Die - infolge Aufhebung des zweiten Satzes des § 33 Abs 5 ARHG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, GZ G 151, 152/02-15, zulässige - Beschwerde gegen einen Beschluss mit welchem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt worden ist, steht dem Ausliefernden in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes zu (12 Os 111/03 uva), wobei die Verletzung eines als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes relevant ist. Als solche kommen in Betracht § 19 Z 1 ARHG (Art 3 und Art 6 EMRK), § 20 ARHG (Art 1 6. ZPEMRK) und § 22 ARHG (Art 8 EMRK).Die - infolge Aufhebung des zweiten Satzes des Paragraph 33, Absatz 5, ARHG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, GZ G 151, 152/02-15, zulässige - Beschwerde gegen einen Beschluss mit welchem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt worden ist, steht dem Ausliefernden in analoger Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes zu (12 Os 111/03 uva), wobei die Verletzung eines als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes relevant ist. Als solche kommen in Betracht Paragraph 19, Ziffer eins, ARHG (Artikel 3 und Artikel 6, EMRK), Paragraph 20, ARHG (Artikel eins, 6. ZPEMRK) und Paragraph 22, ARHG (Artikel 8, EMRK).
Soweit daher die Beschwerde eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art 5 EMRK als Auslieferungshindernis moniert, erweist sie sich als unzulässig.Soweit daher die Beschwerde eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Artikel 5, EMRK als Auslieferungshindernis moniert, erweist sie sich als unzulässig.
Mit der Behauptung, bei Verbüßung der Haftstrafe in einem Gefängnis in Polen (welches demnächst der EU beitritt) sei Daniel U***** sowohl physischer als auch psychischer Folter ausgesetzt (Art 3 EMRK), führt sie die Tatumstände, aufgrund derer die behauptete Grundrechtsverletzung in concreto zu besorgen sei, weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung an und verfehlt solcherart die erforderliche Ausrichtung am Gesetz (§ 10 GRGB iVm § 285a Z 2 StPO). Die bloße Möglichkeit von Übergriffen, die auch in jedem Rechtsstaat vorkommen, macht die Auslieferung nicht unzulässig (Zöbeley, NJW 1983, 1705, 12 Os 111/03).Mit der Behauptung, bei Verbüßung der Haftstrafe in einem Gefängnis in Polen (welches demnächst der EU beitritt) sei Daniel U***** sowohl physischer als auch psychischer Folter ausgesetzt (Artikel 3, EMRK), führt sie die Tatumstände, aufgrund derer die behauptete Grundrechtsverletzung in concreto zu besorgen sei, weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung an und verfehlt solcherart die erforderliche Ausrichtung am Gesetz (Paragraph 10, GRGB in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Die bloße Möglichkeit von Übergriffen, die auch in jedem Rechtsstaat vorkommen, macht die Auslieferung nicht unzulässig (Zöbeley, NJW 1983, 1705, 12 Os 111/03).
Der Behauptung eines unfairen Auslieferungsverfahrens vor den österreichischen Gerichten genügt es zu entgegnen, dass eine zu besorgende Verletzung des Art 6 (Abs 1 erster Satz) EMRK - der außerdem nur auf das Erkenntnisverfahren abstellt ("über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage") - nur in Bezug auf das Strafverfahren im ersuchenden Staat ein Auslieferungshindernis darstellen könnte (§ 19 Z 1 ARHG), womit der Einwand, in Österreich sei das Recht des Auszuliefernden auf Parteiengehör verletzt worden, schon im Ansatz fehl geht. Der Vollständigkeit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die angebliche Untersagung einer mündlichen Äußerung des Auszuliefernden (nicht seines Verteidigers) über polnische Gefängnisse im Allgemeinen in der öffentlichen Verhandlung nichts Entscheidendes betraf und das Vorbringen, die Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft sei dem Auszuliefernden bzw seinem Verteidiger nicht zugestellt worden, aktenwidrig ist (ON 5, 4 des Aktes 22 Ns 3/04 des Oberlandesgerichtes Wien).Der Behauptung eines unfairen Auslieferungsverfahrens vor den österreichischen Gerichten genügt es zu entgegnen, dass eine zu besorgende Verletzung des Artikel 6, (Absatz eins, erster Satz) EMRK - der außerdem nur auf das Erkenntnisverfahren abstellt ("über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage") - nur in Bezug auf das Strafverfahren im ersuchenden Staat ein Auslieferungshindernis darstellen könnte (Paragraph 19, Ziffer eins, ARHG), womit der Einwand, in Österreich sei das Recht des Auszuliefernden auf Parteiengehör verletzt worden, schon im Ansatz fehl geht. Der Vollständigkeit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die angebliche Untersagung einer mündlichen Äußerung des Auszuliefernden (nicht seines Verteidigers) über polnische Gefängnisse im Allgemeinen in der öffentlichen Verhandlung nichts Entscheidendes betraf und das Vorbringen, die Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft sei dem Auszuliefernden bzw seinem Verteidiger nicht zugestellt worden, aktenwidrig ist (ON 5, 4 des Aktes 22 Ns 3/04 des Oberlandesgerichtes Wien).
Der Hinweis, wonach Daniel U***** die Auslieferung unverhältnismäßig hart treffen würde, geht ins Leere. Zutreffend legt der angefochtene Beschluss dar, dass die Härteklausel des § 22 ARHG (Art 8 EMRK) bei Anwendbarkeit des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht zur Anwendung gelangen kann, weil das genannte Übereinkommen ein dem § 22 ARHG entsprechendes Auslieferungshindernis nicht enthält und Österreich von der Möglichkeit eines Vorbehaltes nicht Gebrauch gemacht hat (Fabrizy StPO9 RN 1 zu § 22 ARHG).Der Hinweis, wonach Daniel U***** die Auslieferung unverhältnismäßig hart treffen würde, geht ins Leere. Zutreffend legt der angefochtene Beschluss dar, dass die Härteklausel des Paragraph 22, ARHG (Artikel 8, EMRK) bei Anwendbarkeit des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht zur Anwendung gelangen kann, weil das genannte Übereinkommen ein dem Paragraph 22, ARHG entsprechendes Auslieferungshindernis nicht enthält und Österreich von der Möglichkeit eines Vorbehaltes nicht Gebrauch gemacht hat (Fabrizy StPO9 RN 1 zu Paragraph 22, ARHG).
Da somit als Auslieferungshindernisse in Betracht kommende Grundrechte des Daniel U***** nicht verletzt wurden, war die Beschwerde abzuweisen.