Der aus Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.Der aus Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.
Von den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen, deren Abweisung die Verfahrensrüge (Z 4) undifferenziert kritisiert, bezogen sich jene auf Vernehmung von Silvia H*****, Gerardus W*****, der Ehegattin des Wouter Ku*****, Hans G*****, Alexandra Scha***** und Alfred B***** sowie auf "Beischaffung" von "Telefonprotokollen" (Bd X, S 221 bis 223) nur auf die Anklagefakten I/10 und 11, hinsichtlich welcher ein Freispruch erfolgt ist (US 12 f), sodass dem Angeklagten insoweit die Beschwerdelegitimation fehlt (§§ 281 Abs 1 erster Teilsatz, 282 Abs 2 StPO).Von den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen, deren Abweisung die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) undifferenziert kritisiert, bezogen sich jene auf Vernehmung von Silvia H*****, Gerardus W*****, der Ehegattin des Wouter Ku*****, Hans G*****, Alexandra Scha***** und Alfred B***** sowie auf "Beischaffung" von "Telefonprotokollen" (Bd römisch zehn, S 221 bis 223) nur auf die Anklagefakten I/10 und 11, hinsichtlich welcher ein Freispruch erfolgt ist (US 12 f), sodass dem Angeklagten insoweit die Beschwerdelegitimation fehlt (Paragraphen 281, Absatz eins, erster Teilsatz, 282 Absatz 2, StPO).
Den mit dem Antrag auf Einvernahme des Gerardus W***** und des Wouter Kui***** unter Beweis gestellten Umstand, "dass Awuni K***** in Holland illegale Drogengeschäfte und Waffengeschäfte ausgeführt hat, wobei es im Zuge derartiger Geschäfte auch zu Meinungsverschiedenheiten bzw Streitigkeiten zwischen Awuni K***** und Drittpersonen gekommen ist, sodass weitere Personen ein mögliches Motiv hatten, dieses Schussattentat auf Awuni K***** zu verwirklichen oder zu veranlassen" (Pkt II; Bd X, S 225), haben die Tatrichter ohnehin für möglich, aber als unerheblich erachtet (US 62). Dazu kommt, dass dem Antrag kein Hinweis auf ein konkretes Tatmotiv eines bestimmten Dritten zu entnehmen war, sodass er Erkundungscharakter trägt. Erkundungsbeweisführung ist auch das Ziel des Begehrens auf "Beischaffung des weiteren Ermittlungsaktes der holländischen Behörden in Richtung Ausforschung des unmittelbaren Täters sowie die gerichtsmedizinische Untersuchung der in Holland sichergestellten Tatortspuren, insbesondere der aufgefundenen Mütze ... zum Abgleichen dieser Spuren mit allenfalls gespeicherten DNA-Mustern, damit ein daraus ermittelter unmittelbarer Täter dem Erst- bzw Zweitangeklagten gegenübergestellt werden kann" (Bd X, S 225).Den mit dem Antrag auf Einvernahme des Gerardus W***** und des Wouter Kui***** unter Beweis gestellten Umstand, "dass Awuni K***** in Holland illegale Drogengeschäfte und Waffengeschäfte ausgeführt hat, wobei es im Zuge derartiger Geschäfte auch zu Meinungsverschiedenheiten bzw Streitigkeiten zwischen Awuni K***** und Drittpersonen gekommen ist, sodass weitere Personen ein mögliches Motiv hatten, dieses Schussattentat auf Awuni K***** zu verwirklichen oder zu veranlassen" (Pkt römisch zwei; Bd römisch zehn, S 225), haben die Tatrichter ohnehin für möglich, aber als unerheblich erachtet (US 62). Dazu kommt, dass dem Antrag kein Hinweis auf ein konkretes Tatmotiv eines bestimmten Dritten zu entnehmen war, sodass er Erkundungscharakter trägt. Erkundungsbeweisführung ist auch das Ziel des Begehrens auf "Beischaffung des weiteren Ermittlungsaktes der holländischen Behörden in Richtung Ausforschung des unmittelbaren Täters sowie die gerichtsmedizinische Untersuchung der in Holland sichergestellten Tatortspuren, insbesondere der aufgefundenen Mütze ... zum Abgleichen dieser Spuren mit allenfalls gespeicherten DNA-Mustern, damit ein daraus ermittelter unmittelbarer Täter dem Erst- bzw Zweitangeklagten gegenübergestellt werden kann" (Bd römisch zehn, S 225).