Der dagegen vom Angeklagten allein aus § 281 Abs 1 "Z 9" (lit b) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Rechtsrüge übergeht die Feststellungen, wonach sich der wegen eines Bandscheibenschadens unter Schmerzen leidende Vater des Angeklagten zwar wegen Nebenwirkungen der von seinem Hausarzt verschriebenen Medikamente zum Anbau von Cannabiskraut für den Eigenkonsum entschlossen hatte (US 4 f), jedoch - angesichts des drohenden Führerscheinentzugs - in der Lage war, diesen Eigenkonsum wieder einzustellen und seine Schmerzen mit Hilfe der ihm ärztlich verordneten Medikation zu lindern, dass somit Cannabis nicht die allein helfende Substanz war und keinesfalls eine bessere Wirkung entfaltete als klinisch erprobte und zugelassene schmerzbekämpfende Mittel, die in breitem Umfang zur Verfügung standen und jederzeit verschrieben werden konnten, ferner wegen der Nebenwirkungen und zahlreichen alternativen Möglichkeiten, deren Vorliegen das Schöffengericht bei Abweisung der Beweisanträge - der Beschwerde zuwider - keinesfalls verneint hat (S 145), die Einnahme von Cannabis beim chronischen Schmerzsyndrom des Harald S***** nicht zwingend indiziert war (US 7).Der dagegen vom Angeklagten allein aus Paragraph 281, Absatz eins, "Z 9" (Litera b,) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Rechtsrüge übergeht die Feststellungen, wonach sich der wegen eines Bandscheibenschadens unter Schmerzen leidende Vater des Angeklagten zwar wegen Nebenwirkungen der von seinem Hausarzt verschriebenen Medikamente zum Anbau von Cannabiskraut für den Eigenkonsum entschlossen hatte (US 4 f), jedoch - angesichts des drohenden Führerscheinentzugs - in der Lage war, diesen Eigenkonsum wieder einzustellen und seine Schmerzen mit Hilfe der ihm ärztlich verordneten Medikation zu lindern, dass somit Cannabis nicht die allein helfende Substanz war und keinesfalls eine bessere Wirkung entfaltete als klinisch erprobte und zugelassene schmerzbekämpfende Mittel, die in breitem Umfang zur Verfügung standen und jederzeit verschrieben werden konnten, ferner wegen der Nebenwirkungen und zahlreichen alternativen Möglichkeiten, deren Vorliegen das Schöffengericht bei Abweisung der Beweisanträge - der Beschwerde zuwider - keinesfalls verneint hat (S 145), die Einnahme von Cannabis beim chronischen Schmerzsyndrom des Harald S***** nicht zwingend indiziert war (US 7).
Auf der Grundlage dieser mängelfrei getroffenen Feststellungen über die legalen alternativen Möglichkeiten der Schmerzbekämpfung bedürfen die Behauptungen des Vorliegens von rechtfertigendem und entschuldigendem Notstand keiner Erwiderung, weil sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten (vollständigen) Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes verfehlen.
Im Übrigen ist der Schuldspruch des unmittelbaren Täters Harald S***** bereits rechtskräftig geworden (vgl 11 Os 154/03). Mit dem Einwand, der Angeklagte habe im Vertrauen auf die Angaben seines Vaters davon ausgehen müssen, es gäbe für diesen keine alternativen Möglichkeiten der Schmerzbekämpfung, verbindet der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig keinen Hinweis auf ein die begehrte Feststellung indizierendes Beweisergebnis. Solcherart verfehlt die Beschwerde die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Tatumstands, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll (§ 285a Z 2 StPO). Mit dem Hinweis darauf, dass dem Hausarzt des Harald S***** die vom Sachverständigen Dr. H***** genannten, besser als Cannabis wirksamen Medikamente nicht bekannt waren, bekämpft der Beschwerdeführer die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes - das aus dem Umstand, wonach es dem Vater des Angeklagten über einen Zeitraum von ca neun Monaten hinweg möglich war (zur Abwendung des drohenden Führerscheinentzugs) mit den ihm vom Arzt verschriebenen Medikamenten auszukommen, ableitete, dass keine Notstandssituation vorlag (US 6 f und 10) - unter Vernachlässigung der Aussage des genannten Arztes in ihrer Gesamtheit (AS 101 ff) bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Im Übrigen ist der Schuldspruch des unmittelbaren Täters Harald S***** bereits rechtskräftig geworden vergleiche 11 Os 154/03). Mit dem Einwand, der Angeklagte habe im Vertrauen auf die Angaben seines Vaters davon ausgehen müssen, es gäbe für diesen keine alternativen Möglichkeiten der Schmerzbekämpfung, verbindet der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig keinen Hinweis auf ein die begehrte Feststellung indizierendes Beweisergebnis. Solcherart verfehlt die Beschwerde die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Tatumstands, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Mit dem Hinweis darauf, dass dem Hausarzt des Harald S***** die vom Sachverständigen Dr. H***** genannten, besser als Cannabis wirksamen Medikamente nicht bekannt waren, bekämpft der Beschwerdeführer die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes - das aus dem Umstand, wonach es dem Vater des Angeklagten über einen Zeitraum von ca neun Monaten hinweg möglich war (zur Abwendung des drohenden Führerscheinentzugs) mit den ihm vom Arzt verschriebenen Medikamenten auszukommen, ableitete, dass keine Notstandssituation vorlag (US 6 f und 10) - unter Vernachlässigung der Aussage des genannten Arztes in ihrer Gesamtheit (AS 101 ff) bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die von den Tatrichtern unterlassene Konstatierung des Wissens des Angeklagten über die seinem Vater zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeiten bietet schon deshalb keinen Anlass zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO, weil der nach § 10 Abs 1 StGB gebotene Vergleich seiner Reaktion mit dem Verhalten eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen (vgl 11 Os 154/03) jedenfalls zum Ergebnis führt, dass Michael S***** vor Leistung seines Tatbeitrags zu einem Verbrechen verpflichtet gewesen wäre, von kompetenter Stelle Informationen über die der Schulmedizin zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Schmerzlinderung einzuholen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael S***** war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).Die von den Tatrichtern unterlassene Konstatierung des Wissens des Angeklagten über die seinem Vater zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeiten bietet schon deshalb keinen Anlass zu einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO, weil der nach Paragraph 10, Absatz eins, StGB gebotene Vergleich seiner Reaktion mit dem Verhalten eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen vergleiche 11 Os 154/03) jedenfalls zum Ergebnis führt, dass Michael S***** vor Leistung seines Tatbeitrags zu einem Verbrechen verpflichtet gewesen wäre, von kompetenter Stelle Informationen über die der Schulmedizin zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Schmerzlinderung einzuholen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael S***** war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.