Seiner Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Warum die Auslieferungshaft angesichts der Tatsache, dass der ihr zugrundeliegende Haftbefehl (vor Haftverhängung) zeitweilig ausgesetzt war, zur Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stehen sollte (§ 180 Abs 1 zweiter Satz StPO [§ 29 Abs 1 zweiter Satz ARHG]), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Dass über den nach den Akten (§ 33 Abs 1 ARHG) jeweils zweimal wegen Betrugs und Urkundenfälschung einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer bislang noch keine Freiheitsstrafe verhängt worden war, machte die im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung knapp über dreieinhalb Monate währende Auslieferungshaft angesichts der Freiheitsstrafdrohung von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren, nicht unverhältnismäßig. Gleichermaßen unbeachtlich sind Unschuldsvermutung und die in der Beschwerde angestellten Spekulationen über eine bedingte Nachsicht der zu erwartenden Strafe (11 Os 2/04, 15 Os 34/04).Seiner Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Warum die Auslieferungshaft angesichts der Tatsache, dass der ihr zugrundeliegende Haftbefehl (vor Haftverhängung) zeitweilig ausgesetzt war, zur Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stehen sollte (Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO [§ 29 Absatz eins, zweiter Satz ARHG]), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Dass über den nach den Akten (Paragraph 33, Absatz eins, ARHG) jeweils zweimal wegen Betrugs und Urkundenfälschung einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer bislang noch keine Freiheitsstrafe verhängt worden war, machte die im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung knapp über dreieinhalb Monate währende Auslieferungshaft angesichts der Freiheitsstrafdrohung von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren, nicht unverhältnismäßig. Gleichermaßen unbeachtlich sind Unschuldsvermutung und die in der Beschwerde angestellten Spekulationen über eine bedingte Nachsicht der zu erwartenden Strafe (11 Os 2/04, 15 Os 34/04).
Da sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auf im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits eingetretene Grundrechtsverletzungen zu beschränken hat (vgl § 7 Abs 1 GRBG), bleibt auch die aufgrund der nach § 37 Z 3 ARHG aufgeschobenen Übergabe befürchtete "ungewisse Dauer der Auslieferungshaft" außer Betracht.Da sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auf im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits eingetretene Grundrechtsverletzungen zu beschränken hat vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GRBG), bleibt auch die aufgrund der nach Paragraph 37, Ziffer 3, ARHG aufgeschobenen Übergabe befürchtete "ungewisse Dauer der Auslieferungshaft" außer Betracht.
Mit dem angeblichen Plan des Beschwerdeführers, in Österreich zu bleiben, werden die vom Oberlandesgericht zur Fluchtgefahr ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen (einschlägige Vorstrafenbelastung, fehlende feste Beziehungen familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Art) nicht in Frage gestellt.
Die Kritik an der vom Beschwerdegericht angenommenen Tatbegehungsgefahr verzichtet auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdegerichtes (wozu S***** trotz mündlicher Verkündung [auch] der Haftentscheidung nach § 4 Abs 1 dritter Satz GRBG bis 14 Tage nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsausfertigung Gelegenheit gehabt hätte) und ist damit nicht erwiderungsfähig.Die Kritik an der vom Beschwerdegericht angenommenen Tatbegehungsgefahr verzichtet auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdegerichtes (wozu S***** trotz mündlicher Verkündung [auch] der Haftentscheidung nach Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz GRBG bis 14 Tage nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsausfertigung Gelegenheit gehabt hätte) und ist damit nicht erwiderungsfähig.
Unschlüssig ist schließlich das allein auf den angeblichen Wegfall beider Haftgründe gestützte Begehren um Anwendung gelinderer Mittel. Zudem bleibt (arg "zwischenzeitlich") unklar, ob sich das Beschwerdevorbringen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bezieht.
Zuletzt bleibt die Bedeutung des Hinweises auf § 194 Abs 3 StPO im Dunkeln, weil die Haft zu diesem Zeitpunkt die 6-Monate-Grenze dieser Vorschrift noch nicht erreicht hatte.Zuletzt bleibt die Bedeutung des Hinweises auf Paragraph 194, Absatz 3, StPO im Dunkeln, weil die Haft zu diesem Zeitpunkt die 6-Monate-Grenze dieser Vorschrift noch nicht erreicht hatte.