegt vielmehr dem nach § 495 StPO zuständigen Gericht (vgl Jerabek in WK2 § 55 Rz 5; 14 Os 148/98, RZ 1999/57), welches nach Rechtskraft des nunmehrigen Verfahrens zu entscheiden haben wird.Aufgrund des vom Rechtsmittelwerber dargestellten Begründungsmangels ist eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden. Das im Übrigen unberührt bleibende Urteil war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - in der rechtlichen Unterstellung der Tat unter Paragraph 148, zweiter Fall StGB und demgemäß auch im Strafausspruch bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO). Desgleichen war der gemeinsam mit dem Urteil gefasste Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO aufzuheben, weil er sich auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5. Februar 2002, AZ 37 Hv 9/02d, bezog, auf welches die nunmehrige Entscheidung gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht genommen hatte. Die diesbezüglich erforderliche Entscheidung nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB obliegt vielmehr dem nach Paragraph 495, StPO zuständigen Gericht vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 55, Rz 5; 14 Os 148/98, RZ 1999/57), welches nach Rechtskraft des nunmehrigen Verfahrens zu entscheiden haben wird.
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Erst nach der Entscheidung des Schöffengerichtes über die dem Angeklagten zur Last gelegte Qualifikation gemäß § 148 zweiter Fall StGB wird das Oberlandesgericht Linz über die vom Angeklagten auch gegen die privatrechtlichen Aussprüche ergriffene, vorerst unerledigt bleibende Berufung zu befinden haben, es sei denn, der Oberste Gerichtshof müsste über eine gegen das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entscheiden (§ 296 StPO; vgl 13 Os 78/04). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO (vgl Lendl in WK-StPO § 390a Rz 7).Erst nach der Entscheidung des Schöffengerichtes über die dem Angeklagten zur Last gelegte Qualifikation gemäß Paragraph 148, zweiter Fall StGB wird das Oberlandesgericht Linz über die vom Angeklagten auch gegen die privatrechtlichen Aussprüche ergriffene, vorerst unerledigt bleibende Berufung zu befinden haben, es sei denn, der Oberste Gerichtshof müsste über eine gegen das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entscheiden (Paragraph 296, StPO; vergleiche 13 Os 78/04). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO vergleiche Lendl in WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7).