Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, sein Rekurs sei
zulässig gewesen.
Hiezu wurde erwogen:
Nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist zwar auch im Außerstreitverfahren gegen die Auswahl des Sachverständigen kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, wohl aber dagegen, dass überhaupt ein Sachverständiger bestellt wurde (2 Ob 511/92, 2 Ob 544/92, 1 Ob 258/97s, 6 Ob 113/98f, 2 Ob 209/99w, 2 Ob 17/02t; letzteres offen lassend 1 Ob 275/02a, 4 Ob 171/03f). Richtig ist, dass zu letzterem Fall auch abweichende Entscheidungen existieren (6 Ob 277/00d, 6 Ob 329/00a, 6 Ob 321/01a). Der erkennende Senat hält aber an der oben dargestellten differenzierenden Rechtsprechung fest, weil sie dem Spannungsverhältnis zwischen der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Rechtsmittelbeschränkungen des § 366 ZPO (RIS-Justiz RS0040730) und der grundsätzlichen Anfechtbarkeit auch verfahrensleitender Beschlüsse (RIS-Justiz RS0006128) im Außerstreitverfahren gerecht wird; durch die unnötige Aufnahme des Sachverständigenbeweises würde der Rechtsmittelwerber hinreichend beschwert (§ 9 Abs 1 AußStrG).Nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist zwar auch im Außerstreitverfahren gegen die Auswahl des Sachverständigen kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, wohl aber dagegen, dass überhaupt ein Sachverständiger bestellt wurde (2 Ob 511/92, 2 Ob 544/92, 1 Ob 258/97s, 6 Ob 113/98f, 2 Ob 209/99w, 2 Ob 17/02t; letzteres offen lassend 1 Ob 275/02a, 4 Ob 171/03f). Richtig ist, dass zu letzterem Fall auch abweichende Entscheidungen existieren (6 Ob 277/00d, 6 Ob 329/00a, 6 Ob 321/01a). Der erkennende Senat hält aber an der oben dargestellten differenzierenden Rechtsprechung fest, weil sie dem Spannungsverhältnis zwischen der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 366, ZPO (RIS-Justiz RS0040730) und der grundsätzlichen Anfechtbarkeit auch verfahrensleitender Beschlüsse (RIS-Justiz RS0006128) im Außerstreitverfahren gerecht wird; durch die unnötige Aufnahme des Sachverständigenbeweises würde der Rechtsmittelwerber hinreichend beschwert (Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG).
Dem Revisionsrekurs war daher spruchgemäß Folge zu geben. Für den begehrten Kostenersatz gibt es keine Rechtsgrundlage.