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) meint, zu I/1 und 2 sei "kein Bezug zu Österreich gegeben" und daher mangelnde Strafbarkeit anzunehmen. Sie legt aber nicht dar, weshalb die österreichischen Strafgesetze auf den Angeklagten als österreichischen Staatsbürger keine Anwendung finden sollten (vgl § 65 Abs 1 Z 1 StGB). Soweit sie zu I/9 eine angeblich bereits erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers ins Treffen führt, unterlässt sie es, auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel hinzuweisen, welche Anlass für klärende Feststellungen geboten hätten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600). Wer allerdings ein Suchtgift (in einer großen Menge) nur ankauft, begeht dadurch entweder das Vergehen nach § 27 Abs 1 erster Fall SMG oder jenes nach § 28 Abs 1 erster Fall SMG, nicht aber - echt ideell konkurrierend - das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG als Beitragstäter. Wird demnach bloß der Ankauf gefördert, wird damit nicht zur Ausführung der strafbaren Handlung nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG, wohl aber zur Ausführung derjenigen nach § 27 Abs 1 erster Fall SMG oder nach § 28 Abs 1 erster Fall SMG beigetragen. Der Schuldspruch des Angeklagten wegen Inverkehrsetzens des zu I/9 genannten Suchtgiftes erfolgte demnach rechtsirrig, sodass sich die Rechtsrüge in diesem Umfang als begründet erweist (Z 9 lit a; Exklusivität; vgl dazu 14 Os 93/00, Ratz in WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 3, Schroll in WK2 § 233 Rz 6).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) meint, zu I/1 und 2 sei "kein Bezug zu Österreich gegeben" und daher mangelnde Strafbarkeit anzunehmen. Sie legt aber nicht dar, weshalb die österreichischen Strafgesetze auf den Angeklagten als österreichischen Staatsbürger keine Anwendung finden sollten vergleiche Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB). Soweit sie zu I/9 eine angeblich bereits erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers ins Treffen führt, unterlässt sie es, auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel hinzuweisen, welche Anlass für klärende Feststellungen geboten hätten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600). Wer allerdings ein Suchtgift (in einer großen Menge) nur ankauft, begeht dadurch entweder das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster Fall SMG oder jenes nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall SMG, nicht aber - echt ideell konkurrierend - das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG als Beitragstäter. Wird demnach bloß der Ankauf gefördert, wird damit nicht zur Ausführung der strafbaren Handlung nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG, wohl aber zur Ausführung derjenigen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster Fall SMG oder nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall SMG beigetragen. Der Schuldspruch des Angeklagten wegen Inverkehrsetzens des zu I/9 genannten Suchtgiftes erfolgte demnach rechtsirrig, sodass sich die Rechtsrüge in diesem Umfang als begründet erweist (Ziffer 9, Litera a,; Exklusivität; vergleiche dazu 14 Os 93/00, Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 3, Schroll in WK2 Paragraph 233, Rz 6).
