Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Jacek N***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 18. Dezember 2002 in Vösendorf den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich 304 g Kokain brutto mit einem Reinsubstanzgehalt von mehr als 15 g, dadurch in Verkehr zu setzen versucht, dass er es einem verdeckten Fahnder des Bundesministeriums für Inneres zu verkaufen suchte (und hiedurch das "versuchte Verbrechen" nach § 15 StGB, 28 Abs 2 vierter Fall SMG begangen), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Jacek N***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 18. Dezember 2002 in Vösendorf den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich 304 g Kokain brutto mit einem Reinsubstanzgehalt von mehr als 15 g, dadurch in Verkehr zu setzen versucht, dass er es einem verdeckten Fahnder des Bundesministeriums für Inneres zu verkaufen suchte (und hiedurch das "versuchte Verbrechen" nach Paragraph 15, StGB, 28 Absatz 2, vierter Fall SMG begangen), gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen trat ein verdeckter Suchtgiftfahnder des Bundesministeriums für Inneres an den Gastlokalbetreiber Miriman S***** heran, der durch Vermittlung im Suchtgifthandel Provisionen zu verdienen trachtete. S***** vermittelte ein Gespräch zwischen dem unbescholtenen Angeklagten, der Gast in seinem Lokal war und bis dahin keinerlei Kontakte zur Suchtgiftszene hatte, und dem verdeckten Fahnder "Goran", welcher ihn als Suchtgiftlieferanten anwerben wollte. Dem Angeklagten gelang es - nach längerfristigen Versuchen, auch auf Drängen des "Goran" - von einem Unbekannten 300 g Kokain zu erwerben, die er am 18. Dezember 2002 "Goran" übergab. Das Verfahren habe keinerlei Anlass geboten anzunehmen, der Angeklagte hätte die hier in Rede stehende strafbare Handlung auch ohne Intervention der genannten Personen begangen. Das Erstgericht erblickte darin "exakt dieselbe Situation" wie bei der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschiedenen Sache Teixeira de Castro gegen Portugal (ÖJZ 1999, 434) und sprach den Angeklagten frei, weil die Tätigkeit des verdeckten Ermittlers dem Fairnessgebot widersprochen und eine über eine bloß passive Ermittlungstätigkeit hinausgehende Einflussnahme auf das kriminelle Verhalten des Angeklagten im Sinne einer Anstiftung darstellte, demnach dessen "an sich strafbares Verhalten ... nur durch ein nicht faires Verfahren überhaupt verursacht wurde". Gegen dieses Urteil wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, in welcher der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO geltend gemacht wird mit folgendem Wortlaut:Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen trat ein verdeckter Suchtgiftfahnder des Bundesministeriums für Inneres an den Gastlokalbetreiber Miriman S***** heran, der durch Vermittlung im Suchtgifthandel Provisionen zu verdienen trachtete. S***** vermittelte ein Gespräch zwischen dem unbescholtenen Angeklagten, der Gast in seinem Lokal war und bis dahin keinerlei Kontakte zur Suchtgiftszene hatte, und dem verdeckten Fahnder "Goran", welcher ihn als Suchtgiftlieferanten anwerben wollte. Dem Angeklagten gelang es - nach längerfristigen Versuchen, auch auf Drängen des "Goran" - von einem Unbekannten 300 g Kokain zu erwerben, die er am 18. Dezember 2002 "Goran" übergab. Das Verfahren habe keinerlei Anlass geboten anzunehmen, der Angeklagte hätte die hier in Rede stehende strafbare Handlung auch ohne Intervention der genannten Personen begangen. Das Erstgericht erblickte darin "exakt dieselbe Situation" wie bei der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschiedenen Sache Teixeira de Castro gegen Portugal (ÖJZ 1999, 434) und sprach den Angeklagten frei, weil die Tätigkeit des verdeckten Ermittlers dem Fairnessgebot widersprochen und eine über eine bloß passive Ermittlungstätigkeit hinausgehende Einflussnahme auf das kriminelle Verhalten des Angeklagten im Sinne einer Anstiftung darstellte, demnach dessen "an sich strafbares Verhalten ... nur durch ein nicht faires Verfahren überhaupt verursacht wurde". Gegen dieses Urteil wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, in welcher der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO geltend gemacht wird mit folgendem Wortlaut:
"Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Jacek N***** von dem wider ihn erhobenen Anklagevorwurf des versuchten Verbrechens nach den §§ 15 StGB, 28 Abs 2 vierter Fall SMG gemäß § 259 Z 3 StPO im Wesentlichen mit der Begründung freigesprochen, die Beamten (= die verdeckten Ermittler) hätten die Grenzen der zulässigen verdeckten Ermittlung überschritten, weshalb, da der Beschwerdeführer eines fairen Verfahrens beraubt wurde, eine Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK vorläge, und daher nach Meinung des Erstgerichtes die selbe Konstellation wie im Fall "Teixeira de Castro gegen Portugal" (ÖJZ 1999/434) gegeben sei, in welchem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK feststellte. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes ist nach ständiger Rechtsprechung die Strafbarkeit selbst dann gegeben, wenn die an die Sicherheitsorgane gerichtete Bestimmung des § 25 StPO verletzt und wie im gegenständlichen Fall dem Täter eine Falle gestellt wurde (SMG-Foregger-Litzka-Matzka 1998, RN XII.3 zu § 28 SMG und die dort angeführte Rechtsprechung)."Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Jacek N***** von dem wider ihn erhobenen Anklagevorwurf des versuchten Verbrechens nach den Paragraphen 15, StGB, 28 Absatz 2, vierter Fall SMG gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO im Wesentlichen mit der Begründung freigesprochen, die Beamten (= die verdeckten Ermittler) hätten die Grenzen der zulässigen verdeckten Ermittlung überschritten, weshalb, da der Beschwerdeführer eines fairen Verfahrens beraubt wurde, eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK vorläge, und daher nach Meinung des Erstgerichtes die selbe Konstellation wie im Fall "Teixeira de Castro gegen Portugal" (ÖJZ 1999/434) gegeben sei, in welchem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK feststellte. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes ist nach ständiger Rechtsprechung die Strafbarkeit selbst dann gegeben, wenn die an die Sicherheitsorgane gerichtete Bestimmung des Paragraph 25, StPO verletzt und wie im gegenständlichen Fall dem Täter eine Falle gestellt wurde (SMG-Foregger-Litzka-Matzka 1998, RN römisch zwölf.3 zu Paragraph 28, SMG und die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine Verletzung der Vorschrift des § 25 StPO im Zusammenhang mit verdeckter Fahndung kann somit keine materielle Nichtigkeit im Sinne eines Strafaufhebungsgrundes bewirken (OGH, 23. 5. 2002, 15 Os 30/02).Eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 25, StPO im Zusammenhang mit verdeckter Fahndung kann somit keine materielle Nichtigkeit im Sinne eines Strafaufhebungsgrundes bewirken (OGH, 23. 5. 2002, 15 Os 30/02).
Aus diesen Gründen hat das Erstgericht zu Unrecht das Vorliegen eines Strafaufhebungsgrundes angenommen."
Die Generalprokuratur ist der Nichtigkeitsbeschwerde mit umfassenden Erwägungen entgegengetreten mit dem Schlußantrag:
"Das Anfechtungsargument der Staatsanwaltschaft erweist sich im Ergebnis nicht stichhältig. Ihre Nichtigkeitsbeschwerde wird daher zu verwerfen sein."