Die Verurteilung wegen teils vollendeter, teils versuchter Hinterziehung der Einkommensteuer in Ansehung der Gelder, die Dr. Adolf T***** durch Untreue und Veruntreuung erlangte, steht, wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Ob ein Verhalten einen Abgabentatbestand erfüllt, richtet sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes, auch wenn das zu prüfende Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (§§ 21 Abs 1, 23 Abs 2 BAO; 11 Os 194/97, 14 Os 33/00).Ob ein Verhalten einen Abgabentatbestand erfüllt, richtet sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes, auch wenn das zu prüfende Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (Paragraphen 21, Absatz eins, 23, Absatz 2, BAO; 11 Os 194/97, 14 Os 33/00).
Die der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte sind in § 2 Abs 3 EStG erschöpfend aufgezählt. Die in Rede stehenden Zuflüsse fallen nicht darunter. Der Umstand, dass eine kriminelle Geldbeschaffung (durch Veruntreuung und Untreue) unter Ausnützung einer dem Täter durch seine Berufstätigkeit als Rechtsanwalt gebotenen Gelegenheit erfolgt, begründet keine "Einkünfte aus der Berufstätigkeit" der Rechtsanwälte nach § 22 Z 1 lit b EStG. Solche oder andere Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs 3 Z 2 iVm § 22 EStG) liegen hier ebenso wenig vor wie in § 2 Abs 3 Z 7 EStG genau bezeichnete "sonstige" Einkünfte oder eine andere in § 2 Abs 3 EStG genannte Einkunftsart.Die der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte sind in Paragraph 2, Absatz 3, EStG erschöpfend aufgezählt. Die in Rede stehenden Zuflüsse fallen nicht darunter. Der Umstand, dass eine kriminelle Geldbeschaffung (durch Veruntreuung und Untreue) unter Ausnützung einer dem Täter durch seine Berufstätigkeit als Rechtsanwalt gebotenen Gelegenheit erfolgt, begründet keine "Einkünfte aus der Berufstätigkeit" der Rechtsanwälte nach Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, EStG. Solche oder andere Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 22, EStG) liegen hier ebenso wenig vor wie in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, EStG genau bezeichnete "sonstige" Einkünfte oder eine andere in Paragraph 2, Absatz 3, EStG genannte Einkunftsart.
Der vom Erstgericht herangezogene § 15 EStG (US 6) betrifft nach dessen Abs 1 überhaupt nur Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG, also Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Z 4), aus Kapitalvermögen (Z 5), aus Vermietung und Verpachtung (Z 6) und "sonstige" Einkünfte (Z 7). Unter letztere fallen nach der taxativen Aufzählung des § 29 EStG nur bestimmte wiederkehrende Bezüge (Z 1 leg cit), Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 30 und 31 (Z 2), Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände (Z 3), und bestimmte Funktionsgebühren (Z 4). Nichts davon lag hier vor.Der vom Erstgericht herangezogene Paragraph 15, EStG (US 6) betrifft nach dessen Absatz eins, überhaupt nur Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 EStG, also Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Ziffer 4,), aus Kapitalvermögen (Ziffer 5,), aus Vermietung und Verpachtung (Ziffer 6,) und "sonstige" Einkünfte (Ziffer 7,). Unter letztere fallen nach der taxativen Aufzählung des Paragraph 29, EStG nur bestimmte wiederkehrende Bezüge (Ziffer eins, leg cit), Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der Paragraphen 30 und 31 (Ziffer 2,), Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände (Ziffer 3,), und bestimmte Funktionsgebühren (Ziffer 4,). Nichts davon lag hier vor.
Die deliktische Geldbeschaffung war somit im gegebenen Fall nicht einkommensteuerpflichtig.
Der vorliegende Schuldspruch verletzt daher das Gesetz, weshalb er gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 letzter Satz StPO aufzuheben und Dr. Adolf T***** freizusprechen war.Der vorliegende Schuldspruch verletzt daher das Gesetz, weshalb er gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, letzter Satz StPO aufzuheben und Dr. Adolf T***** freizusprechen war.
Die fünfmonatige Ersatzfreiheitstrafe wurde vom 5. September 2003 bis zum 17. November 2003 teilweise verbüßt.
Diesbezüglich war gemäß § 6 Abs 2 StEG von Amts wegen festzustellen, dass die im § 2 Abs 1 lit c StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - was aus dem Freispruch folgt - und keiner der im § 3 bezeichneten Ausschlussgründe vorliegt.Diesbezüglich war gemäß Paragraph 6, Absatz 2, StEG von Amts wegen festzustellen, dass die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - was aus dem Freispruch folgt - und keiner der im Paragraph 3, bezeichneten Ausschlussgründe vorliegt.