Zu Recht vermisst der Beschwerdeführer auch Feststellungen, welche die rechtliche Beurteilung erlauben würden, der Angeklagte habe über den Beitrag zum Ankauf von Suchtgift hinaus eine Förderung der nachfolgenden Aus- und Einfuhr nach Österreich bewirkt. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof überdies davon überzeugt, dass die zu I/2, 4, 6, 8, 13, 15 und 17 ergangenen Schuldsprüche, der zu 12 genannte aber nur insoweit, als Armin Otto Sch***** auch der Aus- und Einfuhr des vermittelten Suchtgiftes schuldig erkannt wurde, einer tragfähigen Feststellungsgrundlage entbehren (§ 290 Abs 1 zweiter Satz [§ 281 Abs 1 Z 9 lit a] StPO).Zu Recht vermisst der Beschwerdeführer auch Feststellungen, welche die rechtliche Beurteilung erlauben würden, der Angeklagte habe über den Beitrag zum Ankauf von Suchtgift hinaus eine Förderung der nachfolgenden Aus- und Einfuhr nach Österreich bewirkt. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof überdies davon überzeugt, dass die zu I/2, 4, 6, 8, 13, 15 und 17 ergangenen Schuldsprüche, der zu 12 genannte aber nur insoweit, als Armin Otto Sch***** auch der Aus- und Einfuhr des vermittelten Suchtgiftes schuldig erkannt wurde, einer tragfähigen Feststellungsgrundlage entbehren (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz [§ 281 Absatz eins, Ziffer 9, lit a] StPO).
Wer nämlich An- und Verkauf eines Suchtgiftes vermittelt, leistet zwar einen Beitrag zu dessen Inverkehrsetzen, allein dadurch aber nicht auch einen solchen zu der vom Käufer nachfolgend verwirklichten Aus- und Einfuhr und zu weiterem Inverkehrsetzen dieses Suchtgiftes, weil sich der Schutzzweck des in § 28 Abs 2 vierter Fall SMG ausgesprochenen Verbotes nicht spezifisch auch darauf erstreckt (vgl Burgstaller in WK2 § 6 Rz 65 und Fabrizy aaO § 12 Rz 86). Nichts anderes gilt für den, der das Inverkehrsetzen als unmittelbarer Täter begeht.Wer nämlich An- und Verkauf eines Suchtgiftes vermittelt, leistet zwar einen Beitrag zu dessen Inverkehrsetzen, allein dadurch aber nicht auch einen solchen zu der vom Käufer nachfolgend verwirklichten Aus- und Einfuhr und zu weiterem Inverkehrsetzen dieses Suchtgiftes, weil sich der Schutzzweck des in Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG ausgesprochenen Verbotes nicht spezifisch auch darauf erstreckt vergleiche Burgstaller in WK2 Paragraph 6, Rz 65 und Fabrizy aaO Paragraph 12, Rz 86). Nichts anderes gilt für den, der das Inverkehrsetzen als unmittelbarer Täter begeht.
In Hinsicht auf die zu I/2, 4, 6, 8, 12, 15 und 17 geschilderte Aus- und Einfuhr ist daher offen geblieben, durch welchen über das Inverkehrsetzen (I/1, 3, 5, 7, 12, 14, 16) in Holland hinausreichenden Beitrag der Angeklagte die nachfolgende Aus- und Einfuhr gefördert haben soll. Gleichermaßen unklar bleibt, welchen Beitrag der Angeklagte zum weiteren Inverkehrsetzen des bereits dem zu I/14 ergangenen Schuldspruch zugrunde liegenden Suchtgiftes durch die Abnehmerin geleistet haben soll (I/15). Den Urteilsannahmen ist schließlich kein konkreter Beitrag des Nichtigkeitswerbers in Bezug auf die zu I/13 genannte Aus- und Einfuhr samt Inverkehrsetzen an Oswald S***** zu entnehmen. Für das weitere Inverkehrsetzen desselben Suchtgiftes durch diesen gilt das Vorstehend Gesagte. Damit nicht genug, ist hinsichtlich der zu I/1 bis 9 ergangenen Schuldsprüche die nach Art 14 Abs 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erforderliche Auslieferungsbewilligung den Akten nicht zu entnehmen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO). Nach den im Akt erliegenden Unterlagen wurde Armin Otto Sch*****, was Aus- und Einfuhr sowie Inverkehrsetzen von Suchtgift anlangt, nur für Taten zwischen 4. Mai 1999 und 20. Dezember 2000 von den Niederlanden nach Österreich ausgeliefert (ON 5 und 6 in ON 69 sowie ON 70). Das angefochtene Urteil war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im dargelegten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO). Die