Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. August 2003, GZ 40 EHv 44/03d-10, wurden Ferdinand H***** und Friedrich K***** des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (1./), Ferdinand H***** überdies des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt.Mit dem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. August 2003, GZ 40 EHv 44/03d-10, wurden Ferdinand H***** und Friedrich K***** des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (1./), Ferdinand H***** überdies des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB (2./) schuldig erkannt.
Danach haben
1./ im Jahr 2000, und zwar frühestens am 16. Juni 2000, in Wien Ferdinand H***** und Friedrich K***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den Gerald R***** durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zum Aushändigen einer von diesem getragenen Zahnprothese genötigt, indem Ferdinand H***** den Friedrich K***** aufforderte, dieser solle Gerald R***** die Zähne (gemeint eine Zahnprothese) wegnehmen, sowie durch die von Ferdinand H***** gegenüber dem körperlich unterlegenen Opfer, vor dem er sich drohend aufgestellt hatte, gemachte Äußerung: "Spucks aus, sonst dama Schlitten fahren";
2./ Ferdinand H***** alleine am 13. Februar 2003 auf der Südautobahn - A2 im Raum Wiener Neustadt mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Dr. Andrea S***** durch Übermitteln eines SMS des Inhaltes "Heute um 21.00 Uhr kommt ein Freund von mir zu dir und holt mein Geld von dir. Gib ihm 9.000 Euro in ein Kuvert, und wir sind quitt. Falls nicht, steht deine berufliche und private Zukunft in Gefahr. Es ist ein Notfall", somit durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung der beruflichen und privaten Ehre der Adressatin zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diese am Vermögen um 9.000 Euro schädigen sollte.
Die Urteilsfeststellungen gründen auf den Ergebnissen einer vom Einzelrichter am 9. Juli 2003 und am 13. August 2003 durchgeführten Hauptverhandlung. Zum erstgenannten Termin erschien der Erstbeschuldigte Ferdinand H***** trotz Hinweises auf die gemäß § 41 Abs 1 Z 2 StPO notwendige Verteidigung und entgegen der Aufforderung, einen Verteidiger namhaft zu machen (S 3a), unvertreten. Im Zuge der dennoch durchgeführten Hauptverhandlung wurden beide Beschuldigte zu den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen eingehend einvernommen (ON 6). Bei der am 13. August 2003 fortgesetzten Hauptverhandlung (S 173) war Ferdinand H***** durch einen ihm gemäß § 41 Abs 4 StPO von Amts wegen beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger vertreten (ON 8 iVm ON 9). Während der in der Hauptverhandlung vom 13. August 2003 ergangene Schuldspruch hinsichtlich Friedrich K***** in Rechtskraft erwuchs, meldete Ferdinand H***** rechtzeitig Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an, die unter Rückziehung der beiden letztgenannten Anfechtungspunkte allein aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 1a (iVm § 489 Abs 1) StPO rechtzeitig ausgeführt wurde. Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung mit Urteil vom 18. Dezember 2003, AZ 23 Bs 296/03 (ON 16), nicht Folge. Es erachtete nämlich den aufgezeigten Verfahrensmangel teilweise fehlender anwaltlicher Verteidigung durch Wiederholung des wesentlichen Teiles der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2003 in der in Anwesenheit des bestellten Verfahrenshilfeverteidigers fortgesetzten, mit Urteil abgeschlossenen Hauptverhandlung vom 13. August 2003 unter Berufung auf Ratz (in WK-StPO § 281 Rz 153, 154) und 10 Os 45/91 für saniert (S 311).Die Urteilsfeststellungen gründen auf den Ergebnissen einer vom Einzelrichter am 9. Juli 2003 und am 13. August 2003 durchgeführten Hauptverhandlung. Zum erstgenannten Termin erschien der Erstbeschuldigte Ferdinand H***** trotz Hinweises auf die gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO notwendige Verteidigung und entgegen der Aufforderung, einen Verteidiger namhaft zu machen (S 3a), unvertreten. Im Zuge der dennoch durchgeführten Hauptverhandlung wurden beide Beschuldigte zu den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen eingehend einvernommen (ON 6). Bei der am 13. August 2003 fortgesetzten Hauptverhandlung (S 173) war Ferdinand H***** durch einen ihm gemäß Paragraph 41, Absatz 4, StPO von Amts wegen beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger vertreten (ON 8 in Verbindung mit ON 9). Während der in der Hauptverhandlung vom 13. August 2003 ergangene Schuldspruch hinsichtlich Friedrich K***** in Rechtskraft erwuchs, meldete Ferdinand H***** rechtzeitig Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an, die unter Rückziehung der beiden letztgenannten Anfechtungspunkte allein aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins,) StPO rechtzeitig ausgeführt wurde. Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung mit Urteil vom 18. Dezember 2003, AZ 23 Bs 296/03 (ON 16), nicht Folge. Es erachtete nämlich den aufgezeigten Verfahrensmangel teilweise fehlender anwaltlicher Verteidigung durch Wiederholung des wesentlichen Teiles der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2003 in der in Anwesenheit des bestellten Verfahrenshilfeverteidigers fortgesetzten, mit Urteil abgeschlossenen Hauptverhandlung vom 13. August 2003 unter Berufung auf Ratz (in WK-StPO Paragraph 281, Rz 153, 154) und 10 Os 45/91 für saniert (S 311).
In seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt der Generalprokurator Folgendes aus:
Die Durchführung der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter des Landesgerichtes Wiener Neustadt teilweise, nämlich am 9. Juli 2003, in Abwesenheit eines Verteidigers des Ferdinand H*****, das darauf basierende, den Genannten betreffende Urteil vom 13. August 2003, GZ 40 EHv 44/03d-10, und das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Dezember 2003, AZ 23 Bs 296/03 (ON 16 in 40 EHv 44/03d des Landesgerichtes Wiener Neustadt), verletzen das Gesetz; ein Ferdinand H***** daraus erwachsener Nachteil ist nicht auszuschließen.
Gemäß § 41 Abs 1 Z 2 StPO bedarf der Angeklagte zwingend eines Verteidigers in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, wenn für die Tat, außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs 4 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Diese Voraussetzung war hinsichtlich des Ferdinand H*****, gegen den ein Strafantrag wegen des mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bedrohten Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB vorlag, gegeben. Nichtigkeit eines Urteils nach § 281 Abs 1 Z 1a StPO liegt vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bedarf der Angeklagte zwingend eines Verteidigers in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, wenn für die Tat, außer in den Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3 und 164 Absatz 4, StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Diese Voraussetzung war hinsichtlich des Ferdinand H*****, gegen den ein Strafantrag wegen des mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bedrohten Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB vorlag, gegeben. Nichtigkeit eines Urteils nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, StPO liegt vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben ist.
Dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 13. August 2003 (ON 9) ist deren (wegen Fehlens eines Verteidigers am 9. Juli 2003 gebotene) Neudurchführung nicht zu entnehmen (kein neuerlicher Vortrag der Anklage, keine Gegenäußerung des Verteidigers, keine zusammenhängende Verantwortung der Angeklagten, sondern deren globale Hinweise auf ihre bisherige, auch nicht verlesene Verantwortung in Verbindung mit ergänzenden Befragungen, keine entscheidungswesentlichen Angaben des Ferdinand H***** zum Vorwurf der Nötigung). Das Berufungsgericht ging ebenfalls von einer "fortgesetzten, mit Urteil abgeschlossenen Hauptverhandlung vom 13. August 2003" aus (S 8 des Berufungsurteiles, S 311).
Eine Neudurchführung oder gänzliche Wiederholung des Verfahrensabschnittes vom 9. Juli 2003 in Anwesenheit des Verteidigers am 13. August 2003, durch die der Verfahrensmangel saniert wäre (10 Os 45/81, 13 Os 23/95, Ratz in WK § 281 Rz 153), ist nicht erfolgt.Eine Neudurchführung oder gänzliche Wiederholung des Verfahrensabschnittes vom 9. Juli 2003 in Anwesenheit des Verteidigers am 13. August 2003, durch die der Verfahrensmangel saniert wäre (10 Os 45/81, 13 Os 23/95, Ratz in WK Paragraph 281, Rz 153), ist nicht erfolgt.
Die Möglichkeit des Verteidigers, aus Anlass der global aufrechterhaltenen Verantwortung beider Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 13. August 2003 ergänzende Fragen zu stellen sowie ein allfälliges Fehlen von (für den Berufungssenat nicht ersichtlichen, aber nicht auszuschließenden) Nachteilen in den Verteidigungsrechten vermag den (der Bestimmung des § 281 Abs 3 StPO nicht unterliegen) Verfahrensmangel nicht zu beheben.Die Möglichkeit des Verteidigers, aus Anlass der global aufrechterhaltenen Verantwortung beider Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 13. August 2003 ergänzende Fragen zu stellen sowie ein allfälliges Fehlen von (für den Berufungssenat nicht ersichtlichen, aber nicht auszuschließenden) Nachteilen in den Verteidigungsrechten vermag den (der Bestimmung des Paragraph 281, Absatz 3, StPO nicht unterliegen) Verfahrensmangel nicht zu beheben.