Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 1, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer eins, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nichtig nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Urteil ua wenn sich ein ausgeschlossener Richter an der Entscheidung beteiligte; es sei denn, dass der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und von ihm nicht gleich beim Beginn der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht wurde.Nichtig nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Urteil ua wenn sich ein ausgeschlossener Richter an der Entscheidung beteiligte; es sei denn, dass der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und von ihm nicht gleich beim Beginn der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht wurde.
Fallbezogen wurde der Ausschließungsgrund dem Angeklagten somit jedenfalls am Beginn der Hauptverhandlung bekannt, weil jener Richter, der ihn im Vorverfahren (funktional als Untersuchungsrichter) vernommen hatte, mit dem beisitzenden Richter des Schöffensenates ident war. Dieser Tatumstand wurde allerdings erstmalig - und daher objektiv verspätet - in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, ohne gegebenenfalls darzulegen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer an der Rüge allenfalls bei Beginn oder im Verlauf der Hauptverhandlung gehindert war (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 93 f und 143).Fallbezogen wurde der Ausschließungsgrund dem Angeklagten somit jedenfalls am Beginn der Hauptverhandlung bekannt, weil jener Richter, der ihn im Vorverfahren (funktional als Untersuchungsrichter) vernommen hatte, mit dem beisitzenden Richter des Schöffensenates ident war. Dieser Tatumstand wurde allerdings erstmalig - und daher objektiv verspätet - in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, ohne gegebenenfalls darzulegen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer an der Rüge allenfalls bei Beginn oder im Verlauf der Hauptverhandlung gehindert war vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 93 f und 143).
Auch die Mängelrüge (Z 5) wird nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (§ 285a Z 2 StPO), weil sie nicht darlegt, weshalb die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite des § 148 zweiter Fall StGB, der Angeklagte habe darauf abgezielt, über einen längeren Zeitraum durch die Wiederholung von zwar nicht ausschließlich, aber doch auch im Hinblick auf den Schaden schweren Betrügereien ein fortlaufendes, zumindest für längere vorweg unbestimmte Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges Einkommen zu erlangen (US 9), undeutlich sein sollen und welche diesen Urteilsannahmen entgegenstehenden, in der Hauptverhandlung vorgeführten Verfahrensergebnisse übergangen wurden. Schließlich verfehlt die gegen die Annahme der Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie bloß die beweismäßige Fundierung der in Rede stehende Konstatierung bestreitet.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) wird nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), weil sie nicht darlegt, weshalb die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite des Paragraph 148, zweiter Fall StGB, der Angeklagte habe darauf abgezielt, über einen längeren Zeitraum durch die Wiederholung von zwar nicht ausschließlich, aber doch auch im Hinblick auf den Schaden schweren Betrügereien ein fortlaufendes, zumindest für längere vorweg unbestimmte Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges Einkommen zu erlangen (US 9), undeutlich sein sollen und welche diesen Urteilsannahmen entgegenstehenden, in der Hauptverhandlung vorgeführten Verfahrensergebnisse übergangen wurden. Schließlich verfehlt die gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie bloß die beweismäßige Fundierung der in Rede stehende Konstatierung bestreitet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.