Berufungen sind damit gegenstandslos.In Hinsicht auf die zu I/2, 4, 6, 8, 12, 15 und 17 geschilderte Aus- und Einfuhr ist daher offen geblieben, durch welchen über das Inverkehrsetzen (I/1, 3, 5, 7, 12, 14, 16) in Holland hinausreichenden Beitrag der Angeklagte die nachfolgende Aus- und Einfuhr gefördert haben soll. Gleichermaßen unklar bleibt, welchen Beitrag der Angeklagte zum weiteren Inverkehrsetzen des bereits dem zu I/14 ergangenen Schuldspruch zugrunde liegenden Suchtgiftes durch die Abnehmerin geleistet haben soll (I/15). Den Urteilsannahmen ist schließlich kein konkreter Beitrag des Nichtigkeitswerbers in Bezug auf die zu I/13 genannte Aus- und Einfuhr samt Inverkehrsetzen an Oswald S***** zu entnehmen. Für das weitere Inverkehrsetzen desselben Suchtgiftes durch diesen gilt das Vorstehend Gesagte. Damit nicht genug, ist hinsichtlich der zu I/1 bis 9 ergangenen Schuldsprüche die nach Artikel 14, Absatz eins, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erforderliche Auslieferungsbewilligung den Akten nicht zu entnehmen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO). Nach den im Akt erliegenden Unterlagen wurde Armin Otto Sch*****, was Aus- und Einfuhr sowie Inverkehrsetzen von Suchtgift anlangt, nur für Taten zwischen 4. Mai 1999 und 20. Dezember 2000 von den Niederlanden nach Österreich ausgeliefert (ON 5 und 6 in ON 69 sowie ON 70). Das angefochtene Urteil war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im dargelegten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO). Die Berufungen sind damit gegenstandslos.
Sollte in Hinsicht auf die zu I/1 bis 9 genannten Taten im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils kein Auslieferungsverfahren anhängig gewesen sein, wird diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen haben (SSt 52/49 uva). Damit würden sich klärende Feststellungen erübrigen, ob nicht von I/2, 4, 6, 8 und 9 erfasste Ein- und Ausfuhren von Suchtgift bereits Gegenstand des durch das Landesgericht Feldkirch zum AZ 18 Vr 1008/98 gegen den Angeklagten ergangenen Urteils vom 12. Oktober 1999 waren (vgl 15 Os 27, 60/02).Sollte in Hinsicht auf die zu I/1 bis 9 genannten Taten im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils kein Auslieferungsverfahren anhängig gewesen sein, wird diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen haben (SSt 52/49 uva). Damit würden sich klärende Feststellungen erübrigen, ob nicht von I/2, 4, 6, 8 und 9 erfasste Ein- und Ausfuhren von Suchtgift bereits Gegenstand des durch das Landesgericht Feldkirch zum AZ 18 römisch fünf r 1008/98 gegen den Angeklagten ergangenen Urteils vom 12. Oktober 1999 waren vergleiche 15 Os 27, 60/02).
Die kassatorische Entscheidung hat die Zerschlagung der beiden Subsumtionseinheiten nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG einerseits sowie nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG andererseits zur Folge (13 Os 156/02, 14 Os 18/03; vgl auch 15 Os 119/03, 13 Os 164/03). Diese (§ 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG) - gegebenenfalls auch jene (§ 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG) - werden im zweiten Rechtsgang nach Klärung der aufgeworfenen Fragen neu zu bilden sein (vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 10).Die kassatorische Entscheidung hat die Zerschlagung der beiden Subsumtionseinheiten nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG einerseits sowie nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG andererseits zur Folge (13 Os 156/02, 14 Os 18/03; vergleiche auch 15 Os 119/03, 13 Os 164/03). Diese (Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG) - gegebenenfalls auch jene (Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG) - werden im zweiten Rechtsgang nach Klärung der aufgeworfenen Fragen neu zu bilden sein vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 10).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.